The entire world of tax knowledge

SteuerGo FAQs

 


AI power for your tax:

With IntelliScan KI beta
for effortless refund!

No more tax stress!
Learn how to use IntelliScan to complete your tax return faster and more efficiently. Simply upload your documents – our AI recognises and processes all the important information for you.

Lohnsteuerbescheinigung

 



Discrimination: Employer's compensation completely tax-free

Under the General Equal Treatment Act (AGG), discrimination on grounds of race or ethnic origin, gender, religion or belief, disability, age, or sexual identity is prohibited (§ 1 AGG). If the prohibition of discrimination is violated, the employer is obliged to compensate for the resulting damage. The person affected can claim an appropriate monetary compensation (§ 15 para. 2 AGG). The question is how such compensation is treated for tax purposes. Recently, the Rhineland-Palatinate Fiscal Court ruled that compensation paid by an employer to an employee due to discrimination, bullying, or sexual harassment is tax-free and not taxable wages. This applies even if the employer denied the alleged discrimination and only agreed to the payment in a court settlement. Tax-free means that the payment is not subject to social security contributions (Rhineland-Palatinate Fiscal Court, 21.3.2017, 5 K 1594/14).

The case: An employee filed a unfair dismissal claim against the termination of her employment for "personal reasons", also seeking compensation for discrimination due to her disability. A few weeks before the dismissal, the Office for Social Affairs had determined a physical disability of 30%.

Before the Labour Court in Kaiserslautern, the employee and her employer reached a settlement in which "compensation according to § 15 AGG" of 10.000 Euro was agreed, and the employment relationship was terminated by mutual consent. The tax office wanted to treat the compensation as taxable wages.

According to the tax judges, the settlement reached at the Labour Court indicates that the payment was not compensation for material damages under § 15 para. 1 AGG (e.g. lost wages) but for non-material damages under § 15 para. 2 AGG due to discrimination against the claimant as a disabled person. Such compensation payments are tax-free and not to be classified as wages. The claimant's employer had denied the discrimination.

However, as part of the settlement, he was willing to pay compensation for (only) alleged discrimination. Such income does not have the character of wages and is therefore tax-free.

SteuerGo

The compensation is not only tax and social security-free, but it is also not included in the progression clause, so it does not lead to a higher tax rate for other income.

 

Altersdiskriminierende Besoldung?

The Federal Administrative Court has just awarded young civil servants compensation for age-discriminatory pay because their pay violated the prohibition of age discrimination. The court derived the entitlement to compensation from § 15 para. 2 AGG (Federal Administrative Court rulings of 6.4.2017, 2 C 11.16 and 2 C 12.16). The pay regulations disadvantaged younger civil servants solely because of their age (ECJ ruling of 19.6.2014, C-501/12).

 

Discrimination: Employer's compensation completely tax-free



Are there no more employment tax cards?

No. Since 2010, no new income tax cards have been sent out, as the government decided to switch to an electronic income tax procedure. This is intended to simplify communication between citizens and the tax office.

Since 2013, all the data that employers need for the monthly income tax deduction, which was previously on the cardboard income tax card, has been made available in a tax administration database for employers to access. This data is referred to as Electronic Income Tax Deduction Features (ELStAM):

  • Income tax class,
  • Factor for tax class IV,
  • Marital status,
  • Religion,
  • Spouse's religion,
  • Number of child allowances,
  • Allowance for disabled persons / bereaved,
  • Income tax allowance (for high work-related expenses, special expenses and extraordinary burdens),
  • Exemption and addition amounts for low earners.

Are there no more employment tax cards?



What is the electronic employment tax statement and how do I obtain it?

An employment tax statement is provided to you by your employer at the end of the year. It is usually given to you along with the first payslip in January or February.

If you have not received the employment tax statement, request it from your employer. You do not need to include this statement with your tax return, as the data has already been electronically transferred to the tax authorities, as noted at the top of your employment tax statement.

If your employer processes payroll for their employees electronically, they must issue an electronic employment tax statement. However, they must send the data directly to the tax authorities. The employment tax statement contains your electronic wage tax deduction details, which were relevant for the monthly wage tax deduction.

What is the electronic employment tax statement and how do I obtain it?



How do I enter income tax statements from one or more employers?

If you have multiple employers, for example with a part-time job, you will also have received multiple statements. In this case, click on “Enter details of another payslip”. You can then enter the name of another employer in the newly appearing input form. This way, different jobs remain clearly organised in your tax return.

You can also remove a job from your tax return completely by clicking on the bin icon to the right of the employer's name.

Do you have a part-time job on a casual basis?

If the employer taxes the mini job at a flat rate, you do not need to enter the income in the tax return. In this case, however, you cannot claim any work-related expenses or the employee allowance for your part-time job.

If it is a mini job for which you have given your employer permission for income tax deduction or released your electronic income tax deduction features (ELStAM), you must also enter the data in the income tax return.

How do I enter income tax statements from one or more employers?



Was sind Versorgungsbezüge?

Versorgungsbezüge spielen in der Einkommensteuer eine besondere Rolle. Viele Menschen erhalten im Ruhestand Bezüge, die nicht aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammen – beispielsweise eine Pension oder eine Betriebsrente. Aber was genau sind Versorgungsbezüge, wie werden sie besteuert und was ist mit dem sogenannten Versorgungsfreibetrag gemeint? In diesem Artikel erklären wir Ihnen die wichtigsten Punkte verständlich und kompakt.

Was sind Versorgungsbezüge?

Versorgungsbezüge sind regelmäßige Zahlungen, die Sie nach dem Ende eines aktiven Arbeitsverhältnisses erhalten – also eine Art "Ersatz" für Arbeitslohn. Sie werden meist vom ehemaligen Arbeitgeber oder einer Versorgungseinrichtung gezahlt und zählen steuerlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Typische Beispiele für Versorgungsbezüge:

  • Pensionen von Beamten
  • Werksrenten oder Betriebsrenten
  • Übergangsgelder bei vorzeitigem Ruhestand
  • Witwen- oder Witwerrenten vom früheren Arbeitgeber

Wichtig: Versorgungsbezüge sind nicht mit der gesetzlichen Rente zu verwechseln. Die gesetzliche Altersrente fällt unter die „sonstigen Einkünfte“ und wird bei den Renteneinkünften erklärt. Versorgungsbezüge hingegen gehören zu den Einkünften als Arbeitnehmer.

Wie werden Versorgungsbezüge besteuert?

Versorgungsbezüge unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer. Allerdings wird nicht der gesamte Betrag versteuert – es gibt steuerliche Vergünstigungen in Form von Freibeträgen.

Versorgungsfreibetrag

Der Staat gewährt einen bestimmten Anteil der Versorgungsbezüge steuerfrei – das ist der Versorgungsfreibetrag. Seine Höhe hängt davon ab, in welchem Jahr Sie erstmals Versorgungsbezüge erhalten haben.

Für alle, die im Jahr 2025 zum ersten Mal Versorgungsbezüge erhalten, gilt Folgendes:

  • 13,6 Prozent der jährlichen Versorgungsbezüge bleiben steuerfrei,
  • jedoch maximal 1.020 Euro.

Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag

Zusätzlich zum prozentualen Freibetrag wird ein fester Zuschlag gewährt. Für den Erstbezug im Jahr 2025 beträgt dieser 306 Euro jährlich.

Der Freibetrag bleibt dauerhaft festgeschrieben, solange die Bezüge weiter gezahlt werden. Er wird jedoch nur einmal gewährt, und zwar für den zuerst bezogenen Versorgungsbezug.

Mehrere Versorgungsbezüge – was ist zu beachten?

Wenn Sie mehrere Versorgungsbezüge erhalten, zum Beispiel eine Pension und zusätzlich eine Betriebsrente, müssen Sie alle Bezüge vollständig in der Steuererklärung angeben. Dabei ist wichtig:

  • Der Versorgungsfreibetrag samt Zusatzbetrag wird nur einmal gewährt, und zwar für den zuerst zugeflossenen Versorgungsbezug.
  • Weitere Versorgungsbezüge sind voll steuerpflichtig, es sei denn, es handelt sich um Bezüge mit eigenem Anspruch, etwa aus einem anderen Arbeitsverhältnis.

Tipp: Prüfen Sie in Ihrer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung, wie viele Versorgungsbezüge dort angegeben sind. Arbeitgeber oder Versorgungseinrichtungen melden die Beträge mit einem speziellen Kennzeichen für das Finanzamt.

Besonderheiten bei Hinterbliebenenversorgung

Auch Hinterbliebene, wie Witwen oder Witwer, können Versorgungsbezüge erhalten – etwa in Form einer Hinterbliebenenpension vom früheren Arbeitgeber des Verstorbenen.

Für diese Versorgungsbezüge gelten grundsätzlich die gleichen steuerlichen Regeln, einschließlich des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags. Allerdings wird der Freibetrag unter Umständen anteilig gekürzt, etwa wenn der ursprüngliche Empfänger diesen Freibetrag bereits ausgeschöpft hatte.

Wichtig: Erhalten Sie eine gesetzliche Hinterbliebenenrente (z. B. von der Deutschen Rentenversicherung), handelt es sich nicht um einen Versorgungsbezug. In diesem Fall müssen Sie die Rente in der Anlage R erklären.

Beispiel: So funktioniert die Besteuerung

Frau Meier geht im Januar 2025 in den Ruhestand und erhält eine Beamtenpension in Höhe von 30.000 Euro jährlich. Da sie im Jahr 2025 erstmals Versorgungsbezüge bezieht, gelten folgende Freibeträge:

  • Versorgungsfreibetrag: 13,6 Prozent von 30.000 Euro = 4.080 Euro
  • Zusatzbetrag: 306 Euro
  • Gesamter Freibetrag: 4.080 Euro + 306 Euro = 4.386 Euro

Der steuerpflichtige Teil der Bezüge beträgt: 30.000 Euro – 4.386 Euro = 25.614 Euro

Diesen Betrag muss Frau Meier in der Steuererklärung (Anlage N) angeben. Das Finanzamt berücksichtigt den Freibetrag automatisch, sofern die Lohnsteuerbescheinigung korrekt ausgefüllt wurde.

Fazit

Versorgungsbezüge sind steuerlich begünstigt – aber nur zum Teil. Durch den Versorgungsfreibetrag und den Zusatzbetrag wird ein Teil der Bezüge steuerfrei gestellt, der Rest ist regulär steuerpflichtig. Wer mehrere Versorgungsbezüge erhält oder eine Hinterbliebenenpension bekommt, sollte genau hinschauen, wie viel tatsächlich zu versteuern ist. Mit einer vollständigen und korrekten Angabe in der Steuererklärung vermeiden Sie Rückfragen und profitieren von den möglichen Freibeträgen.

Was sind Versorgungsbezüge?



What are remunerations for multi-year work?

A payment or advance payment for multi-year employment (e.g. severance payments) can be taxed at a reduced rate in the year of payment using the five-year method. The key factor is that the employment spans two calendar years.

The so-called five-year rule benefits extraordinary income under German tax law (§ 34 EStG). These so-called "income subject to preferential tax rates" are income earned over several years but realised and taxed in a single year.

What are remunerations for multi-year work?



Sind meine Versorgungsbezüge steuerpflichtig?

Ja, Ihre Versorgungsbezüge sind in der Regel steuerpflichtig. Sie zählen nach dem Einkommensteuergesetz zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und unterliegen dem Lohnsteuerabzugsverfahren. Das bedeutet: Bereits bei der Auszahlung wird automatisch Lohnsteuer einbehalten.

Was zählt zu den Versorgungsbezügen?

Zu den Versorgungsbezügen gehören insbesondere:

  • Ruhegehalt (z. B. Beamtenpension)
  • Witwen- oder Witwergeld
  • Waisengeld
  • Unterhaltsbeiträge
  • Gleichartige Leistungen
Wie funktioniert die Besteuerung?

Die Besteuerung von Versorgungsbezügen erfolgt grundsätzlich wie bei einem regulären Arbeitsverhältnis. Seit 2013 ruft die auszahlende Stelle (z. B. Pensionsstelle) Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) bei der Finanzverwaltung ab – anhand Ihrer steuerlichen Identifikationsnummer und Ihres Geburtsdatums.

Allerdings gibt es einen wichtigen Unterschied: Für Versorgungsbezüge wird ein Versorgungsfreibetrag gewährt. Dieser mindert die steuerpflichtigen Einkünfte.

Was ist der Versorgungsfreibetrag?

Der Versorgungsfreibetrag ist ein jährlich festgelegter steuerfreier Anteil Ihrer Versorgungsbezüge. Zusätzlich wird ein fester Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gewährt. Die Höhe dieser Freibeträge hängt davon ab, in welchem Jahr Sie erstmals Versorgungsbezüge erhalten.

Mit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) am 01. Januar 2005 wird schrittweise auf eine sogenannte nachgelagerte Besteuerung umgestellt. Das bedeutet: Statt der Beiträge zur Altersvorsorge werden nun zunehmend die späteren Leistungen – also Versorgungsbezüge und Renten – besteuert.

Die Übergangsphase dauert bis zum Jahr 2040. Danach werden Beamtenpensionen und Renten steuerlich vollständig gleich behandelt – der Versorgungsfreibetrag entfällt ab dann vollständig.

Wie entwickeln sich die Freibeträge?

Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag sinken jedes Jahr für neue Versorgungsempfänger. Wer also erst später in Pension geht, erhält einen geringeren Freibetrag. Ab dem Jahr 2040 wird kein Versorgungsfreibetrag mehr gewährt.

Entscheidend ist das Jahr des erstmaligen Versorgungsbezugs. Daraus ergeben sich:

  • der anzuwendende Prozentsatz,
  • der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags sowie
  • der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag.

Diese Werte sind in der Tabelle zu § 19 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt.

Gilt der Freibetrag dauerhaft?

Ja. Der einmal ermittelte Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag gelten lebenslang – unabhängig davon, ob sich die Höhe Ihrer Versorgungsbezüge durch regelmäßige Anpassungen verändert.

Wann wird der Freibetrag neu berechnet?

Nur wenn sich Ihre Versorgungsbezüge durch Anrechnung, Ruhen, Kürzung oder Erhöhung (z. B. durch gesetzliche Vorschriften) verändern, muss der Freibetrag neu berechnet werden.

In dem Kalenderjahr, in dem sich der Versorgungsbezug ändert, gelten dann die höchsten Freibeträge, die nach § 19 EStG möglich sind.

Wie hoch ist die Werbungskostenpauschale?

Für Versorgungsbezüge gilt – wie auch bei Renten – eine Werbungskostenpauschale von 102 Euro jährlich, die automatisch berücksichtigt wird. Nur wenn Sie höhere beruflich bedingte Ausgaben nachweisen können, lohnt sich ein Einzelnachweis.

Sind meine Versorgungsbezüge steuerpflichtig?



Abfindung und Fünftelregelung: Wann gilt die ermäßigte Besteuerung?

Bei einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten Arbeitnehmer häufig eine Abfindung. Seit 2006 unterliegt diese nicht mehr einem Steuerfreibetrag, kann jedoch weiterhin ermäßigt nach der sogenannten Fünftelregelung (§ 34 EStG) besteuert werden – unter bestimmten Voraussetzungen.

Voraussetzungen für die Anwendung der Fünftelregelung

Damit die ermäßigte Besteuerung greift, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Abfindung wird zusammengeballt in einem Kalenderjahr ausgezahlt.
  • Das Jahreseinkommen mit Abfindung muss höher sein als das Einkommen, das bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erzielt worden wäre.

Ziel dieser Regelung ist es, die Progressionswirkung des Einkommensteuertarifs abzumildern, wenn durch die Abfindung außergewöhnlich hohe Einkünfte in einem Jahr entstehen.

Kein Steuervorteil bei niedriger Abfindung

Die Fünftelregelung greift nicht automatisch. Dies zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8. April 2014 (Az. IX R 33/13):

Bei einem Bruttogehalt im Vorjahr von rund 140.000 Euro und einer Abfindung von 43.000 Euro liegt keine „zusammengeballte“ Einkünfteerhöhung vor.

→ Die Fünftelregelung ist nicht anwendbar.

Begründung: Das Einkommen im Abfindungsjahr war nicht höher als bei regulärer Fortführung des Arbeitsverhältnisses. Es entstand daher kein progressionsbedingter steuerlicher Nachteil.

Vergleichsberechnung: „Ist-Größe“ vs. „Soll-Größe“

Ob die Fünftelregelung anwendbar ist, wird durch eine Vergleichsrechnung geprüft:

  • Ist-Größe: Tatsächliches Einkommen im Jahr der Abfindung (inkl. Abfindung)
  • Soll-Größe: Fiktives Einkommen bei regulärer Beschäftigung bis Jahresende (z. B. auf Basis des Vorjahreseinkommens)
Hinweis:

Übersteigt die Abfindung nicht die entgehenden Einnahmen bis Jahresende, können ggf. weitere Einnahmen berücksichtigt werden, die ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht angefallen wären – z. B. Arbeitslosengeld.

Beispiel:

Herr M. beendete sein Arbeitsverhältnis im Juni 2025 und erhielt eine Abfindung in Höhe von 35.000 Euro. Sein reguläres Jahreseinkommen hätte 70.000 Euro betragen.

Im Abfindungsjahr erzielt er nur 25.000 Euro Arbeitslohn sowie die Abfindung. Das Gesamteinkommen liegt bei 60.000 Euro – und damit unter dem Einkommen bei ungestörter Weiterarbeit.

Die Fünftelregelung kann nicht angewendet werden, da kein Progressionsnachteil entsteht.

Abfindung und Fünftelregelung: Wann gilt die ermäßigte Besteuerung?



Eigene Kündigung: Unterliegt die Abfindung der Fünftelregelung?

Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist oft mit einer Abfindung verbunden – besonders wenn der Arbeitgeber kündigt. Diese Abfindung kann steuerlich begünstigt sein, nämlich durch die sogenannte Fünftelregelung. Doch was gilt, wenn Sie selbst kündigen oder ein Aufhebungsvertrag auf Ihre Initiative zurückgeht?

Was ist die Fünftelregelung?

Die Fünftelregelung (§ 34 EStG) ist eine steuerliche Vergünstigung für außerordentliche Einkünfte, zu denen auch Abfindungen zählen (§ 24 Nr. 1a EStG). Sie führt dazu, dass diese Einkünfte ermäßigt besteuert werden, um eine zu hohe Steuerbelastung durch die Einmalzahlung zu vermeiden.

Voraussetzungen für die Steuervergünstigung

Damit die Fünftelregelung angewendet werden kann, muss die Abfindung im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis stehen – typischerweise die Kündigung durch den Arbeitgeber oder eine einvernehmliche Lösung unter Druck oder Konfliktlage.

Keine Steuervergünstigung bei freiwilliger Eigenkündigung
Wichtig: Kündigen Sie ohne äußeren Druck oder ohne Anstoß durch den Arbeitgeber, wird die Steuervergünstigung nicht gewährt.

Dies gilt insbesondere, wenn Sie aus freien Stücken kündigen, ohne dass ein Konflikt oder eine wirtschaftliche Notlage vorliegt.

Ausnahme: Aufhebungsvertrag in Konfliktsituation

Das Finanzgericht Münster hat jedoch entschieden, dass eine Steuervergünstigung auch dann möglich ist, wenn der Arbeitnehmer selbst den Aufhebungsvertrag initiiert, aber unter Druck handelt:

  • In dem entschiedenen Fall befand sich der Arbeitnehmer in einem Konflikt mit dem Arbeitgeber über seine Höhergruppierung.
  • Er schlug den Aufhebungsvertrag selbst vor, handelte aber zur Vermeidung weiterer Auseinandersetzungen.
  • Das Gericht sah hierin eine ausreichende Konfliktsituation, die die Anwendung der Fünftelregelung rechtfertigt.
    (FG Münster vom 17.03.2017, Az. 1 K 3037/14 E, bestätigt durch BFH, Urteil vom 13.03.2018, IX R 16/17, BStBl 2018 II S. 709)
BFH bestätigt: Kein tatsächlicher Druck erforderlich bei einvernehmlicher Lösung

Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte klar: Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beenden und dabei eine Abfindung gezahlt wird, ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Arbeitnehmer unter erkennbarem Druck stand. Die einvernehmliche Lösung selbst reicht für die Steuervergünstigung aus.

Wann entfällt die Steuervergünstigung trotz Abfindung?

Der BFH hat in einem anderen Urteil (vom 06.12.2021, IX R 10/21) entschieden:

  • Wird eine Abfindung nicht in einem Jahr, sondern auf mehrere Jahre verteilt ausgezahlt, entfällt die Fünftelregelung.
  • Auch dann, wenn es sich um Teilleistungen (z. B. Abfindung und Startprämie) handelt, die für dasselbe Ereignis gezahlt wurden.
Sonderfall: Sprinterprämie

Eine sogenannte Sprinterprämie, die gezahlt wird, wenn ein Arbeitnehmer freiwillig vorzeitig ausscheidet, kann als Entschädigung gelten und der Fünftelregelung unterliegen.
(Hessisches FG, Gerichtsbescheid vom 31.05.2021, Az. 10 K 1597/20)

Fazit

Auch bei eigener Initiative kann eine Abfindung steuerbegünstigt sein – entscheidend ist die tatsächliche Konfliktsituation oder eine einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien. Wichtig bleibt aber: Die Auszahlung muss in einem Jahr erfolgen und als Entschädigung anerkannt werden.

Eigene Kündigung: Unterliegt die Abfindung der Fünftelregelung?

Field help

Name of the company / employer

Enter the name of the employer who issued the employment tax statement.

If you have more than one employer, for example, an additional occupation, click on "Enter information on another employment tax statement". Then you can enter the name of another employer in the new entry field. In this way, you can keep a clear overview of different jobs in your tax return.

You can click on the recycle bin icon (on the right of the employer's name) to remove a job from your tax return and thus delete this employment completely.