Geben Sie hier an, an welche politischen Parteien Sie im Steuerjahr 2025 Spenden oder Mitgliedsbeiträge geleistet haben.
Steuerliche Berücksichtigung nach § 34 g EStG:
Bis zu 1.650 Euro (bei Zusammenveranlagung 3.300 Euro) werden zu 50 Prozent direkt von der Einkommensteuer abgezogen – also maximal 825 Euro (bzw. 1.650 Euro).
Darüber hinausgehende Beträge sind zusätzlich bis 1.650 Euro (bzw. 3.300 Euro) als Sonderausgaben abziehbar.
Begünstigt sind Spenden an Parteien im Sinne des Parteiengesetzes (§ 2 PartG), die in der Parteienliste des Bundeswahlleiters geführt sind und bei Bundestags-, Landtags- oder Europawahlen mit einer Liste teilgenommen haben.
Beispiele für begünstigte Parteien (nicht abschließend):