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Was sind Werbungskosten?

Als Werbungskosten gelten alle Kosten, die Ihnen in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden sind. Diese Kosten können Sie steuerlich geltend machen, sofern sie nicht schon von Ihrem Arbeitgeber steuerfrei erstattet wurden.

Hierunter fallen u.a.:

  • Fahrtkosten zur Arbeit (Entfernungspauschale)
  • Berufsverband (z.B. Gewerkschaftsbeiträge)
  • Arbeitsmittel
  • Arbeitszimmer
  • Fortbildungskosten
  • Bewerbungskosten
  • Umzugskosten
  • Doppelte Haushaltsführung
  • Reisekosten bei Auswärtstätigkeit
  • Kontoführungsgebühren
  • Steuerberatungskosten
Wichtig

Wenn Sie die Werbungskosten nicht einzeln geltend machen, berücksichtigt das Finanzamt - und auch SteuerGo - automatisch einen Pauschbetrag von 1.200 Euro. Liegen die geltend gemachten Kosten unter dem Pauschbetrag, wird ebenfalls der Pauschbetrag berücksichtigt.

Was sind Werbungskosten?



Welche Werbungskosten kann ich in der Steuererklärung angeben?

Wer noch nie das Wort Werbungskosten gehört hat, vermutet vielleicht hinter dem Begriff Kosten für Reklame. Das ist falsch. Vielmehr handelt es sich bei Werbungskosten um Ausgaben, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstehen. Arbeitsmittel, Arbeitskleidung, Gewerkschaftsbeiträge, Fahrtkosten sind Beispiele für die Vielzahl von Werbungskosten.

Das Finanzamt gewährt jedem Arbeitnehmer für seine gesamten Werbungskosten einen pauschalen Betrag, den Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Diesen Betrag bekommt der Arbeitnehmer vom Finanzamt automatisch angerechnet und anerkannt. Werbungskosten bis zu diesem Betrag muss der Arbeitnehmer nicht durch Belege nachweisen. Derzeit liegt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei 1.230 Euro.

Werbungskosten als Arbeitnehmer (z.B. Fahrtkosten und Kontoführungsgebühren) können bei SteuerGo im Bereich "Arbeitnehmer > Werbungskosten" erfasst werden.

Fahrtkosten für Wege zur Arbeit (Entfernungspauschale, Pendlerpauschale)

Die Entfernungspauschale liegt bei 30 Cent pro einfachem Kilometer für die ersten 20 Entfernungskilometer und 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer (in 2021: 35 Cent). Die entsprechenden Werbungskosten für den Weg zur Arbeit errechnen sich wie folgt: Die einfache Entfernung multipliziert mit den Arbeitstagen im Steuerjahr und das wiederum multipliziert mit der Entfernungspauschale von 30 Cent bzw. 38 Cent.

Arbeitsmittel

Bei den meisten Finanzämtern kann man Kosten für Arbeitsmittel im Wert von insgesamt 110 Euro ohne Nachweis angeben. Haben Sie höhere Aufwendungen gehabt, sollten Sie alle Belege auf Nachfrage des Finanzamtes vorlegen können.

Berufsverbände

Als Berufsverbände werden die Interessenvertretungen eines Berufsstandes (z.B. Gewerkschaften, Beamtenbund, Arbeitgebervereinigungen) bezeichnet, die die Interessen ihrer Mitglieder im Hinblick auf deren berufliche und unternehmerische Tätigkeit wahrnehmen. Die Aufwendungen können in voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Bewerbungskosten

Wenn Sie sich im vergangenen Jahr auf ein Stellenangebot beworben haben, sind Ihnen dafür Kosten entstanden, die Sie in der Steuererklärung angeben sollten. Wenn Sie keine Einzelbelege für die entstandenen Aufwendungen vorlegen können, dürfen Sie die Bewerbungskosten auch pauschal geltend machen. Das Finanzgericht Köln hält dabei für aufwendige Bewerbungsmappen 8,70 Euro und für einfache Bewerbungsmappen etwa über das Internet 2,70 Euro je Bewerbung für angemessen (FG Köln Az: 7 K 932/03).

Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand

Anders als bei der Fahrt zur Arbeitsstelle zählt bei einer Dienstreise (Einsatzwechseltätigkeit, Fahrtätigkeit) jeder gefahrene Kilometer. Die Dienstreisepauschale ist gestaffelt. Die mit einer Dienstreise verbundenen zusätzlichen Verpflegungskosten kann der Arbeitnehmer in einer genau festgelegten Höhe, der so genannten Verpflegungspauschale, als Werbungskosten steuerlich absetzen.

Doppelte Haushaltsführung

Wenn sich Ihr Arbeitsort weit entfernt von Ihrem Wohnort befindet und Sie aus diesem Grund eine Zweitwohnung beziehen müssen, liegt eine doppelte Haushaltsführung vor. Bestimmte Kosten, die Ihnen dadurch entstehen, können Sie von der Steuer absetzen.

>>> Weiterführende Informationen zu den einzelnen Werbungskosten finden Sie auf unseren Eingabeseiten, wenn Sie Ihre Steuererklärung bearbeiten! <<<

Welche Werbungskosten kann ich in der Steuererklärung angeben?



So setzen Sie Aufwendungen für Dienstreisen ab?

Schickt Sie der Arbeitgeber auf Dienstreise (Auswärtstätigkeit), dann wird er dies in der Regel auch bezahlen. Wenn nicht, können Sie Kosten für Fahrt, Unterkunft, Verpflegung und gegebenenfalls auch Nebenkosten wie Parkgebühren oder Gepäcktransport als Werbungskosten ansetzen.

Interessant wird es da, wo Dienstreisen mit Privatvergnügen verknüpft werden, etwa wenn Sie nach einem Kongress nicht direkt nach Hause reisen, sondern noch ein paar Tage Privaturlaub dranhängen. Dann können Sie die Reisekosten anteilig geltend machen. Waren Sie also zwei Tage beruflich unterwegs und zwei Tage privat, akzeptiert das Finanzamt 50 Prozent Reisekosten. Wenn der Berufsanteil mit 90 Prozent deutlich überwiegt, dann können Sie die Kosten komplett ansetzen.

Vorsicht, das Finanzamt will in der Regel eine genaue Aufstellung der Kosten sehen. Hat der Arbeitgeber die Flüge und das Hotel bezahlt, dürfen Sie diese Posten natürlich nicht in der Steuererklärung angeben.

Geschäftsreise

Auch wenn die Firma die Reisekosten zahlt, für das Essen kommt sie normalerweise nicht auf. Wenn Sie über 8 Stunden am Tag auswärts tätig sind oder einer sogenannten Fahrtätigkeit nachgehen, etwa als Berufskraftfahrer oder Busfahrer, können Sie eine Verpflegungspauschale abrechnen. Wie hoch die ist, hängt von der Dauer Ihrer Abwesenheit ab. Bei einer Abwesenheitsdauer zwischen 8 und 24 Stunden gibt es einen Pauschbetrag von 14 Euro und bei längerer Abwesenheit von 28 Euro pro Tag.

Berufskraftfahrer können eine Übernachtungspauschale in Höhe von 9 Euro pro Kalendertag (bis 2023: 8 Euro) als Werbungskosten absetzen - und zwar zusätzlich zum "normalen" Verpflegungspauschbetrag. Dies gilt für den An- oder Abreisetag sowie jeden Kalendertag mit einer Abwesenheit von 24 Stunden im Rahmen einer Auswärtstätigkeit im In- oder Ausland (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG, eingefügt durch das "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften").

So setzen Sie Aufwendungen für Dienstreisen ab?



Wie mache ich Fahrten zur Arbeit geltend?

Viele Menschen kommen schon allein durch ihren Arbeitsweg über die 1.230 Euro-Grenze (Arbeitnehmer-Pauschbetrag). Dafür sorgt die Entfernungspauschale – besser bekannt als Pendlerpauschale. Für jeden Kilometer, den Sie auf dem Weg zu Ihrem Arbeitsplatz zurücklegen müssen, können Sie 30 Cent (bzw. 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer) geltend machen.

Bei einer Strecke von 20 Kilometern sind das also 6 Euro pro Tag. Bei einer Fünf-Tage Woche geht das Finanzamt von 230 Arbeitstagen aus, damit kommen Sie im Beispiel also schon auf 1.380 Euro. Die 1.230 Euro-Marke sprengen Sie schon mit einem Arbeitsweg von knapp 15 Kilometern. Bei einer Sechs-Tage-Woche können Sie mit bis zu 280 Tagen rechnen, bei einer Vier-Tage-Woche mit bis zu 190. Waren Sie öfter im Büro, etwa weil Sie keinen Urlaub genommen haben, müssen Sie das dem Finanzamt glaubhaft machen.

Wichtig

Für die Entfernungspauschale wird der tägliche Arbeitsweg nur einmal gezählt. Sie können also nicht Hin- und Rückfahrt zusammenzählen. Anders sieht es aus, wenn Sie an verschiedenen Arbeitsorten tätig sind. Außendienstler, Leiharbeiter oder andere Arbeitnehmer mit Einsatzwechseltätigkeit können 30 Cent für jeden zurückgelegten Kilometer ansetzen.

Ob Sie mit dem Auto, dem Rad oder öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit kommen, ist unerheblich. Allerdings gibt es einen Höchstbetrag von 4.500 Euro im Jahr. Nur wenn Sie das eigene Auto nutzen, werden auch darüber liegende Fahrtkosten anerkannt. Das Finanzamt verlangt auch nicht, dass Sie zwangsläufig den kürzesten Weg nutzen. Wenn Sie auf einer längeren Strecke deutlich Zeit sparen, dann können Sie auch diese in der Steuererklärung angeben.

 

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Fahrten zur Arbeit, genauer gesagt zu ersten Tätigkeitsstätte, sind mit der Pendlerpauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer abziehbar; seit 2022 gelten 38 Cent ab dem 21. Kilometer. Grundsätzlich ist jeder Arbeitnehmer gehalten, im Rahmen seiner Steuererklärung die exakte Anzahl der Tage anzugeben, an denen er tatsächlich zur Arbeit gefahren ist, denn nur für diese Tage wird die Pauschale gewährt. Um zu prüfen, ob die Anzahl der erklärten Arbeitstage plausibel ist, sind auch Urlaubs- und Krankheitstage zu erklären. Seit 2020 werden zudem die Dienstreisetage und die Heimarbeitstage abgefragt.

Nun kann es aber sehr mühsam sein, die Anzahl der Arbeitstage exakt zu ermitteln. Wer führt schon täglich eine Strichliste? Und dann gibt es Arbeitnehmer, die auch am Wochenende, mitunter außerplanmäßig, die Arbeitsstelle aufsuchen. Daher haben die Finanzämter schon vor Jahrzehnten sogenannte Nichtaufgriffsgrenzen festgelegt. Sie akzeptierten im Allgemeinen bei einer Fünf-Tage-Woche 220 bis 230 Fahrten und bei einer Sechs-Tage-Woche 260 bis 280 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Wohlgemerkt handelt es sich um interne Grenzen der Finanzämter, auf deren Anwendung kein Rechtsanspruch besteht, auch wenn das Finanzgericht München vor einigen Jahren geurteilt hat, dass die Finanzämter 230 Tage abhaken sollten (FG München vom 12.12.2008, 13 K 4371/07).

So weit, so gut. Doch Corona hat alles verändert. Unzählige Arbeitnehmer befanden und befinden sich noch im Homeoffice und fahren nicht täglich ins Büro oder zum Betrieb. Sie können für diese Tage einen Pauschalbetrag von 6 Euro pro Tag als Werbungskosten geltend machen oder gar die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer. Doch mangels Fahrten dürfen sie Fahrtkosten natürlich nicht geltend machen. Und gerade hier setzen die Finanzämter nun zunehmend an und fordern eine Arbeitgeberbescheinigung über die tatsächlich geleisteten Arbeitstage und vor allem über die Tage, an denen die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht worden ist. Die Regel, dass 220, 230 oder noch mehr Fahrten pro Jahr akzeptiert werden, gilt jedenfalls nicht mehr ohne Weiteres!

 

Wie mache ich Fahrten zur Arbeit geltend?



Welche Umzugskosten können Sie absetzen?

Egal ob Sie sich eine Zweitwohnung am Arbeitsplatz zulegen oder mit Kind und Kegel umziehen – ist Ihr Wohnungswechsel beruflich begründet, sind die damit verbundenen Kosten Werbungskosten. Dafür müssen Sie weder den Job noch die Stadt wechseln, es reicht, wenn sich Ihr täglicher Arbeitsweg durch den Umzug um insgesamt eine Stunde verkürzt.

Absetzen können Sie nachgewiesene Kosten für die Immobiliensuche, für die Spedition, für Schönheitsreparaturen und gegebenenfalls auch für doppelte Mietzahlungen bis zum Ende der Kündigungsfrist der alten Wohnung. Für Umzugsfahrten mit dem eigenen Auto können Sie zurückgelegte Kilometer, in Höhe von 30 Cent/km, geltend machen.

Für kleinere Ausgaben wie Trinkgelder für die Umzugshelfer oder die Montage der Einbauküche gibt es eine Umzugspauschale. Die können Sie auf jeden Fall geltend machen – auch wenn Sie den kompletten Umzug allein gestemmt haben. Nur bei doppelter Haushaltsführung ist das nicht möglich.

Aktuell hat das Bundesfinanzministerium die Umzugskostenpauschalen zum 1.4.2022 angehoben. Seit dem 1.6.2020 werden die Umzugskostenpauschalen etwas anders berechnet als früher:

 

Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.

Werden für Kinder wegen des Umzugs Nachhilfestunden nötig, können Sie auch diese Kosten von der Steuer absetzen.

Welche Umzugskosten können Sie absetzen?



Welche Kosten können im Rahmen der doppelten Haushaltsführung angegeben werden?

Müssen Sie wegen Ihres Jobs eine zweite Wohnung unterhalten, können Sie die damit verbundenen Kosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend machen. Möglich ist das zum Beispiel, wenn Sie versetzt werden, Ihre Firma ihren Standort verlagert oder wenn Sie eine neue Stelle antreten. Auch wenn Sie aus privaten Gründen umziehen, aber noch eine Wohnung in der Nähe des Arbeitsplatzes behalten wollen, können Sie Ihre Aufwendungen absetzen. Entscheidend ist nicht unbedingt, dass die Zweitwohnung näher am Arbeitsplatz liegt. Er muss dadurch aber besser zu erreichen sein.

Ob Sie in der eigenen Wohnung, einer WG, einem möblierten Zimmer oder im Hotel wohnen, spielt keine Rolle. Wenn Ihr erster Wohnsitz aber lediglich ein Zimmer im Haus Ihrer Eltern ist, haben Sie schlechte Karten. Anders sieht es aus, wenn Sie eine eigene Wohnung im elterlichen Haus haben und dafür Miete bezahlen.

Die Kosten für die doppelte Haushaltsführung sind vielfältig: Zum einen sind da die Aufwendungen für die Wohnung selbst, also Miete, Betriebskosten, gegebenenfalls auch Renovierungsausgaben oder Maklergebühren. Dazu kommen Ausgaben für notwendige Einrichtungsgegenstände.

Bei doppelter Haushaltsführung in Deutschland sind für die Unterkunft die tatsächlichen Aufwendungen gegen Nachweis bis zum Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat absetzbar.

In den ersten drei Monaten können Sie zudem eine Verpflegungspauschale für jeden Tag der Abwesenheit geltend machen. Und zwar 28 Euro für jeden vollen Kalendertag. An den An- und Abreisetagen (Heimfahrten) wird seit 2014 ein Verpflegungspauschbetrag von jeweils 14 Euro gewährt, ohne dass es auf die Abwesenheitsdauer ankommt.

Ein wichtiger Posten sind die Fahrtkosten für Familienheimfahrten. Einmal pro Woche können Sie für die Strecke zwischen der Zweitwohnung und dem Hauptwohnsitz die Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer bzw. 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer geltend machen. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind die tatsächlichen Kosten gegen Nachweis absetzbar, sofern diese insgesamt jahresbezogen höher als die Entfernungspauschale sind. Bei Benutzung eines Flugzeugs oder einer Fähre sind die tatsächlichen Kosten stets zusätzlich als Werbungskosten absetzbar. Sollten Sie an einem Wochenende nicht nach Hause fahren, können Sie statt der Heimfahrt die Kosten für ein Telefongespräch bis zu einer Dauer von 15 Minuten geltend machen. Dies gilt allerdings nur, wenn in Ihrer Hauptwohnung Familienangehörige leben.

Hinweis: Aktuell hat der Bundesfinanzhof gegen den Fiskus entschieden, dass die Kosten für die notwendige Einrichtung der Zweitwohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht zu den Unterkunftskosten gehören, deren Abzug auf 1.000 EUR im Monat begrenzt ist. Vielmehr sind Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat - soweit sie notwendig sind - in vollem Umfang zusätzlich als sonstige notwendige Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG abziehbar (BFH-Urteil vom 4.4.2019, VI R 18/17).

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Die Finanzverwaltung hat eine gute Nachricht: Wenn die Kosten für die Einrichtung und Ausstattung Ihrer Zweitwohnung - ohne Arbeitsmittel - insgesamt 5.000 Euro oder weniger betragen (einschließlich Umsatzsteuer), werden diese Kosten aus Vereinfachungsgründen als notwendig angesehen. Sie werden ohne weitere Prüfung als Werbungskosten anerkannt (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228, Tz. 108)

Welche Kosten können im Rahmen der doppelten Haushaltsführung angegeben werden?



Machen Sie auch Kosten für Arbeitsmittel geltend?

Viele Dinge, die Sie – auch – für Ihren Beruf anschaffen, können Sie von der Steuer absetzen.

Fachbücher, Software oder Arbeitskleidung können ebenso als Arbeitsmittel gelten wie Computer, Drucker oder Smartphones. Voll abzugsfähig sind Arbeitsmittel aber nur, wenn Sie fast ausschließlich für den Beruf genutzt werden. Das bedeutet nicht, dass Sie mit dem Berufslaptop keine Privatmail verschicken dürfen, der Anteil der Privatnutzung sollte aber nicht über zehn Prozent liegen. Ansonsten können Sie die Kosten aber immerhin anteilig geltend machen. Führen Sie etwa mit Ihrem Smartphone gleichermaßen beruflich wie private Gespräche, dann können Sie 50 Prozent des Kaufpreises ansetzen.

Das gleiche gilt für den Schreibtisch, an dem Sie sowohl berufliche als auch private Dinge erledigen. Beträgt der Preis inklusive Umsatzsteuer bis 800 Euro netto , dann spricht man von „geringwertigen Wirtschaftsgütern“. Gut für Sie, denn den Kaufpreis können Sie dann schon im Jahr der Anschaffung voll als Werbungskosten absetzen. Bei teureren Waren werden die Kosten auf die gesamte Nutzungsdauer aufgeteilt und müssen jährlich abgeschrieben werden. Näheres regeln die sogenannten AfA-Tabellen.

Kritisch ist das Thema Berufskleidung. Uniformen, die Sie selbst bezahlen, aber nur an Ihrem Arbeitsplatz tragen können, sind absetzbar, auch die Reinigungskosten können Sie geltend machen – und zwar auch dann, wenn Sie die Kleidung zu Hause in der Waschmaschine säubern. Bei normalen Anzügen oder Kostümen geht das Finanzamt allerdings davon aus, dass diese nicht berufsspezifisch sind. Auch wenn Sie ansonsten nur in Jeans herumlaufen, können Sie Ihr Bürooutfit deshalb nicht absetzen.

 

SteuerGo

Rückwirkend ab dem 1.1.2021 gibt es eine besonders vorteilhafte Neuregelung für Computer aller Art und für Software: Das Bundesfinanzministerium legt äußerst großzügig fest, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer generell ein Jahr beträgt. Das bedeutet: Die Anschaffungskosten können nun immer - unabhängig von der Höhe - im Jahr der Anschaffung in vollem Umfang als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden (BMF-Schreiben vom 26.2.2021, IV C 3-S 2190/21/10002:013).

 

Machen Sie auch Kosten für Arbeitsmittel geltend?



Welche Kosten für ein Arbeitszimmer kann man absetzen?

Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer und seine Ausstattung sind vollständig absetzbar, wenn das Arbeitszimmer der Hauptort Ihrer beruflichen oder geschäftlichen Aktivitäten ist. Alternativ können Sie auch eine Jahrespauschale von 1.260 Euro wählen. Diese Pauschale wird monatlich anteilig reduziert, wenn die Voraussetzungen für den Arbeitszimmerabzug in einem Monat nicht erfüllt sind. Dies gilt für Berufe wie Schriftsteller, Übersetzer und IT-Experten, die hauptsächlich von zu Hause aus arbeiten. Wichtig ist, dass es sich um ein echtes Arbeitszimmer handeln muss, also einen abgetrennten Raum.

Wenn Sie einen Raum als Arbeitszimmer deklarieren, muss es sich aber auch um ein reines Arbeitszimmer handeln. Alles, was auf eine Privatnutzung hindeutet, etwa Gästebett, Fernseher oder Kleiderschrank, macht das Finanzamt - falls es denn nachprüft - skeptisch.

Anerkannt sind neben der anteiligen Miete auch Betriebskosten, etwa für Strom und Heizung, Versicherungen oder Reinigung. Wenn Sie Aufwendungen für die Raumausstattung hatten, etwa für einen neuen Teppichboden, Schreibtisch oder Bürostuhl, dann können Sie auch diese voll absetzen.

Urteil: Raumteiler begründet kein Arbeitszimmer

Ob ein Raumteiler ausreicht, um damit ein "häusliches Arbeitszimmer" zu begründen, musste der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden. Der Fall: Ein selbstständiger Architekt hatte im Wohnzimmer einen Bereich mit einem Sideboard abgetrennt. Diesen Bereich nutzte er für seine berufliche Tätigkeit fast ausschließlich betrieblich. Er war der Ansicht, dass ein Sideboard genüge, um den abgetrennten Bereich einem häuslichen Arbeitszimmer gleichzusetzen. Der Fall landete schließlich vor dem BFH.

Die Richter sahen das nicht so. Ein häusliches Arbeitszimmer muss durch Wände und Türen vom Rest der Wohnung getrennt sein. Außerdem muss es überwiegend für betriebliche Zwecke genutzt werden (BFH-Urteil vom 22.3.2016, Az. VIII R 10/12).

Neue Regelungen für Arbeitszimmer und Homeoffice

Hinweis: Früher waren Arbeitszimmerkosten bis zu 1.250 Euro absetzbar, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Diese Regelung gilt seit 2023 nicht mehr. Die neuen Regeln lauten wie folgt:

1. Das Arbeitszimmer als Mittelpunkt

Wenn Ihr Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit bildet, können Sie die Kosten in voller Höhe oder eine Jahrespauschale von 1.260 Euro als Werbungskosten absetzen. Es muss ein "echtes" häusliches Arbeitszimmer sein, das ausschließlich beruflich genutzt wird.

2. Berufliche Tätigkeit zu Hause, aber kein Mittelpunkt

Wenn Sie zu Hause arbeiten, aber Ihr Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit darstellt, können Sie eine Tagespauschale von 6 Euro für maximal 210 Tage im Jahr absetzen. Sie benötigen keinen speziellen Arbeitsraum. Der Begriff "häusliches Arbeitszimmer" ist nicht erforderlich.

Details zur Jahrespauschale:
  • Die Jahrespauschale von 1.260 Euro deckt die Kosten für das gesamte Jahr ab. Bis zu dieser Höhe müssen die Kosten nicht nachgewiesen werden.
  • Das Wahlrecht zur Jahrespauschale kann nur einheitlich für das gesamte Jahr ausgeübt werden.
  • Die Jahrespauschale wird monatsbezogen berücksichtigt.
  • Die Jahrespauschale ist personenbezogen.
Details zur Tagespauschale:
  • Die Tagespauschale beträgt 6 Euro pro Tag und ist auf maximal 1.260 Euro im Jahr begrenzt.
  • Sie kann für maximal 210 Tage im Jahr geltend gemacht werden.
  • Die Tagespauschale kann auch gewählt werden, wenn ein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist.

Wichtig: Die Tagespauschale wird mit dem Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro verrechnet. Eine Steuerersparnis tritt erst ein, wenn die Werbungskosten insgesamt über 1.230 Euro liegen.

Aufzeichnungspflicht: Die Tage, an denen die Tagespauschale in Anspruch genommen wird, müssen dokumentiert werden.

Welche Kosten für ein Arbeitszimmer kann man absetzen?



Kann ich auch Bewerbungskosten geltend machen?

Werbungskosten entstehen Ihnen nicht nur, wenn Sie einen Job haben, sondern auch, wenn Sie einen bekommen wollen. Alle Ausgaben, die Ihnen im Zusammenhang mit der Stellensuche entstehen, können Sie in der Steuererklärung geltend machen.

Dazu gehören Büromaterialien und Porto genauso wie Stellengesuche, Fotos oder Bewerbungstrainings. Wollen Sie nicht alle Bewerbungskosten einzeln zusammentragen, können Sie einfach eine Pauschale von 2,50 Euro für jede elektronische Bewerbung ansetzen, für die klassische Bewerbungsmappe sind es 8,50 Euro.

Auch die Fahrten zu Bewerbungsgesprächen können Sie abrechnen, entweder mit dem gezahlten Ticketpreis oder mit 30 Cent pro gefahrenen Kilometer, wenn Sie das eigene Auto nutzen. Müssen Sie ein Hotel buchen, können Sie auch das absetzen, ebenso die Verpflegungspauschale.

Kann ich auch Bewerbungskosten geltend machen?



Was gibt's sonst noch für Werbungskosten?

Einige Posten können Sie ohne Nachweis pauschal abrechnen: Nutzen Sie Ihr privates Handy oder Festnetztelefon auch beruflich, können Sie 20 Prozent der Telefonrechnung geltend machen – bei 20 Euro pro Monat ist allerdings Schluss. Das gleiche gilt für den Internetanschluss. Zahlen Sie beispielsweise 30 Euro für eine Flatrate, können Sie pro Monat 6 Euro ansetzen.

Für das Girokonto, auf das Ihr Gehalt fließt, können Sie pauschal 16 Euro Kontoführungsgebühren ansetzen.

Und schlussendlich können Sie auch Steuerberatungskosten bei den Werbungskosten geltend machen – allerdings nur solche, die mit Ihrer Berufstätigkeit zusammenhängen.

Bearbeitet Ihr Steuerberater dagegen die „Anlage Kind“ oder den Mantelbogen, ist das nicht abzugsfähig. Eine Ausnahme gilt für Steuerberatungskosten bis zu 100 Euro. Sie müssen nicht einzeln aufgeteilt werden. Nutzen Sie ein Steuerprogramm, können Sie den Kaufpreis also auch komplett als Werbungskosten ansetzen.

Was gibt's sonst noch für Werbungskosten?

Field help

Did you have insurance that covers work-related risks?

Select "yes" if you want to include contributions to work-related insurance in your tax return as income-related expenses.

Which types of insurance are fully tax deductible?

Insurance policies that cover exclusively occupational risks can be claimed in full as income-related expenses. These include, for example:

  • Occupational accident insurance (e.g. for tradespeople or field representatives).
  • Professional and public liability insurance (e.g. for doctors, teachers or architects).
  • Occupational travel baggage insurance (e.g. for those who frequently travel on business).
  • Occupational legal expenses insurance (e.g. for disputes within the employment relationship).

What applies to combined insurance policies?

If an insurance policy covers both professional and private risks (e.g. personal liability insurance with a professional supplement), only the professional portion is deductible. This portion should be listed by the insurer in a comprehensible manner.

Did you have hospitality costs in connection with your job?

Select Yes if you incurred hospitality costs.

Hospitality costs could be incurred for the following reasons:

  • Hosting business partners
  • Training of employees
  • Customer meetings
  • Team meetings
  • Employee assessment
  • Project completion
  • etc.
Income-related expenses connected with pension payments for several years

Income-related expenses connected with pension payments for several years

Income-related expenses for indemnities / wages for several years

Income-related expenses for indemnities / wages for several years

Did you have any telephone or internet costs?

Select "yes" if you have incurred work-related expenses for telephone or internet.

This information is relevant for employees who, as a result of their professional activities, have incurred costs for telephone and/or internet use. This includes, for example, business phone calls, e-mails or business-related internet research.

Flat-rate cost approach: You can claim 20% of the total costs for telephone and internet against tax. The maximum amount that can be deducted is 20 Euro per month (240 Euro per year). This flat-rate allowance is automatically taken into account when you enter your total costs on the following pages. In this case, supporting documents are not required.

Alternative cost approach: You can claim a higher professional portion of the costs if your professional use is proven to be higher than the flat rate. To do this, please enter the professionally used portion directly on the following pages.

Important: In this case, you must be able to provide appropriate proof (e.g. receipts or itemised statements of professional use).

Did you have travel expenses commuting to work?

Select "yes" if you want to enter expenses for travel between your home and your primary place of work.

The travel allowance (Entfernungspauschale), commonly referred to as a commuting allowance (Pendlerpauschale), is a flat-rate allowance for the travel costs between home and a regular place of work or, correctly called, the primary place of work.

All employees and self-employed persons can claim the flat-rate allowance, regardless of the amount of their actual expenses and regardless of whether they get to work on foot, by bicycle, motorbike, public transport or by car.

Important: The travel allowance significantly reduces your taxable income. The employee flat-rate amount of 1.230 Euro is already exceeded from a one-way distance of 18 kilometres to the workplace if you go to work on 230 days!

Have you paid dues for a trade union or professional association?

Select "yes" if you have made contributions to professional associations. Contributions to professional associations are deductible as income-related expenses. Not only the mandatory contributions to the professional association are deductible, but also voluntary payments.

The professional associations include but are not limited to the following associations:

  • Trade unions (Gewerkschaften),
  • Professional associations (Berufsgenossenschaften),
  • Employers' organisation (Arbeitgebervereinigung),
  • Marburger Bund (association of doctors),
  • Tax consultants' association (Steuerberaterverband),
  • Chamber of trade and crafts (Handwerkskammer),
  • Medical Chamber (Ärztekammer),
  • Chamber of Architects (Architektenkammer),
  • Chamber of Lawyers (Rechtsanwaltkammer),
  • Chamber of Tax Consultants (Steuerberaterkammer),
  • Civil Service Association (Beamtenbund),
  • University associations (Hochschulverband),
  • Association of German Engineers (VDI)
  • Industrial clubs,
  • Association of Judges (Richterbund)

Political parties, on the other hand, are not professional associations. Private clubs such as the Rotary Club, sports clubs or carnival clubs are not professional associations either. You cannot claim contributions to the Tenants' Association (Mieterbund), the Taxpayers' Association (Bund der Steuerzahler), the Income Tax Assistance Union (Lohnsteuerhilfeverein) or automobile clubs.

Have you incurred costs for work-related items (e.g. work clothes)?

Select "yes" if you incurred expenses for work-related items.

The following items can be deducted as income-related expenses, depending on the occupational group:

  • Typical workwear
  • Computers and programmes
  • Professional literature
  • Desk and office chair
  • Filing cabinet
  • Briefcase
  • Photocopier
  • Pocket calculator
  • Tools
  • Telephone, fax, mobile phone costs
  • Office supplies (writing materials, pens, paper, files, etc.)
Did you use a workroom or did you work in the home office?

Select Yes if you have incurred costs for a home office and meet the requirements for tax recognition.

An employee can claim the costs for a home office if the employer does not provide another workplace for performing the job.

An example: Many teachers prepare lessons in their home office or correct exams because they do not have an office at school.

The current situation: If you cannot use your workplace, for example, for health protection reasons, you also have "no other workplace available". However, you should be able to prove this or at least make it credible.

Home office allowance (daily flat rate): Employees who work from home can claim a flat-rate allowance of 6 Euro per day as income-related expenses. A maximum of 1.260 Euro per year is deductible. The prerequisite for this is that the business or professional activity is carried out ‘predominantly’ at home on the respective day and that the first place of work is not visited.

Did you have training expenses?

Select "yes" if you have incurred costs for training courses.

Training costs that you can deduct are any costs incurred by you in connection with your training. These include in particular:

  • Participation and examination fees
  • Expenses for learning materials
  • Travel expenses
Have you incurred any job application costs?

Select "yes" if you have incurred costs for the job search.

You can deduct all expenses incurred by you in connection with your application process. These include, for example:

  • Costs for passport photos
  • Photocopies
  • Filing folders, sheet protectors
  • Postage
  • Official certifications
  • Writing paper, envelopes
  • Books or computer programmes on the subject of application and presentation
  • Travel expenses to the place of the job interview
  • Costs for job advertisements (online, print)

Tax officials are often a little more generous with application costs when it comes to the proof requirement. Many tax offices also accept a flat-rate sum. However, you are not entitled to such a flat rate.

Have you moved for professional reasons (e.g. you changed your job)?

Select "yes" if you have incurred costs for a work-related relocation.

A job-related reason is given, for example, in the following situations:

  • Your employer changes location.
  • You move because you have changed an employer.
  • Your employer has transferred you.
  • By relocating, you reduce the daily travel time between home and workplace by at least one hour.
  • You move into or out of a company flat.
  • You move to the location where you work in order to cease running a double household.
Did you maintain a second home because of your work?
(Second household)

Select "yes" if you incurred costs as part of a second household.

If your workplace is far away from where you live and you need a second home, you are considered to have two households.

Certain costs incurred by you, as a result, can be claimed as income-related expenses.
For example, the following costs are deductible:

  • Costs for flat search (e.g. travel costs for flat viewing, telephone or postage fees)
  • Costs of moving to set up the second household (transport costs, cost of a hire car, travel expenses on the day of moving)
  • Meal costs (in the first three months after the establishment of the second household
  • Rental and incidental rental costs
  • Costs for trips home
  • etc.
Did you have any travel expenses or additional meal expenses?

Select "yes" if you have incurred costs in connection with external work, away from the usual place of work. The term "external work" refers to

  • Business trips,
  • Employment at changing locations,
  • Work as a driver.

Deductible expenses are travel costs, meal allowances, accommodation costs and travel-related costs.

Hatten Sie einen Verkehrsunfall auf dem Weg zur Arbeit?

Wählen Sie "ja", wenn Ihnen Kosten aufgrund eines Unfalls auf dem Weg zur Arbeit oder im Rahmen einer Auswärtstätigkeit entstanden sind.

Do you want to claim bank account maintenance fees?

Select "yes" if you have incurred bank account maintenance fees.

The tax office recognises a standard allowance of 16 Euro per year as income-related expenses for professionally initiated transfers without proof.

The amount of 16 Euro is an annual sum. You can also deduct this amount even if you open an account in December. You may claim this amount even if the employer reimburses you for account management costs. The reimbursement of costs is taxable and is taxed together with your salary.

You can also deduct a higher amount than 16 Euro as income-related expenses, but to do this you must prove that the professionally initiated transfers cause higher costs or that the share of professional costs is higher.

Did you have expenses for tax software or tax consultancy?

Select "yes" if you have incurred tax consultancy costs and if they are related to your income. Since 2006, private tax consultancy costs are no longer tax deductible as costs of living.

Tax consultancy costs include the following:

  • Tax consultant bills
  • Specialist literature
  • Income tax software
  • Contributions to income tax assistance unions (Lohnsteuerhilfevereinen)
  • etc.
Have you incurred any other expenses in connection with your work?

Select "yes" if you have incurred other costs.

Other income-related expenses in connection with your occupation as an employee may include a variety of expenses, such as

  • Insurance contributions (occupational part of legal, liability and accident insurance)
  • Hospitality costs
  • Occupational medical expenses
  • Expenses for company or business sports
  • Legal fees related to employment or occupation
Income-related expenses according to employment tax statement from line 35

These amounts are considered as income-related expenses and have already been entered by you in the "Employment tax statement" section:

  • Trade union and chamber fees
  • Winter employment levy
  • Share of work clothing
  • Supplementary pension

These amounts will automatically be taken into account as income-related expenses in your tax return. There is no need to enter them again here in the income-related expenses section.