Discrimination: Employer's compensation completely tax-free
Under the General Equal Treatment Act (AGG), discrimination on grounds of race or ethnic origin, gender, religion or belief, disability, age, or sexual identity is prohibited (§ 1 AGG). If the prohibition of discrimination is violated, the employer is obliged to compensate for the resulting damage. The person affected can claim an appropriate monetary compensation (§ 15 para. 2 AGG). The question is how such compensation is treated for tax purposes. Recently, the Rhineland-Palatinate Fiscal Court ruled that compensation paid by an employer to an employee due to discrimination, bullying, or sexual harassment is tax-free and not taxable wages. This applies even if the employer denied the alleged discrimination and only agreed to the payment in a court settlement. Tax-free means that the payment is not subject to social security contributions (Rhineland-Palatinate Fiscal Court, 21.3.2017, 5 K 1594/14).
The case: An employee filed a unfair dismissal claim against the termination of her employment for "personal reasons", also seeking compensation for discrimination due to her disability. A few weeks before the dismissal, the Office for Social Affairs had determined a physical disability of 30%.
Before the Labour Court in Kaiserslautern, the employee and her employer reached a settlement in which "compensation according to § 15 AGG" of 10.000 Euro was agreed, and the employment relationship was terminated by mutual consent. The tax office wanted to treat the compensation as taxable wages.
According to the tax judges, the settlement reached at the Labour Court indicates that the payment was not compensation for material damages under § 15 para. 1 AGG (e.g. lost wages) but for non-material damages under § 15 para. 2 AGG due to discrimination against the claimant as a disabled person. Such compensation payments are tax-free and not to be classified as wages. The claimant's employer had denied the discrimination.
However, as part of the settlement, he was willing to pay compensation for (only) alleged discrimination. Such income does not have the character of wages and is therefore tax-free.
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The compensation is not only tax and social security-free, but it is also not included in the progression clause, so it does not lead to a higher tax rate for other income.
Altersdiskriminierende Besoldung?
The Federal Administrative Court has just awarded young civil servants compensation for age-discriminatory pay because their pay violated the prohibition of age discrimination. The court derived the entitlement to compensation from § 15 para. 2 AGG (Federal Administrative Court rulings of 6.4.2017, 2 C 11.16 and 2 C 12.16). The pay regulations disadvantaged younger civil servants solely because of their age (ECJ ruling of 19.6.2014, C-501/12).
Discrimination: Employer's compensation completely tax-free
What are remunerations for multi-year work?
A payment or advance payment for multi-year employment (e.g. severance payments) can be taxed at a reduced rate in the year of payment using the five-year method. The key factor is that the employment spans two calendar years.
The so-called five-year rule benefits extraordinary income under German tax law (§ 34 EStG). These so-called "income subject to preferential tax rates" are income earned over several years but realised and taxed in a single year.
What are remunerations for multi-year work?
Abfindung und Fünftelregelung: Wann gilt die ermäßigte Besteuerung?
Bei einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten Arbeitnehmer häufig eine Abfindung. Seit 2006 unterliegt diese nicht mehr einem Steuerfreibetrag, kann jedoch weiterhin ermäßigt nach der sogenannten Fünftelregelung (§ 34 EStG) besteuert werden – unter bestimmten Voraussetzungen.
Voraussetzungen für die Anwendung der Fünftelregelung
Damit die ermäßigte Besteuerung greift, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Die Abfindung wird zusammengeballt in einem Kalenderjahr ausgezahlt.
- Das Jahreseinkommen mit Abfindung muss höher sein als das Einkommen, das bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erzielt worden wäre.
Ziel dieser Regelung ist es, die Progressionswirkung des Einkommensteuertarifs abzumildern, wenn durch die Abfindung außergewöhnlich hohe Einkünfte in einem Jahr entstehen.
Kein Steuervorteil bei niedriger Abfindung
Die Fünftelregelung greift nicht automatisch. Dies zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8. April 2014 (Az. IX R 33/13):
Bei einem Bruttogehalt im Vorjahr von rund 140.000 Euro und einer Abfindung von 43.000 Euro liegt keine „zusammengeballte“ Einkünfteerhöhung vor.
→ Die Fünftelregelung ist nicht anwendbar.
Begründung: Das Einkommen im Abfindungsjahr war nicht höher als bei regulärer Fortführung des Arbeitsverhältnisses. Es entstand daher kein progressionsbedingter steuerlicher Nachteil.
Vergleichsberechnung: „Ist-Größe“ vs. „Soll-Größe“
Ob die Fünftelregelung anwendbar ist, wird durch eine Vergleichsrechnung geprüft:
- Ist-Größe: Tatsächliches Einkommen im Jahr der Abfindung (inkl. Abfindung)
- Soll-Größe: Fiktives Einkommen bei regulärer Beschäftigung bis Jahresende (z. B. auf Basis des Vorjahreseinkommens)
Hinweis:
Übersteigt die Abfindung nicht die entgehenden Einnahmen bis Jahresende, können ggf. weitere Einnahmen berücksichtigt werden, die ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht angefallen wären – z. B. Arbeitslosengeld.
Beispiel:
Herr M. beendete sein Arbeitsverhältnis im Juni 2025 und erhielt eine Abfindung in Höhe von 35.000 Euro. Sein reguläres Jahreseinkommen hätte 70.000 Euro betragen.
Im Abfindungsjahr erzielt er nur 25.000 Euro Arbeitslohn sowie die Abfindung. Das Gesamteinkommen liegt bei 60.000 Euro – und damit unter dem Einkommen bei ungestörter Weiterarbeit.
Die Fünftelregelung kann nicht angewendet werden, da kein Progressionsnachteil entsteht.
Abfindung und Fünftelregelung: Wann gilt die ermäßigte Besteuerung?
Eigene Kündigung: Unterliegt die Abfindung der Fünftelregelung?
Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist oft mit einer Abfindung verbunden – besonders wenn der Arbeitgeber kündigt. Diese Abfindung kann steuerlich begünstigt sein, nämlich durch die sogenannte Fünftelregelung. Doch was gilt, wenn Sie selbst kündigen oder ein Aufhebungsvertrag auf Ihre Initiative zurückgeht?
Was ist die Fünftelregelung?
Die Fünftelregelung (§ 34 EStG) ist eine steuerliche Vergünstigung für außerordentliche Einkünfte, zu denen auch Abfindungen zählen (§ 24 Nr. 1a EStG). Sie führt dazu, dass diese Einkünfte ermäßigt besteuert werden, um eine zu hohe Steuerbelastung durch die Einmalzahlung zu vermeiden.
Voraussetzungen für die Steuervergünstigung
Damit die Fünftelregelung angewendet werden kann, muss die Abfindung im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis stehen – typischerweise die Kündigung durch den Arbeitgeber oder eine einvernehmliche Lösung unter Druck oder Konfliktlage.
Keine Steuervergünstigung bei freiwilliger Eigenkündigung
Wichtig: Kündigen Sie ohne äußeren Druck oder ohne Anstoß durch den Arbeitgeber, wird die Steuervergünstigung nicht gewährt.
Dies gilt insbesondere, wenn Sie aus freien Stücken kündigen, ohne dass ein Konflikt oder eine wirtschaftliche Notlage vorliegt.
Ausnahme: Aufhebungsvertrag in Konfliktsituation
Das Finanzgericht Münster hat jedoch entschieden, dass eine Steuervergünstigung auch dann möglich ist, wenn der Arbeitnehmer selbst den Aufhebungsvertrag initiiert, aber unter Druck handelt:
- In dem entschiedenen Fall befand sich der Arbeitnehmer in einem Konflikt mit dem Arbeitgeber über seine Höhergruppierung.
- Er schlug den Aufhebungsvertrag selbst vor, handelte aber zur Vermeidung weiterer Auseinandersetzungen.
- Das Gericht sah hierin eine ausreichende Konfliktsituation, die die Anwendung der Fünftelregelung rechtfertigt.
(FG Münster vom 17.03.2017, Az. 1 K 3037/14 E, bestätigt durch BFH, Urteil vom 13.03.2018, IX R 16/17, BStBl 2018 II S. 709)
BFH bestätigt: Kein tatsächlicher Druck erforderlich bei einvernehmlicher Lösung
Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte klar: Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beenden und dabei eine Abfindung gezahlt wird, ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Arbeitnehmer unter erkennbarem Druck stand. Die einvernehmliche Lösung selbst reicht für die Steuervergünstigung aus.
Wann entfällt die Steuervergünstigung trotz Abfindung?
Der BFH hat in einem anderen Urteil (vom 06.12.2021, IX R 10/21) entschieden:
- Wird eine Abfindung nicht in einem Jahr, sondern auf mehrere Jahre verteilt ausgezahlt, entfällt die Fünftelregelung.
- Auch dann, wenn es sich um Teilleistungen (z. B. Abfindung und Startprämie) handelt, die für dasselbe Ereignis gezahlt wurden.
Sonderfall: Sprinterprämie
Eine sogenannte Sprinterprämie, die gezahlt wird, wenn ein Arbeitnehmer freiwillig vorzeitig ausscheidet, kann als Entschädigung gelten und der Fünftelregelung unterliegen.
(Hessisches FG, Gerichtsbescheid vom 31.05.2021, Az. 10 K 1597/20)
Fazit
Auch bei eigener Initiative kann eine Abfindung steuerbegünstigt sein – entscheidend ist die tatsächliche Konfliktsituation oder eine einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien. Wichtig bleibt aber: Die Auszahlung muss in einem Jahr erfolgen und als Entschädigung anerkannt werden.
Eigene Kündigung: Unterliegt die Abfindung der Fünftelregelung?