Steuererklärung 2025: Das ist neu
Abgabefristen für die Steuererklärung 2025
Eine Steuererklärung muss abgegeben werden, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen vorliegen – in diesem Fall spricht man von einer Pflichtveranlagung.
Fristen für die Abgabe der Steuererklärung 2025:
- Pflichtveranlagung: Abgabe bis 31. Juli 2026
- Mit Steuerberater: Verlängerung bis 30. April 2027
- Freiwillige Abgabe: Bis zum 31. Dezember 2029 (§ 169 AO)
Tipp: Ob Sie abgabepflichtig sind, erfahren Sie hier.

Steuerentlastung: Erhöhung des Grundfreibetrages
Der steuerliche Grundfreibetrag stellt sicher, dass der Anteil des Einkommens, der für den Lebensunterhalt absolut notwendig ist, nicht mit Steuern belastet wird (Existenzminimum).
- 2024: 11.784 Euro
- 2025: 12.084 Euro
- 2026: 12.336 Euro
(§ 32a EStG, Steuerfortentwicklungsgesetz)
Hinweis: Der Grundfreibetrag ist nicht rückwirkend an die Höhe von Sozialleistungen gekoppelt. Eine entsprechende Klage ist beim Bundesfinanzhof (III R 26/24) anhängig.
Praxistipp: Legen Sie vorsorglich Einspruch gegen Steuerbescheide 2023 und 2024 ein und beantragen Sie Ruhen des Verfahrens (§ 363 Abs. 2 AO).
Abbau der kalten Progression
Die Tarifgrenzen im Einkommensteuertarif werden jährlich angepasst:
- 2024: +6,3 %
- 2025: +2,5 %
- 2026: +2,0 %
Damit wird vermieden, dass Lohnerhöhungen allein durch Inflation zu höheren Steuerlasten führen.
Der neue Einkommensteuertarif 2025

Reichensteuer greift erst bei höherem Einkommen
Seit 2007 gibt es die sog. Reichensteuer, ein Steuerzuschlag von 3 Prozentpunkten für Bestverdiener. Der Spitzensteuersatz beträgt also in der obersten Proportionalzone 45%. Die Reichensteuer bleibt ab 2024 unverändert: Bei einem zu versteuernden Einkommen ab 277.826 Euro (Ledige) bzw. 555.651 Euro (Verheiratete) wird der Spitzensteuersatz von 45 % fällig (§ 32a Abs. 1 Nr. 5 EStG).
Familienförderung 2025
Kindergeld und Kinderfreibetrag
Das Kindergeld beträgt 255 Euro monatlich pro Kind im JahreZum 1.1.2026 erfolgt eine weitere Erhöhung auf 259 Euro.
Seit dem 1.1.2025 betrügt der Kinderfreibetrag auf 3.336 Euro. Ab dem 1.1.2026 steigt der Kinderfreibetrag auf 3.414 Euro
Die Steueridentifikationsnummer des Kindes bleibt Voraussetzung für Kindergeld und Kinderfreibetrag.


Ausbildungsfreibetrag
Der Ausbildungsfreibetrag beträgt seit 2023 1.200 Euro. Er wird gekürzt, wenn das Kind nicht das gesamte Jahr die Voraussetzungen erfüllt oder in einem Land mit niedrigerem Lebensstandard lebt.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde 2023 auf 4.260 Euro erhöht. Der Erhöhungsbetrag von 240 Euro je weiterem Kind bleibt unverändert (§ 24b EStG).
Das Kindergeld beträgt weiterhin 250 Euro monatlich pro Kind. Der Kinderfreibetrag für 2024 wurde auf 6.612 Euro (3.306 Euro je Elternteil) erhöht. Die Steueridentifikationsnummer des Kindes bleibt Voraussetzung für Kindergeld und Kinderfreibetrag.
Neue Steuervergünstigungen für im Ausland lebende Kinder
Ab 2024 werden Steuervergünstigungen wie der Kinderfreibetrag, der BEA-Freibetrag (Betreuung, Erziehung, Ausbildung) und der Ausbildungsfreibetrag nicht mehr gekürzt, wenn das Kind in einem EU- oder EWR-Staat lebt. Eine Kürzung erfolgt nur noch bei Kindern in Nicht-EU-Ländern. Je nach Land kann der Freibetrag um bis zu drei Viertel gekürzt werden. Diese Änderung basiert auf einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), das Diskriminierungen bei Familienleistungen innerhalb der EU verhindern soll.
Minijob-Grenze steigt auf 556 Euro
Die Minijob-Grenze betrügt 556 Euro monatlich im Jahre 2025.
Ab dem 1.1.2026 steigt die Geringfügigkeitsgrenze von 556 Euro auf 603 Euro.
Grund: Der gesetzliche Mindestlohn wird von 12,82 Euro auf 13,90 Euro angehoben (13,90 Euro x 130 : 3 = 602,33 Euro , aufgerundet 603 Euro). Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend von 6.672 Euro auf 7.236 Euro. Zum 1.1.2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn weiter auf 14,60 Euro. Die Geringfügigkeitsgrenze steigt folglich zum 1.1.2027 auf 633 Euro.
Arbeitnehmer
Werbungskosten-Pauschbetrag bleibt bei 1.230 Euro
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wurde zum 1.1.2023 von 1.200 Euro auf 1.230 Euro angehoben (§ 9a Nr. 1 EStG). Wenn Sie keine einzelnen Werbungskosten geltend machen, wird auch 2024 ein Betrag von 1.230 Euro angesetzt. Nachweise sind nicht erforderlich.
Arbeitszimmer und Homeoffice: Neuregelung ab 2023
Seit 2023 können Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt werden, wenn es der berufliche Mittelpunkt ist, entweder in tatsächlicher Höhe oder pauschal bis 1.260 Euro. Wird das Arbeitszimmer nicht als Mittelpunkt genutzt, kann eine Tagespauschale von 6 Euro für bis zu 210 Tage angesetzt werden.
Die Pauschalen gelten nur einheitlich für das gesamte Jahr und werden mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag verrechnet. Tage im Homeoffice müssen dokumentiert werden.
Verpflegungspauschalen
Das Bundesfinanzministerium hat für 2024 neue länderspezifische Verpflegungs- und Übernachtungspauschbeträge für beruflich veranlasste Auslandsreisen veröffentlicht. Arbeitnehmer können die Verpflegungspauschbeträge als Werbungskosten absetzen oder steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet bekommen. Übernachtungspauschbeträge dürfen nur vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden, tatsächliche Übernachtungskosten können hingegen abgesetzt werden, wenn sie nachgewiesen sind.
Für Länder wie Australien, Brasilien, Kanada, Italien, Spanien und andere wurden die Pauschalen angepasst. Diese gelten ab 2024 für berufliche Auslandsreisen und doppelte Haushaltsführung.
Neuer Übernachtungspauschbetrag für Berufskraftfahrer
Seit dem 1.1.2020 können Berufskraftfahrer, die in der Schlafkabine ihres Lkw übernachten, eine Übernachtungspauschale von 8 Euro pro Kalendertag zusätzlich zum Verpflegungspauschbetrag als Werbungskosten geltend machen. Ab dem 1.1.2024 wurde diese Pauschale auf 9 Euro erhöht (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG). Dies gilt weiterhin für Ausgaben wie die Nutzung von Duschen, Toiletten oder die Reinigung der Schlafkabine.

Umzugskosten
Bei einem beruflich bedingten Umzug können Umzugskosten als Werbungskosten abgesetzt oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Dazu zählen Transport-, Reise- und Mietkosten sowie Maklergebühren. Sonstige Umzugsauslagen können pauschal geltend gemacht werden. Seit dem 1.6.2020 gibt es eine einheitliche Pauschale, unabhängig vom Familienstand, die sich zum 1.3.2024 erneut erhöht:
- Für Berechtigte: 964 Euro
- Für jede weitere Person (z.B. Ehepartner, Kinder): 643 Euro
- Bei nicht eingerichteter Wohnung: 193 Euro

Auch Nachhilfekosten für Kinder nach einem Umzug können bis zu 1.286 Euro abgesetzt werden.

Kapitalerträge
Erhöhung des Sparerpauschbetrages seit 2023
Der Sparerpauschbetrag wurde bereits 2023 auf 1.000 Euro für Ledige und 2.000 Euro für Verheiratete angehoben. Freistellungsaufträge werden von den Banken automatisch entsprechend angepasst. Wer noch keinen Freistellungsauftrag erteilt hat, sollte dies nachholen, um unnötige Steuerabzüge zu vermeiden. Ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bleibt weiterhin ausgeschlossen.
Vorabpauschale für thesaurierende Fonds 2024
Bei thesaurierenden Fonds, die Erträge nicht ausschütten, müssen Anleger jährlich eine Vorabpauschale versteuern. Diese wird nicht anhand der tatsächlichen Gewinne berechnet, sondern beträgt 70 % des Basiszinses der Bundesbank multipliziert mit dem Fondswert zu Jahresbeginn. Für 2025 liegt der Basiszins bei 2,53 %, woraus eine Vorabpauschale von 1,771 % resultiert. Die Vorabpauschale gilt am 2. Januar 2026 zugeflossen.
Änderungen für Rentner und Pensionäre
Besteuerung der Renten
Für Rentner, die 2024 erstmals Rente beziehen, beträgt der steuerpflichtige Anteil 83 %. Ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro wird abgezogen.
Besteuerung der Pensionen
Versorgungsbezüge sind weiterhin voll steuerpflichtig. Der Versorgungsfreibetrag sinkt jährlich, für Ruheständler ab 2025 beträgt er 13,2 %, höchstens 990 Euro (plus Zuschlag von 297 Euro).
Verfassungsbeschwerde zur Doppelbesteuerung von Renten abgelehnt
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden gegen die Doppelbesteuerung von Renten abgewiesen. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied 2021, dass die Rentenbesteuerung im Wesentlichen verfassungsgemäß ist, und eine Doppelbesteuerung erst künftige Rentnerjahrgänge betreffen könnte. Betroffene müssen eine Doppelbesteuerung selbst nachweisen. Die Finanzverwaltung wird die Vorläufigkeitsvermerke in Steuerbescheiden voraussichtlich aufheben. Wer betroffen ist, sollte Einspruch einlegen und entsprechende Berechnungen vorlegen.
Kein Kostenabzug für das Arbeitszimmer
Rentner können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht für ihre Rentenverwaltung absetzen, da hierfür keine aktive Tätigkeit nötig ist. Bei freiberuflicher Tätigkeit kann der Kostenabzug erfolgen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit bildet. Alternativ ist eine Tagespauschale von 6 Euro möglich. Für Rentner und Pensionäre ist das häusliche Arbeitszimmer nicht absetzbar, da Renten und Pensionen ohne aktive berufliche Tätigkeit gezahlt werden.
Unterhalt an Bedürftige
Unterhaltshöchstbetrag
Der Unterhaltshöchstbetrag wurde 2025 auf 12.096Euro angehoben und wird gekürzt, wenn der Unterhaltsempfänger Einkünfte über 624 Euro erzielt.
Unschädliche Vermögensgrenze unverändert niedrig
Wer unterhaltsberechtigte Angehörige unterstützt, kann die Zahlungen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen (§ 33a Abs. 1 EStG). Unschädlich ist ein Vermögen des Empfängers bis zu einem Verkehrswert von 15.500 Euro. Bestimmte Vermögensgegenstände, wie selbst bewohnte Häuser oder Gegenstände, deren Verkauf einer Verschleuderung gleichkäme, gelten als Schonvermögen.
Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hat entschieden, dass die Vermögensgrenze von 15.500 Euro auch 2019 unverändert gilt. Im Urteilsfall obsiegte der Kläger, da Unterhaltsleistungen nicht sofort als Vermögen gelten (BFH-Urteil vom 29.2.2024, VI R 21/21). Eine Unterhaltsvorauszahlung von 500 Euro für Januar 2019 zählte nicht zum Vermögen des Sohnes, da sie erst 2019 bezogen wurde, wodurch sein Vermögen zum 1.1.2019 auf 15.450 Euro sank.
Weitere steuerliche Änderungen
Krankenversicherung: Familienversicherung
Familienangehörige sind beitragsfrei mitversichert, wenn ihr monatliches Einkommen 505 Euro nicht überschreitet.
Steuererleichterungen für Spenden
Spenden für Corona- oder Ukraine-Hilfe sind bis zu 20 % des Einkommens als Sonderausgaben absetzbar.
Steuererleichterungen nach dem Hochwasser 2024
Das Pfingst-Hochwasser 2024 im Saarland und andere Hochwasserschäden in Bayern und Baden-Württemberg führen oft zu erheblichen finanziellen Belastungen. Der Staat reagiert mit steuerlichen Erleichterungen, darunter Steuerstundungen, Sonderabschreibungen für Ersatzbeschaffungen und vereinfachte Nachweise für Spenden. Auch Landwirte und Unternehmen erhalten Unterstützung durch spezielle Katastrophenerlasse. Diese Maßnahmen helfen den Betroffenen, die Folgen der Katastrophen finanziell zu bewältigen.
Krankheitskosten: Sind Kosten für Diätverpflegung bei Zöliakie abzugsfähig?
Laut BFH (Beschluss vom 4.11.2021, VI R 48/18) sind Mehraufwendungen für eine glutenfreie Diät bei Zöliakie nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, da sie übliche Nahrungsmittel ersetzen. Gegen diese Entscheidung wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az. 2 BvR 1554/23).
Praxistipp: Das Bundesverfassungsgericht prüft auch, ob Krankheitskosten generell um die zumutbare Eigenbelastung gekürzt werden müssen (Verfahren 2 BvR 1554/23 und 2 BvR 1579/22).
Wirtschafts-Identifikationsnummer: Zuteilung ab November 2024
Seti November 2024 erfolgt die Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), die bis 2026 abgeschlossen sein soll. Sie dient der eindeutigen Identifikation aller Unternehmen in Deutschland und soll die behördliche Kommunikation vereinfachen. Die W-IdNr. wird automatisch vergeben, kein Antrag nötig.
Hinweis: Die Steuernummer und IdNr. bleiben weiterhin bestehen. Weitere Infos und FAQs unter www.bzst.de.
Steuerbescheide: Verlängerung der Bekanntgabevermutung auf vier Tage
Ab dem 1.1.2025 wird die Frist für die Bekanntgabevermutung von Steuerbescheiden von drei auf vier Tage verlängert (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Dies gilt sowohl für postalische als auch für elektronische Bescheide, um längere Postlaufzeiten durch das "Postrechtsmodernisierungsgesetz" zu berücksichtigen.
Praxistipp: Fällt der vierte Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich die Bekanntgabe auf den nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO).
Steuererklärung 2025: Das ist neu
Welche Einkunftsarten und Anlagen werden von SteuerGo 2025 unterstützt?
Programmumfang nach § 87c AO
Die Einkommensteuererklärung kann mit dieser Software nur für in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Personen erstellt werden. Wenn Sie in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 EStG) sind, ist eine Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung mit dieser Anwendung nicht möglich.
Die neueste Version für das Steuerjahr 2025 unterstützt Sie bei der Erstellung der Steuererklärung in folgenden Bereichen:
- Steuerhauptformular - Einkommensteuererklärung für (unbeschränkt) steuerpflichtige Personen
- Anlage Sonderausgaben
- Anlage Außergewöhnliche Belastungen
- Anlage WA-ESt - Weitere Angaben und Anträge in Fällen mit Auslandsbezug
- Anlage Kind - Angaben zur steuerlichen Berücksichtigung der Kinder
- Anlage VOR - Vorsorgeaufwand
- Anlage AV - Riester-Rente (Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben nach § 10a EStG)
- Anlage N - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
- inklusive Werbungskosten bei Reisetätigkeit/Auswärtstätigkeit
- Anlage N - Doppelte Haushaltsführung (Neu ab 2023)
- Anlage N-AUS - Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
- Anlage R - Renten und andere Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen
- Anlage R-AUS - Renten und andere Leistungen aus ausländischen Versicherungen / ausländischen Rentenverträgen /ausländischen betrieblichen Versorgungseinrichtungen
- Anlage R-AV/bAV - Leistungen aus inländischen Altersvorsorgeverträgen und aus der inländischen betrieblichen Altersversorgung
- Anlage V - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Anlage V-FeWo - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Ferienwohnungen und aus kurzfristiger Vermietung
- Anlage KAP - Einkünfte aus Kapitalvermögen (zunächst Zins- und Dividendenerträge)
- Anlage KAP-BET - Erträge und anrechenbare Steuern aus Beteiligungen
- Anlage KAP-INV - Erklärung von Investmentfonds, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlagen
- Anlage S - Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- Hinweis: Einkünfte aus Gesellschaften nach § 15 EStG sowie aus Wagniskapitalgesellschaften können derzeit leider nicht erfasst werden.
- Anlage G - Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Hinweis: Einkünfte aus Gesellschaften nach § 15b EStG (Steuerstundungsmodelle), Einkünfte aus der Veräußerung an eine REIT-AG sowie Einkünfte aus gewerblicher Tierzucht, Termingeschäften oder Beteiligungen können nicht erfasst werden.
- Anlage Corona - Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Zuschüsse
- Anlage EÜR - Einnahmen-Überschussrechnung
- Die Einnahmenüberschussrechnung (nach § 4 Abs. 3 EStG) ist die einfachste Art der Gewinnermittlung
- Anlage SO - Sonstige Einkünfte
- Anlage SO 1. Teil: Hier können erhaltene Unterhaltszahlungen, wiederkehrende Bezüge, Leistungen und Abgeordnetenbezüge erfasst werden.
- Anlage SO 2. Teil: Hier können Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (Grundstücke, Wirtschaftsgüter) angegeben werden.
- Anlage AUS - Ausländische Einkünfte (Neu ab 2023)
- Hinweis: Pauschal besteuerte Einkünfte aus dem Ausland, Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 bis 13 AStG, Familienstiftungen nach § 15 AStG, Anrechnung ausländischer Steuern bei Sondervergütungen nach § 50d Abs. 10 Satz 5 EStG können nicht erfasst werden.
- Anlage Unterhalt - Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen (im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen)
- Anlage FW - Steuerbegünstigung zur Förderung des Wohneigentums und Vorkostenabzug (nach §10e EStG)
- Anlage Energetische Maßnahmen - Aufwendungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden
- Anlage Mobilitätsprämie - Angaben zum Antrag auf Mobilitätsprämie
Wir werden Sie regelmäßig in unserem Newsletter und auf Facebook sowie X zu den aktuellen Updates auf dem Laufenden halten.
Folgende Anlagen zur Einkommensteuererklärung stehen nicht zur Verfügung:
- Anlage N-GRE - Grenzgänger in Baden-Württemberg (Arbeitsplatz in F, CH, A)
- Anlage L - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Anlage Forstwirtschaft - Tarifbegünstigte Einkünfte aus Holznutzungen (zu Anlage L)
- Anlage WEIN - Nichtbuchführende Weinbaubetriebe (zu Anlage L)
Welche Einkunftsarten und Anlagen werden von SteuerGo 2025 unterstützt?
Am I required to save my data?
No, you do not need to save the data you enter in the tax return at SteuerGo again.
As soon as you leave an input field, it is automatically saved in the background. Once you have completed a page, click the "Next" button at the bottom right of the page to proceed to the next step. You can, of course, change any entries you have already made later. Simply use the navigation to jump to the desired section.
Am I required to save my data?
Bis wann muss ich meine Steuererklärung abgeben?
Abgabefristen für die Steuererklärung 2025
Selbst erstellte Steuererklärung:
Die reguläre Abgabefrist endet am 31. Juli 2026. Eine automatische Fristverlängerung gibt es für 2024 nicht.
Erstellung durch Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein:
In diesem Fall verlängert sich die Frist automatisch bis 28. Februar 2027.
Abgabefristen für die Steuererklärung

Vorzeitige Anforderung durch das Finanzamt
Das Finanzamt kann in Einzelfällen eine frühere Abgabe verlangen. Halten Sie in diesem Fall die individuell gesetzte Frist unbedingt ein, um Verspätungszuschläge zu vermeiden.
Antrag auf Fristverlängerung
Können Sie die Erklärung nicht fristgerecht einreichen, stellen Sie möglichst vor dem 31. Juli 2026 einen Antrag auf Fristverlängerung. Eine Genehmigung liegt im Ermessen des Finanzamts und sollte gut begründet sein (z. B. Krankheit, Auslandsaufenthalt, fehlende Unterlagen).
Folgen bei Fristversäumnis
Nach Ablauf der Frist erhalten Sie in der Regel eine Mahnung mit neuer Abgabefrist. Erfolgt auch dann keine Abgabe, drohen Zwangsgelder und Versäumniszuschläge.
Frist bei freiwilliger Abgabe
Für eine freiwillige Steuererklärung (ohne Abgabepflicht) gilt eine Frist bis zum 31. Dezember 2029. Eine frühzeitige Abgabe kann jedoch zu einer schnelleren Steuerrückzahlung führen.
Bis wann muss ich meine Steuererklärung abgeben?
Who is required to submit a tax return?
In some cases, submitting a tax return is legally mandatory.
The obligation to submit mainly affects employees with additional income or special wage tax situations.
Typical cases in which you must submit a tax return:
- You received wage replacement benefits of more than 410 Euro in the year – for example, parental allowance, sickness benefit or unemployment benefit.
- You had multiple employers at the same time (tax class VI).
- You and your spouse chose the tax class combination III/V or IV with factor method.
- In addition to your salary, you earned additional income over 410 Euro – e.g. from rental, pension or self-employment.
- You were requested by the tax office to submit a return.
What is the deadline?
If you are obliged to submit and you complete your tax return yourself, the following deadline applies for the tax year 2025:
Submission deadline: 31 July 2026
Tip:
If you are unsure whether you need to submit a tax return, it is best to ask your local tax office.
Who is required to submit a tax return?
Who is not required to submit a tax return?
Submitting a tax return is voluntary if you are not legally obliged to do so.
This applies to many employees, especially if:
- You are in tax class I and have only income from your employment.
- You are married and have chosen the IV/IV tax class combination (without the so-called factor procedure).
In these cases, your income is usually already fully taxed. You do not have to submit a tax return and the tax office will not ask you to do so.
Why voluntary submission is still worthwhile
Even if you are not obliged: In 9 out of 10 cases, there is a refund! This is because too much tax is often withheld during the year, which you can reclaim by submitting a tax return.
This means: The state owes you money – not the other way around. A tax refund is very likely!
Assessment on request – the voluntary tax return
If you voluntarily submit a tax return, this is referred to in tax law as assessment on request. You have plenty of time for this:
For the tax year 2025: You can submit the return until 31 December 2029.
This way, you can still secure a possible refund years later.
Who is not required to submit a tax return?
Who is subject to unlimited tax liability?
Fully liable to tax under Section 1 of the Income Tax Act (EStG) are:
- individuals who have a residence or their usual place of abode in Germany, and
- German nationals abroad who are paid from public funds. This includes, for example, members of a German embassy abroad.
While the second point is clear, the first point needs to be examined more closely:
- Individuals are basically all people, regardless of age.
- A person has a "residence" where they live (Section 8 of the Fiscal Code (AO)). It does not matter whether the residence is a suburban villa or just a furnished room in a shared flat. A taxpayer can also have multiple residences, for example in Germany and abroad.
- The term "usual place of abode" is used when someone stays in Germany for at least six consecutive months (Section 9 AO). Short interruptions during this period are possible.
Who is subject to unlimited tax liability?
Who is subject to limited tax liability?
Limited income tax liability under Section 1 (4) EStG applies to individuals who
- do not have a residence or habitual abode in Germany,
- have certain domestic income as defined in Section 49 EStG, and
- are not subject to unlimited income tax liability on application according to Section 1 (3) EStG (cross-border commuters) or
- extended unlimited income tax liability according to Section 1 (2) EStG.
For them, the tax is collected through tax deduction or by means of an assessment for limited tax liability.
Note: Special regulations apply to cross-border commuters from France, Austria, and Switzerland.
Numerous personal and family-related tax benefits are not taken into account in the assessment for limited tax liability, including:
- Spouse splitting (joint assessment) cannot be claimed.
- Widow's splitting in the year following the bereavement is not granted (Section 32a (6) EStG).
- Extraordinary burdens cannot be claimed for tax purposes (Sections 33, 33a, 33b EStG).
- A disability allowance and care allowance are not available to you (Section 33b EStG).
- Child allowance and allowances for care, education, and training are not granted (Section 32 EStG).
- The relief amount for single parents is not available to you (Section 24b EStG).
- The tax reduction for domestic help, household-related services, and craftsmen's services in a flat in the EU/EEA abroad has not been granted since 2009 (Section 35a EStG).
- Business expenses are generally only deductible if proven and if they are directly economically related to domestic income.
- However, the flat rate for business expenses of 1.230 Euro for income from employment is also taken into account if no higher business expenses related to the income are proven.
- For pension income, at least the flat rate for business expenses of 102 Euro is taken into account.
Who is subject to limited tax liability?
Ehegattensplitting for registered civil partnerships
The Federal Constitutional Court has ruled:
Registered civil partnerships are also entitled to joint tax assessment with the splitting tariff. The unequal treatment of same-sex marriages and "normal" marriages in spouse splitting is unconstitutional (BVerfG ruling of 7.5.2013, 2 BvR 909/06).
The legislator was obliged to amend the legal situation retroactively from 1.8.2001 - the day the Civil Partnership Act came into force. A new general clause was added to the Income Tax Act:
"The provisions of this Act for spouses and marriages also apply to civil partners and civil partnerships" (§ 2 para. 8 EStG).
The new regulation applies to all still open tax cases in which income tax has not yet been definitively assessed (§ 52 para. 2a EStG).
Further equalisation will take place from 1.1.2015 with the "Act to Revise the Civil Partnership Law" of 15.12.2004. This law further expands the legal equality of same-sex civil partners with spouses.
Please select "Same-sex marriage/civil partnership" as your marital status in SteuerGo.
Order for same-sex married couples
For same-sex married couples and registered civil partners who wish to submit a joint tax return (=joint assessment), the tax authorities have specified who should be entered as the taxable person:
- Enter the partner first in the tax return whose surname comes first in alphabetical order.
- If the surnames are the same, the alphabetical order of the first names decides.
- If the first names are also identical, the older partner should be entered as the taxpayer.
Ehegattensplitting for registered civil partnerships
Who is entitled to the widow's pension splitting (grace splitting)?
After the death of a spouse, many face financial and tax challenges. The so-called widow's allowance (grace allowance) helps during this difficult time by allowing the tax splitting rate in the year following the death. But who is entitled to the widow's allowance and how exactly does this special tax regulation work?
Conditions for the widow's allowance (grace allowance)
Who is entitled to the widow's allowance is clearly regulated. For the tax authorities to recognise the grace allowance, the following conditions must be met:
- At the time of death, the conditions for joint assessment must have been met. This means: Both spouses had their residence in Germany and were not permanently separated.
- A separation before the death of the spouse excludes the widow's allowance – even if a joint assessment was made for the year of death.
Important: Even the actual separation of the spouses before the death means that there is no entitlement to the widow's allowance. Mere joint assessment in the year of death is not sufficient (BFH ruling of 27.2.1998, BStBl. 1998 II p. 350; H 184a EStR).
How does the widow's allowance work in practice?
After the death of the spouse, the surviving spouse is assessed individually in the following year – in accordance with § 25 EStG.
However: Once and for the last time, the splitting rate is applied in the year after the death – even though it is formally an individual assessment. This is regulated in § 32a para. 6 no. 1 EStG.
Those entitled to the widow's allowance benefit from the more favourable tax classes and a reduced tax rate – and are thus not immediately financially burdened after the loss.
Purpose and advantage of the widow's allowance
The purpose of the widow's allowance (grace allowance) is to reduce the tax burden of the surviving spouse in the first year after the partner's death. Without this regulation, the switch to individual assessment would immediately lead to higher taxes – an additional hardship in an already stressful situation.
With the widow's allowance, the surviving spouse initially remains in a more favourable tax position, leaving more financial leeway for reorientation.
Conclusion: Who benefits from the widow's allowance?
In summary: Those entitled to the widow's allowance must have been in a legally recognised marriage at the time of death, without permanent separation. In the first year after the death, the splitting rate is granted for the last time – an important tax concession in a difficult phase of life.
Tip: SteuerGo automatically takes the widow's allowance (grace allowance) into account once the conditions are met. It is still worth checking the details in the tax assessment notice carefully.
Who is entitled to the widow's pension splitting (grace splitting)?