Wählen Sie hier aus, welche Aufwendungen für die Kinderbetreuung Ihnen im Jahr 2019 entstanden sind.
Als Kinderbetreuungskosten abzugsfähig sind Aufwendungen für:
Au-Pair
Babysitter/-in
Ganztagespflegestelle
Fahrtkostenersatz bei unentgeltlicher Betreuung
Hausaufgabenbetreuung
Haushaltshilfe zur Kinderbetreuung
Kindererzieher/-in
Kindergarten
Kinderheim
Kinderhort
Kinderkrippe
Kindermädchen
Kinderpfleger/-in
Kindertagesstätte
Tagesmutter
Wochenmutter
Nicht abzugsfähig sind beispielsweise:
Kosten für Nachhilfeunterricht
Fahrtkosten
Kosten für eine Klassenfahrt
Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist, dass Sie eine Rechnung oder einen anderen schriftlichen Beleg haben und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
Der Abzug von Kinderbetreuungskosten ist auch bei angestellten Betreuungspersonen - sogar im Rahmen eines Minijobs - davon abhängig, dass die Kosten mittels Rechnung nachgewiesen werden und die Zahlung nicht bar, sondern über ein Konto der Betreuungsperson abgewickelt wird (BFH-Urteil vom 18.12.2014, III R 63/13).
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