Wenn Ihnen im Veranlagungszeitraum 2019 Aufwendungen für die Kinderbetreuung Ihres Kindes entstanden sind, wählen Sie "ja" aus.
Kinderbetreuungskosten können steuerlich geltend gemacht werden, wenn das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Die Kinderbetreuungskosten sind ab dem Steuerjahr 2012 einheitlich als Sonderausgaben abziehbar.
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