Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie steuerfreie Aufwandsentschädigungen als Arbeitnehmer erhalten haben, beispielsweise
aus öffentlichen Kassen,
aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für eine vergleichbare Tätigkeit,
für eine nebenberufliche künstlerische Tätigkeit,
für die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen oder
für eine sonstige nebenberufliche Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich.
Sind die Voraussetzungen für den Erhalt der Übungsleiterpauschale gegeben, sind Einkünfte bis zu 2.400 Euro jährlich steuer- und sozialabgabenfrei. Die Einkünfte müssen allerdings auf der nachfolgenden Seite angegeben werden.
Die Übungsleiterpauschale ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt werden.
Die Tätigkeit darf nicht im Hauptberuf ausgeübt werden, wobei eine Tätigkeit als nebenberuflich gilt, wenn sie zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nimmt.
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