Erfassen Sie hier anrechenbare - noch nicht angerechnete - ausländische Quellensteuern. Ausländische Steuern, die noch nicht angerechnet wurden, jedoch anrechenbar sind, müssen in Zeile 41 eingetragen werden
Erklärte Quellensteuerbeträge werden von den Finanzämtern nur dann angerechnet, wenn der Anleger diese mit einer Steuerbescheinigung im Original nachweisen kann. Reichen Sie daher geeignete Nachweise ein.
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