Einkünfte aus Unterhaltsleistungen sind nur steuerpflichtig, wenn der Unterhalt vom geschiedenen oder getrennt lebenden Ehe-/Lebenspartner gezahlt wird und Sie dem sog. "Realsplitting" zugestimmt haben (Zustimmung auf der Anlage U).
Erhaltene Unterhaltsleistungen sind maximal bis zu einem Betrag von 13.805 Euro zzgl. übernommener Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung steuerpflichtig. Der geschiedene oder getrennt lebende Ehe-/Lebenspartner kann die Zahlungen dann seinerseits als Sonderausgaben abziehen.
Unterliegen die Unterhaltsleistungen dem sogenannten Teileinkünfteverfahren, können Sie dies durch Anklicken der Box in der letzten Spalte (TEV = Teileinkünfteverfahren) angeben. Beim Teileinkünfteverfahren werden die Unterhaltsleistungen in einen steuerfreien (40%) und einen steuerpflichtigen (60%) Anteil aufgeteilt. Das Gleiche gilt für die Werbungskosten.
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