Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie steuerfreie Aufwandsentschädigungen bzw. Einnahmen hatten, die Sie als Arbeitnehmer(in) für eine ehrenamtliche Tätigkeit erhalten haben.
Hierzu zählen steuerfreie Aufwandsentschädigungen für
nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder
eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit zur Förderung im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich, für nebenberufliche künstlerische Tätigkeit und nebenberufliche Pflege.
Einkünfte sind bis zu 2.100 EUR jährlich steuerfrei und in Zeile 26 der Anlage N anzugeben.
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