Feldhilfe:
   		  
			... darin enthaltene steuerpflichtige Teileinkünfte		  
		  		  		      	      	  		      	      		
           	           	
           	              Geben Sie hier die im Veräußerungsgewinn (§ 16 Abs. 4 EStG) enthaltenen steuerpflichtigen Teileinkünfte an, die nach dem Teileinkünfteverfahren zu 60% steuerpflichtig ist.
Nach dem Teileinkünfteverfahren sind Erträge und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (Aktien, GmbH-Anteile, Genossenschaftsanteile) zu 60 % steuerpflichtig. Im Gegenzug sind auch nur 60 % der Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar. Halten Sie also im Betriebsvermögen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, müssen Sie erhaltene Dividenden und Gewinnausschüttungen, die in Ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit enthalten sind und nur zu 60 % steuerpflichtig sind, in der Anlage G oder Anlage S gesondert angeben. Der steuerfreie Teil beträgt nach § 3 Nr. 40 EStG 40% der Einkünfte.