Geben Sie hier die Summe der außerordentlichen Einkünften an, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben.
Zu den außerordentlichen Einkünften gehören insbesondere:
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten
Veräußerungsgewinne
Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG
Für die Beantragung der unbeschränkten Steuerpflicht und für die Anwendung der personen- und familienbezogenen Steuervergünstigungen ist die Höhe der Auslandseinkünfte, die während der Zeit im Ausland erzielt wurden und die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben, zu prüfen.
Außerordentliche Einkünfte sind bei der Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen, (sog. "Progressionsvorbehalt"). Das bedeutet, dass die Einkünfte mit einem Fünftel bei der Ermittlung Ihres Steuersatzes, aber nicht bei der Ermittlung Ihres zu versteuernden Einkommens einbezogen werden.
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