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Rentner: Steuerfreiheit für den Grundrentenzuschlag

Seit dem 1.1.2021 gibt es eine Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Hierbei handelt es sich nicht um eine neue Rentenart, sondern lediglich um einen Zuschlag zur gesetzlichen Rente (eingeführt mit dem "Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen" - Grundrentengesetz - vom 12.8.2020).

  • Die Ermittlung des individuellen Grundrentenzuschlags erfolgt nach einer gesetzlich festgelegten Berechnungsmethode. Zur Feststellung des Grundrentenbedarfes findet eine Einkommensprüfung statt. Übersteigt das Einkommen gesetzlich festgelegte Einkommensfreibeträge, findet eine Kürzung des Grundrentenzuschlags statt. Ein dem Grunde nach bestehender Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag kann auf Grund der Einkommensprüfung daher der Höhe nach in den einzelnen Jahren variieren.
  • Mit der Einführung des Grundrentenzuschlags wurde das Ziel verfolgt, das Vertrauen in das Grundversprechen des Sozialstaates auf Absicherung und in die Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung zu stärken. Vor diesem Hintergrund sollte auch aus steuerlicher Sicht sichergestellt werden, dass der die Lebensleistung der berechtigten Person anerkennende Grundrentenzuschlag nicht geschmälert wird.

 

 

Neu

Rückwirkend ab dem Jahr 2021 wird der Betrag der Rente, der aufgrund des Grundrentenzuschlags geleistet wird, steuerfrei gestellt. Dadurch kann der Grundrentenzuschlag steuerlich unbelastet in voller Höhe zur Verfügung stehen und so ungeschmälert zur Sicherung des Lebensunterhaltes beitragen (§ 3 Nr. 14a EStG, eingefügt durch das "Jahressteuergesetz 2022").

 

In vielen Fällen wurde bereits im Jahre 2021 ein Grundrentenzuschlag gezahlt. Folglich wurde dieser Teilbetrag in der Rentenbezugsmitteilung für das Jahr 2021 an die Finanzverwaltung gemeldet – und als steuerpflichtig behandelt. Für die rückwirkende Steuerbefreiung werden jetzt die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung verpflichtet, korrigierte Rentenbezugsmitteilungen an Finanzamt zu übermitteln und darin die Höhe des steuerfrei bleibenden Grundrentenzuschlages auszuweisen.

Falls bereits für 2021 eine Einkommensteuererklärung abgegeben wurde und der Steuerbescheid sogar schon bestandskräftig geworden ist, wird das Finanzamt diesen nun korrigieren. Allerdings erfolgt die Änderung nur in dem Umfang, der sich aus der korrigierten Rentenbezugsmitteilung ergibt. Andere Änderungsvorschriften bleiben unberührt (§ 52 Abs. 4 Satz 5 bis 8 EStG).

Rentner: Steuerfreiheit für den Grundrentenzuschlag

Field help

Time period

Enter the period for which the pension was paid.

Pension income

Enter here the pension amount (also: gross annual pension amount, annual pension).

The amount (gross pension) is usually not identical to the pension paid out. You can find the amount in the pension adjustment notification (Rentenanpassungsmitteilung) (also: pension notice (Rentenbescheid), pension notification (Rentenmitteilung)). The total pension amount including supplementary pension payments and one-time payments must be stated.

Taxable part of the pension

Enter here the taxable part of the pension.

The taxable part of the pension from the statutory pension insurance (taxation share) depends on the year in which the pension starts. This amount can also be found in the tax assessment notice 2024 of the recipient or - in the case of statutory pensions - in the pension statement (Rentenbescheinigung).

Income-related expenses

Enter here the amount of income-related expenses incurred in connection with the income from pensions.

These include, for example:

  • Consulting fees
  • Lawyer's fees
  • Social court costs

If you have not incurred any income-related expenses, you can claim the flat-rate income-related expenses allowance for pension income in the amount of 102 Euro.