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Feldhilfe: Zeile 15 Verluste aus sonstigen Kapitalforderungen

Tragen Sie hier Verluste aus sonstigen Kapitalforderungen ein, die in Ihrer Steuerbescheinigung weiterhin gesondert ausgewiesen werden (häufig mit Hinweis auf § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG).

Dazu gehören insbesondere:

  • Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung,
  • Verluste aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter,
  • Verluste aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf einen Dritten,
  • Verluste aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern.

Die frühere Verlustverrechnungsbeschränkung (Begrenzung auf 20.000 Euro pro Jahr) wurde ab dem Steuerjahr 2025 aufgehoben.

Da einige Banken ihre IT-Systeme noch nicht vollständig angepasst haben, können entsprechende Verluste weiterhin mit Verweis auf diese Zeile ausgewiesen sein.

So gehen Sie vor:

  • Übernehmen Sie den Betrag genau wie in der Steuerbescheinigung ausgewiesen in Zeile 15.
  • Das Finanzamt verrechnet die erklärten Verluste automatisch mit allen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen.

Liegt Ihnen keine (Steuer-)Bescheinigung Ihres Kreditinstituts vor, entnehmen Sie die Verluste bitte den Abrechnungsunterlagen Ihrer Depotbank. Auf Anforderung des Finanzamts sind entsprechende Nachweise vorzulegen.

Hinweis: In bestimmten Fällen (z. B. bei Ausbuchung wertloser Positionen) nimmt das Kreditinstitut keine vollständige Verlustverrechnung vor. Solche Verluste sind daher im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen.