Geben Sie hier eine Bezeichnung für die erhaltenen Kapitalerträge an, z. B. den Namen der
Bank,
Lebensversicherungsgesellschaft,
Rentenversicherungsgesellschaft,
Personenvereinigung,
Körperschaft,
Finanzverwaltung (bei Steuererstattungszinsen),
die die Steuerbescheinigung ausgestellt oder die Kapitalerträge ausgezahlt hat.
Sie müssen keine Steuerbescheinigung für inländische Kapitalerträge mit der Steuererklärung einreichen. Es besteht jedoch eine Belegvorhaltepflicht: Das Finanzamt kann die Bescheinigung bei Bedarf anfordern.
Ausnahmen: Bei Verlustanrechnung oder wenn Steuern auf bestimmte Erträge angerechnet werden sollen, muss die Steuerbescheinigung weiterhin mit der Steuererklärung eingereicht werden.
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