Feldhilfe:
Haben Sie gegenüber Ihrem geschiedenen Ehepartner Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs geleistet?
Wählen Sie Ja, wenn Sie Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs geleistet haben.
Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nach einer Ehescheidung bzw. der Auflösung einer Lebenspartnerschaft sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Im Gegenzug erfolgt eine Versteuerung beim Empfänger.
Es wird kein Unterschied gemacht, ob der Ausgleich eine beamtenrechtliche, eine öffentlich-rechtliche, eine private, eine geförderte oder eine betriebliche Altersversorgung betrifft. Die Zahlungen sind einheitlich nur als Sonderausgaben absetzbar.
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