Feldhilfe:
Zeile 15 Verluste aus sonstigen Kapitalforderungen
Tragen Sie hier Verluste aus sonstigen Kapitalforderungen ein, die in Ihrer Steuerbescheinigung weiterhin gesondert ausgewiesen werden (häufig mit Hinweis auf § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG).
Dazu gehören insbesondere:
- Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung,
- Verluste aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter,
- Verluste aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf einen Dritten,
- Verluste aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern.
Die frühere Verlustverrechnungsbeschränkung (Begrenzung auf 20.000 Euro pro Jahr) wurde ab dem Steuerjahr 2025 aufgehoben.
Da einige Banken ihre IT-Systeme noch nicht vollständig angepasst haben, können entsprechende Verluste weiterhin mit Verweis auf diese Zeile ausgewiesen sein.
So gehen Sie vor:
- Übernehmen Sie den Betrag genau wie in der Steuerbescheinigung ausgewiesen in Zeile 15.
- Das Finanzamt verrechnet die erklärten Verluste automatisch mit allen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen.
Liegt Ihnen keine (Steuer-)Bescheinigung Ihres Kreditinstituts vor, entnehmen Sie die Verluste bitte den Abrechnungsunterlagen Ihrer Depotbank. Auf Anforderung des Finanzamts sind entsprechende Nachweise vorzulegen.
Hinweis: In bestimmten Fällen (z. B. bei Ausbuchung wertloser Positionen) nimmt das Kreditinstitut keine vollständige Verlustverrechnung vor. Solche Verluste sind daher im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen.