Feldhilfe:
Erzielten Sie Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften (z. B. Immobilien, Kryptowährungen)? (Anlage SO, 2. Teil)
Wählen Sie "ja", wenn Sie im Jahr 2025 etwas aus Ihrem Privatvermögen verkauft oder getauscht haben und dabei Gewinne oder Verluste entstanden sind. In der Steuererklärung nennt man das private Veräußerungsgeschäfte.
Das betrifft insbesondere:
Immobilien oder Grundstücke, die Sie innerhalb von 10 Jahren nach dem Kauf wieder verkauft haben. (Achtung: Selbstgenutzte Immobilien können steuerfrei sein)
Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum, Solana usw., wenn Sie diese innerhalb von 12 Monaten nach dem Kauf verkauft oder gegen andere Coins oder Euro getauscht haben
Andere Wirtschaftsgüter, z. B. Gold, Kunst, Antiquitäten, Oldtimer oder Edelsteine, wenn Sie sie innerhalb eines Jahres wieder verkauft haben
Gesellschaftsanteile, z. B. Anteile an GmbHs oder anderen Firmen, wenn beim Verkauf ein steuerpflichtiger Gewinn entstanden ist
Verluste, die Sie durch solche Verkäufe gemacht haben, wenn die Anschaffung und Veräußerung innerhalb der genannten Fristen lagen
Wichtig:
Auch ein Tausch zählt steuerlich als Verkauf – z. B. Bitcoin gegen Ethereum oder gegen Euro.
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften sind steuerfrei, wenn sie unter 1.000 Euro liegen. Bei Ehepaaren gilt diese Freigrenze für jede Person separat.
Auch bei Verlusten müssen Sie „Ja“ wählen, wenn sie steuerlich berücksichtigt werden sollen.
Wenn Sie z. B. etwas geerbt oder geschenkt bekommen haben, zählt der ursprüngliche Kaufzeitpunkt der Person, von der Sie es erhalten haben.
Sonderfälle: Auch ohne klassischen Verkauf kann ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft vorliegen, z. B. wenn:
ein Gegenstand aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen übernommen wurde,
bei einer Betriebsaufgabe oder Umwandlung (z. B. GmbH zu Einzelunternehmen),
etwas verkauft wurde, bevor es rechtlich erworben wurde.
Im Zweifel lassen Sie sich bitte steuerlich beraten.
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