Tragen Sie hier die erhaltenen Aufwandsentschädigungen (Betriebseinnahmen) ein, die Sie aus öffentlichen Kassen erhalten haben. Darunter fallen Einkünfte für eine
nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit,
nebenberufliche künstlerische Tätigkeit,
nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen,
sonstige nebenberufliche Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich oder
nebenberufliche Tätigkeit als rechtlicher Betreuer, Vormund oder Pfleger.
Sind die Voraussetzungen für die Übungsleiterpauschale gegeben, sind Einnahmen bis zu 2.400 Euro jährlich steuer- und sozialabgabenfrei.
Die Übungsleiterpauschale ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt werden.
Die Tätigkeit darf nicht im Hauptberuf ausgeübt werden, wobei eine Tätigkeit als nebenberuflich gilt, wenn sie zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nimmt.
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