Tragen Sie hier den gesamten Verkaufserlös bzw. Teilwert ohne Umsatzsteuer ein, den Sie bei Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, z. B. Betriebs-Pkw, Computer oder Maschinen erzielt haben.
Der Abzug des Restbuchwerts als Betriebsausgabe erfolgt über die Betriebsausgaben. Land- und Forstwirte, die die Besteuerung nach Durchschnittssätzen vornehmen, geben hier Bruttowerte an.
Hinweis: Entnahmen sind mit dem Teilwert anzusetzen. Teilwert ist eine Schätzgröße, und zwar der "Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde" (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Teilwert ist im Allgemeinen der Verkehrswert oder Marktwert.
Auf den Verkaufserlös bzw. Entnahmewert muss Umsatzsteuer berechnet und als Betriebseinnahmen eingetragen werden:
Bei Veräußerung ist stets Umsatzsteuer zu berechnen, und zwar auch dann, wenn das Wirtschaftsgut ohne Vorsteuerabzug erworben wurde, z. B. bei Kauf von Privat oder bei Einlage aus dem Privatvermögen.
Bei Entnahme aus dem Betriebsvermögen muss Umsatzsteuer nur dann berechnet und den Betriebseinnahmen in Zeile 16 hinzugerechnet werden, wenn das Wirtschaftsgut mit Vorsteuerabzug erworben worden ist (§ 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG).
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