Wählen Sie "ja", wenn Ihr volljähriges Kind auswärtig untergebracht war, d.h. wenn es außerhalb des elterlichen Haushalts in einer eigenen Wohnung oder in eigenen Räumen lebt.
Für jedes volljährige Kind, für das Ihnen ein Kinderfreibetrag zusteht, können Sie auch einen Ausbildungsfreibetrag beantragen, solange sich das Kind in einer Ausbildung befindet.
Der Ausbildungsfreibetrag wird nur dann gewährt, wenn das Kind
das 18. Lebensjahr vollendet hat,
sich in einer Berufsausbildung befindet und
außerhalb der elterlichen Wohnung untergebracht ist.
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