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Sämtliche Angaben auf dieser Seite entnehmen Sie bitte der Lohnsteuer-Bescheinigung Ihres Arbeitgebers.



Diskriminierung: Entschädigung des Arbeitgebers vollkommen steuerfrei

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sind Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verboten (§ 1 AGG). Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Der so Benachteiligte kann eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen (§ 15 Abs. 2 AGG). Die Frage ist, wie eine solche Entschädigung steuerlich zu behandeln ist. Aktuell hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass eine Entschädigung, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer wegen Diskriminierung, Mobbings oder sexueller Belästigung zahlen muss, steuerfrei und eben kein steuerpflichtiger Arbeitslohn ist. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die behauptete Benachteiligung bestritten und sich lediglich in einem gerichtlichen Vergleich zur Zahlung bereit erklärt hat. Steuerfrei bedeutet, dass die Zahlung nicht sozialversicherungspflichtig ist (FG Rheinland-Pfalz vom 21.3.2017, 5 K 1594/14).

Der Fall: Eine Arbeitnehmerin hat gegen die ordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses "aus personenbedingten Gründen" Kündigungsschutzklage erhoben, mit der sie auch eine Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund ihrer Behinderung begehrte. Wenige Wochen vor der Kündigung hatte das Amt für soziale Angelegenheiten eine Körperbehinderung von 30 % festgestellt.

Vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern schlossen die Mitarbeiterin und ihr Arbeitgeber sodann einen Vergleich, in dem "eine Entschädigung gemäß § 15 AGG" i.H.v. 10.000 Euro vereinbart und das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wurde. Das Finanzamt wollte die Entschädigung als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandeln.

Nach Auffassung der Finanzrichter ist dem beim Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich zu entnehmen, dass es sich bei der Zahlung nicht um Ersatz für entstandene materielle Schäden i.S.d. § 15 Abs. 1 AGG (z.B. entgehenden Arbeitslohn) gehandelt hat, sondern um den Ausgleich immaterieller Schäden i.S.d. § 15 Abs. 2 AGG wegen einer Diskriminierung der Klägerin als Behinderte. Eine solche Entschädigungszahlung sei steuerfrei und nicht als Arbeitslohn zu qualifizieren. Der Arbeitgeber der Klägerin habe die Benachteiligung zwar bestritten.

Im Wege des Vergleichs sei er jedoch bereit gewesen, eine Entschädigung wegen (nur) behaupteter Benachteiligung zu zahlen. Solche Einnahmen hätten keinen Lohncharakter und seien daher steuerfrei.

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Die Entschädigung ist nicht nur steuer- und sozialversicherungsfrei, sie wird auch nicht in den Progressionsvorbehalt einbezogen, sodass sie nicht zu einem höheren Steuersatz für das übrige Einkommen führt.

 

Altersdiskriminierende Besoldung?

Das Bundesverwaltungsgericht hat soeben jungen Beamten eine Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung zugesprochen, weil ihre Besoldung gegen das Verbot der Benachteiligung wegen Alters verstoßen hat. Das Gericht hat den Anspruch auf Entschädigung aus § 15 Abs. 2 AGG hergeleitet (BVerwG-Urteile vom 6.4.2017, 2 C 11.16 und 2 C 12.16). Die Besoldungsregeln benachteiligten jüngere Beamte allein wegen ihres Lebensalters (EuGH-Urteil vom 19.6.2014, C-501/12).

 

Diskriminierung: Entschädigung des Arbeitgebers vollkommen steuerfrei



So sparen Sie mit einem Freibetrag in den ELStAM!

Wer hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder Verluste aus einer anderen Einkunftsart (z.B. Vermietung, Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen etc.) hat, bezahlt jeden Monat von seinem Gehalt zu viel Lohnsteuer.

Erst mit der Erledigung der Einkommensteuererklärung können Sie dann die zu viel bezahlte Lohnsteuer im Rahmen der Steuererklärung vom Finanzamt zurückfordern.

Mit einem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung können Sie sich vom Finanzamt für verschiedene steuerliche Abzugsbeträge und für Ihre voraussichtlichen Aufwendungen einen Freibetrag in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) eintragen lassen. Bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung kürzt dann der Arbeitgeber Ihren Bruttoarbeitslohn um den monatlichen Freibetrag. Somit wird auch die Lohnsteuer nur vom gekürzten Bruttoarbeitslohn berechnet. So zahlen Sie mit einem Freibetrag schon während des Jahres weniger Steuern und auch weniger Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

So sparen Sie mit einem Freibetrag in den ELStAM!



Wie kann ich den Kinderfreibetrag in den ELStAM eintragen lassen?

Der Kinderfreibetrag wird zwar erst nachträglich gewährt, Sie können ihn jedoch in Ihren elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) eintragen lassen. Zwar zahlen Sie dann nicht weniger Einkommensteuer voraus. Die unterjährige Belastung kann dennoch sinken. Denn der Kinderfreibetrag wird zur Berechnung von Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag berücksichtigt, die dadurch geringer ausfallen. Sie müssen den Freibetrag bei Ihrem Finanzamt eintragen lassen. Dafür sollten Sie die folgenden Unterlagen mitbringen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Lohnsteuerbescheinigung
  • Abstammungsurkunde
  • ggf. Vaterschaftsanerkennungsurkunde, wenn Sie nicht verheiratet sind
  • ggf. Lebensbescheinigung für Kinder, die an einem anderen Wohnort gemeldet sind

Die Lebensbescheinigung darf nicht älter als drei Jahre sein. Wer die Lebensbescheinigung nicht vorlegen kann, z.B. weil das Kind im Ausland lebt, muss sich an sein Finanzamt wenden. Dort trägt der Finanzbeamte den Kinderfreibetrag ein.

Auch Eltern volljähriger Kinder müssen sich für die Eintragung von Freibeträgen an das Finanzamt wenden.

Wie kann ich den Kinderfreibetrag in den ELStAM eintragen lassen?



Wie lasse ich Freibeträge oder Änderungen in den ELStAM eintragen?

Steuerzahler, die einen Freibetrag in ihren elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) eintragen möchten, wenden sich an das Finanzamt. Falls Sie einen Lohnsteuerfreibetrag für hohe Werbungskosten berücksichtigen lassen wollen, können Sie einen entsprechenden Antrag stellen. Gleiches gilt für die antragsgebundenen Abzugsmerkmale, wie Berücksichtigung volljähriger Kinder, Pflegekinder, Steuerklasse II für Alleinerziehende.

Auch wenn Sie bereits im Vorjahr einen solchen Freibetrag genutzt und die Verhältnisse sich nicht wesentlich geändert haben, ist ein erneuter Antrag für das neue Jahr erforderlich. Nur ein bereits eingetragener Behinderten-Pauschbetrag wird auch ohne erneuten Antrag weiterhin berücksichtigt. Gleiches gilt, wenn der Behinderten-Pauschbetrag für ein Kind auf die Eltern übertragen wurde.

Falls die gespeicherten ELStAM nicht korrekt sind, müssen Sie eine Berichtigung beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt beantragen. Hierzu verwenden Sie das Formular "Korrekturantrag zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen", das Sie beim Finanzamt oder im Internet erhalten.

Vorsicht

Seit dem 1.1.2016 ist der Lohnsteuerfreibetrag im Regelfall für zwei Jahre gültig. Wenn sich innerhalb der zwei Jahre die Verhältnisse zu Ihren Gunsten verändern, können Sie den Freibetrag beim Finanzamt ändern lassen. Falls sich jedoch die Verhältnisse zu Ihren Ungunsten ändern, sind Sie verpflichtet, den Freibetrag ändern zu lassen. Eine Änderung kann sich zum Beispiel ergeben bei Arbeitgeberwechsel, wenn sich die Entfernung zur Arbeits- oder Tätigkeitsstätte wesentlich erhöht oder verringert oder eine doppelte Haushaltsführung begründet wird oder wegfällt (§ 39a Abs. 1 Satz 4-5 EStG).

Wie lasse ich Freibeträge oder Änderungen in den ELStAM eintragen?



Wer bekommt die Inflationsausgleichsprämie?

Wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine so genannte Inflationsausgleichsprämie gewähren (Inflation, Inflationsrate, Teuerungsrate), bleibt diese bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Regelung gilt für Zahlungen, die vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 gewährt werden (§ 3 Nr. 11c EStG).

Naturgemäß kommen nach entsprechenden Neuregelungen immer wieder Fragen auf, so unter anderem, ob die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie für Arbeitgeber verpflichtend ist. Und, falls diese gezahlt wird, ob Arbeitgeber diese gleichmäßig an alle Arbeitnehmer des jeweiligen Unternehmens leisten müssen. Zur ersten Frage lautet die Antwort "Nein, es besteht keine Verpflichtung". Die zweite Frage hat die Parlamentarische Staatssekretärin Katja Hessel nach der Anfrage des Abgeordneten Fritz Güntzler (CDU/CSU) wie folgt beantwortet:

"Die mit § 3 Nr. 11 EStG beschlossene Steuerfreiheit der Inflationsausgleichsprämie sieht keine Regelung vor, dass die Prämie an alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgezahlt werden muss. Zudem handelt es sich dabei um einen steuerlichen Freibetrag, der innerhalb des Begünstigungszeitraums auch in Teilbeträgen an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgezahlt werden kann" (Bundestags-Drucksache 20/3987 vom 14.10.2022).

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Auch wenn sowohl die grundsätzliche Zahlung der Inflationsausgleichsprämie als auch eine eventuelle Verteilung unter den Arbeitnehmern - steuerlich - im freien Belieben des Arbeitgebers stehen, können sich aus dem Tarif- oder dem Arbeitsrecht abweichende Handhabungen ergeben. So dürfen Arbeitgeber nicht willkürlich bestimmte Arbeitnehmer begünstigen bzw. andere benachteiligen. Sofern nicht alle Arbeitnehmer eine Prämie erhalten oder diese ihrer Höhe nach differenziert gezahlt wird, müssen objektive Gründe für die unterschiedliche Behandlung vorliegen. Ansonsten gilt arbeitsrechtlich der Gleichbehandlungsgrundsatz.

 

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Informationen zur Inflationsausgleichsprämie finden Sie im offiziellen Fragen-Antworten-Katalog des Bundesfinanzministeriums.

 

Wer bekommt die Inflationsausgleichsprämie?



Eigene Kündigung: Unterliegt die Abfindung der Fünftelregelung?

Die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist für den betroffenen Mitarbeiter meist schmerzlich. Zur gütlichen Trennung wird der Mitarbeiter daher häufig mit einem goldenen Handschlag verabschiedet. Zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes wird eine Abfindung, die zudem bei der Versteuerung steuerbegünstigt berücksichtigt wird. Gilt dies aber auch bei einer eigenen Kündigung?

Die Abfindung ist eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1a EStG und gehört damit zu den "außerordentlichen Einkünften". Und für diese außerordentlichen Einkünfte gibt es eine Steuervergünstigung: die ermäßigte Besteuerung nach der sog. Fünftelregelung (§ 34 EStG). Dafür ist allerdings u.a. erforderlich, dass es sich um ein "besonderes Ereignis" handelt. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Beendigung oder Änderung des Vertrags vom Arbeitgeber ausgeht oder wenn der Arbeitnehmer beim Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung unter einem nicht unerheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck oder zumindest in einer Konfliktlage zur Vermeidung von Streitigkeiten gehandelt hat.

Achtung: Nicht gewährt wird die Steuervergünstigung, wenn Sie die Vertragsauflösung aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben, also ohne jegliche Veranlassung durch den Arbeitgeber selbst gekündigt haben.

Aktuell hat das Finanzgericht Münster aber in einem Fall entschieden, dass eine Abfindung auch dann mittels Fünftelregelung gemäß § 34 Abs. 2 EStG steuerbegünstigt ist, wenn der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag auf eigene Initiative hin abgeschlossen hat. Hier stand der Arbeitnehmer beim Abschluss des Auflösungsvertrages unter dem von der BFH-Rechtsprechung geforderten nicht unerheblichen tatsächlichen Druck, denn er handelte in einer Konfliktlage zur Vermeidung von Streitigkeiten über die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und über die von ihm begehrte Höhergruppierung (FG Münster vom 17.3.2017, 1 K 3037/14 E, Revision IX R 16/17).

Nach Auffassung der Finanzrichter ist es für die Steuervergünstigung unschädlich, dass der Arbeitnehmer auf den Arbeitgeber zugegangen war und den Abschluss eines Auflösungsvertrages mit Abfindungsregelung eingefordert hatte. Für die Annahme einer Konfliktsituation reiche es aus, dass überhaupt eine gegensätzliche Interessenlage zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestand, beide Konfliktparteien zur Entstehung des Konflikts beigetragen haben und die Parteien den Konflikt im Konsens lösen.

Diese Voraussetzungen seien erfüllt, weil hier beide Parteien durch die Auflösungsvereinbarung ihre Interessenkonflikte bezüglich eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Dienst und bezüglich einer Höhergruppierung bereinigt hätten.

Aktuell hat der BFH die Sichtweise geteilt und die Revision der Finanzverwaltung zurückgewiesen. Danach gilt: Zahlt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Zuge der (einvernehmlichen) Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, sind tatsächliche Feststellungen zu der Frage, ob der Arbeitnehmer dabei unter tatsächlichem Druck stand, regelmäßig entbehrlich (BFH-Urteil vom 13.03.2018,IX R 16/17, BStBl 2018 II S. 709):

Abfindungen und Steuervergünstigungen

Wird eine Abfindung in verschiedenen Jahren ausgezahlt, entfällt die Steuerermäßigung, so urteilte der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 6.12.2021, IX R 10/21).

Der Fall: Ein Arbeitnehmer erhielt eine Abfindung im Jahr 2015 und eine Startprämie im Jahr 2016 nach einem Arbeitsplatzverlust. Das Finanzamt verweigerte die Steuerermäßigung, was der BFH bestätigte.

Begründung: Die Fünftel-Regelung gilt selbst dann, wenn eine Hauptleistung in einem Jahr und eine Teilleistung in einem anderen Jahr ausgezahlt wird. Die Regelung gilt nicht, wenn die Leistungen Ausgleich für dasselbe Ereignis sind und keine zusammengeballte Auszahlung vorliegt.

Tipp: Betriebliche Vereinbarungen können komplex sein, insbesondere bei unterschiedlichen Leistungen. Sprinterprämien, die Arbeitnehmer zur frühzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses motivieren sollen, gelten als Entschädigung und können der Fünftel-Regelung unterliegen (Hessisches FG, Gerichtsbescheid vom 31.5.2021, 10 K 1597/20).

Eigene Kündigung: Unterliegt die Abfindung der Fünftelregelung?



Wie hoch ist die Kirchensteuer?

Die Höhe der Kirchensteuer hängt von Ihrem Wohnort ab. In Bayern und Baden-Württemberg beträgt sie 8 % der festgesetzten Einkommensteuer, in den übrigen Bundesländern 9 %. Die Berechnung erfolgt auf Basis der festgesetzten Einkommensteuer.

Abgeltungsteuer:

Die Kirchensteuer wird auch im Rahmen der Abgeltungsteuer in gleicher Höhe berücksichtigt. Sollten Sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte, die nach dem Teileinkünfteverfahren versteuert werden, erzielen, wird das zu versteuernde Einkommen (zvE) für die Berechnung der Kirchensteuer gesondert ermittelt.

Kirchensteuer und Kinderfreibeträge:
  • Beispiel ohne Kinderfreibetrag: Sie leben in Berlin, haben einen Brutto-Monatslohn von 3.000 Euro in Steuerklasse IV. Ihre monatliche Kirchensteuer beträgt 29,63 Euro.
  • Beispiel mit zwei Kinderfreibeträgen: Bei gleichem Einkommen und Steuerklasse reduziert sich Ihre monatliche Kirchensteuer auf 11,21 Euro.

Wenn in Ihren ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) Kinderfreibeträge eingetragen sind, reduziert sich nicht die monatliche Lohnsteuer, sondern nur die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie während des Jahres Kindergeld erhalten.

Kinderfreibeträge in der Einkommensteuerveranlagung:

Die Kinderfreibeträge mindern das zu versteuernde Einkommen nur, wenn der Steuervorteil höher ist als das Kindergeld. Zur Berechnung von Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag werden die Freibeträge jedoch fiktiv berücksichtigt.

Vorteil:

Auch wenn Kinder nur für einen Teil des Jahres berücksichtigt werden (z. B. bei Beendigung der Ausbildung oder Geburt), werden für die Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags der volle Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag angerechnet.

Wie hoch ist die Kirchensteuer?



Wie werden Kurzarbeitergeld und Mutterschaftsgeld besteuert?

Das Kurzarbeitergeld und das Mutterschaftsgeld sind zwar steuerfrei, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass diese Lohnersatzleistungen zur Ermittlung des Steuersatzes herangezogen werden, obwohl sie selbst nicht versteuert werden. Der Progressionsvorbehalt kann dazu führen, dass sich Ihr Steuersatz und somit die Steuerlast auf Ihr zu versteuerndes Einkommen erhöht.

Wie wirkt sich der Progressionsvorbehalt auf meinen Steuersatz aus?

Obwohl Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld und Mutterschaftsgeld steuerfrei sind, werden sie zur Berechnung des persönlichen Steuersatzes Ihrem Einkommen hinzugerechnet. Das führt zu einem höheren Steuersatz, mit dem dann Ihr eigentliches zu versteuerndes Einkommen besteuert wird. Dies kann dazu führen, dass Sie Steuern nachzahlen müssen oder eine geringere Steuererstattung erhalten.

Beispiel

Eine alleinerziehende Mutter hat ein Einkommen von 26.000 Euro und erhält zusätzlich 6.000 Euro Elterngeld. Das Gesamteinkommen beträgt somit 32.000 Euro, und der Steuersatz dafür beträgt 15,70 %. Dieser Steuersatz wird aber nur auf das Einkommen ohne Elterngeld angewendet. Dadurch beträgt die Steuer 4.082 Euro. Ohne Progressionsvorbehalt würde die Steuer für das Einkommen von 26.000 Euro nur 3.328 Euro betragen. Durch den Progressionsvorbehalt entstehen zusätzliche Steuern in Höhe von 754 Euro.

Auswirkungen auf den Grundfreibetrag:

Wenn Ihr Einkommen inklusive Lohnersatzleistungen den Grundfreibetrag übersteigt, wird der erhöhte Steuersatz angewendet. Liegt das Gesamteinkommen unter dem Grundfreibetrag, bleiben die Lohnersatzleistungen steuerfrei.

Tipp bei Rückzahlung von Lohnersatzleistungen:

Müssen Sie zu viel erhaltenes Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld zurückzahlen, sollten Sie eine Steuererklärung abgeben. Die Rückzahlung kann Ihren Steuersatz senken (negative Progression), wodurch Sie ggf. Steuern zurückerstattet bekommen.

Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld:

Viele Arbeitgeber stocken das Kurzarbeitergeld auf 80 % oder mehr auf. Diese Aufstockungsbeträge waren zeitweise steuerfrei, solange sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld nicht mehr als 80 % des letzten Nettogehalts betrugen (Corona-Steuerhilfegesetz, bis 30.06.2022). Seit Juli 2022 sind Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld jedoch wieder steuerpflichtig.

Wie werden Kurzarbeitergeld und Mutterschaftsgeld besteuert?



Gibt es auch Lohnersatzleistungen, die ich nicht in meiner Lohnsteuerbescheinigung finde?

Ja. Die Lohnersatzleistungen, die Sie nicht von Ihrem Arbeitgeber erhalten, werden auch nicht auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen.

Zu den Lohn- bzw. Einkommensersatzleistungen zählen insbesondere

  • Arbeitslosengeld I,
  • Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld,
  • Insolvenzgeld bei Insolvenz des Arbeitgebers,
  • Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,
  • Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
  • Kranken-, Verletzten- und Übergangsgeld für Behinderte oder vergleichbare Lohnersatzleistungen,
  • Aufstockungsbeträge sowie Altersteilzeitzuschläge nach dem Altersteilzeitgesetz bzw. Beamtenrecht,
  • Zuschüsse zum Arbeitsentgelt für ältere Arbeitnehmer durch die Agentur für Arbeit.

Wichtig: Sämtliche Lohn- bzw. Einkommensersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen sind seit 2015 ausschließlich im Steuerhauptformular und nicht mehr auf der Anlage N einzutragen. Sie finden den Bereich bei SteuerGo unter "Sonstige Angaben > Einkommensersatzleistungen".

Gibt es auch Lohnersatzleistungen, die ich nicht in meiner Lohnsteuerbescheinigung finde?



Was kann ich absetzen bei Leistungen meines Arbeitgebers für Fahrten zur Arbeit?

Grundsätzlich gilt: Ein solcher Zuschuss des Arbeitgebers ist steuerpflichtig, kann aber vom Arbeitgeber pauschal mit 15 Prozent versteuert werden (zur Neuregelung einer Pauschalbesteuerung mit 25 Prozent siehe den Hinweis unten). Der pauschal versteuerte Betrag ist sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber muss den pauschal versteuerten Betrag in der Lohnsteuerbescheinigung vermerken, und Sie müssen diesen Betrag als Fahrtkostenersatz in Ihrer Steuererklärung (Anlage N, Rückseite) eintragen.

Das Finanzamt vermindert dementsprechend die abzugsfähigen Fahrtkosten und erkennt nur die verbleibenden Fahrtkosten als Werbungskosten an. Überlässt der Arbeitgeber Ihnen für die Fahrten ein Job-Ticket, so handelt es sich hierbei um eine Sachzuwendung. Sofern der Kostenbeitrag des Arbeitgebers nicht mehr als 50 Euro im Monat beträgt, bleibt dieser Betrag steuer- und sozialversicherungsfrei.

Neu seit 2019:

Seit dem 1.1.2019 sind Arbeitgeberleistungen - Zuschüsse und Jobtickets - an Arbeitnehmer unter nachfolgenden Bedingungen für folgende Fahrten steuer- und sozialversicherungsfrei:

  • Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte,
  • Fahrten zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt (z.B. gleichbleibender Treffpunkt, bestimmter Parkplatz, Bus- oder Bahndepot, Fährhafen),
  • Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet (z.B. Forstgebiet, Hafengelände, nicht jedoch Werksgelände) gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4a Satz 3 EStG.

(§ 3 Nr. 15 EStG 2019, eingeführt durch das "Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" vom 11.12.2018).

Welche Verkehrsmittel sind begünstigt?

  • Arbeitgeberleistungen für Fahrten des Arbeitnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (1. Alternative) sind begünstigt. Dies gilt für Arbeitnehmer im aktiven Beschäftigungsverhältnis und Leiharbeitnehmer beim Entleiher. Private Fahrten sind nicht begünstigt. Dazu gehören Züge wie ICE, IC, EC der Deutschen Bahn, Fernbusse auf festen Strecken mit Haltestellen und vergleichbare Hochgeschwindigkeitszüge.
  • Arbeitgeberleistungen für diese Fahrten sowie private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr (2. Alternative) sind ebenfalls begünstigt und gelten für alle Arbeitnehmer und Leiharbeitnehmer. Dies gilt unabhängig von der Art der Fahrten, einschließlich Privatfahrten. Der öffentliche Personennahverkehr umfasst die allgemeine Beförderung von Personen im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr. Hierzu gehören öffentliche Verkehrsmittel, die nicht dem Personenfernverkehr angehören. In einigen Fällen können auch Taxen dazu gehören, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllen.

Hinweis: Ein Taxi gilt nicht als begünstigtes öffentliches Verkehrsmittel (BFH-Urteil vom 9.6.2022, VI R 26/20).

Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten mit eigenem Pkw sind ab 2019 steuerpflichtig, können aber vom Arbeitgeber pauschal mit 15 % versteuert werden. Der pauschal versteuerte Betrag ist sozialversicherungsfrei (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG). Der pauschal versteuerte Fahrtkostenzuschuss erhöht nicht das Bruttogehalt, das in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen ist. Nur wenn der Fahrtkostenzuschuss nicht pauschal versteuert wird, wird er dem Bruttogehalt hinzugerechnet und normal versteuert.

Die Pauschalversteuerung ist nur zulässig, wenn der Zuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Gehalt gezahlt wird und nicht Gehalt in Fahrtkostenzuschuss umgewandelt wird. Oftmals aber ist es möglich, statt einer Gehaltserhöhung Fahrtkostenzuschüsse zu zahlen. 

Nicht begünstigt sind folgende Verkehrsmittel:

  • für konkrete Anlässe speziell gemietete bzw. gecharterte Busse oder Bahnen,
  • Taxen im Gelegenheitsverkehr, die nicht auf konzessionierten Linien oder Routen fahren,
  • Luftverkehr.

Welche Arbeitgeberleistungen sind begünstigt?

Die Steuerbefreiung umfasst

  • Arbeitgeberleistungen in Form von unentgeltlichen oder verbilligt überlassenen Fahrberechtigungen (Sachbezüge, Job-Ticket),
  • Zuschüsse (Barlohn) des Arbeitgebers zu den von den Arbeitnehmern selbst erworbenen Fahrberechtigungen.

Begünstigt sind insbesondere Fahrberechtigungen in Form von Einzel/Mehrfahrtenfahrscheinen, Zeitkarten (z.B. Monats-, Jahrestickets, Bahncard 100), allgemeine Freifahrberechtigungen, Freifahrberechtigungen für bestimmte Tage (z.B. bei Smogalarm) oder Ermäßigungskarten (z.B. Bahncard 25).

Deutschlandticket

Ab dem 1. Mai 2023 gibt es das Deutschlandticket, oft als 49-Euro-Ticket bekannt. Mit diesem Ticket können Bürger den öffentlichen Nahverkehr in ganz Deutschland nutzen. Arbeitgeber können dieses Ticket als Jobticket anbieten. Wenn der Arbeitgeber mindestens 25 Prozent des Ticketpreises als Zuschuss leistet, gewährt das Verkehrsunternehmen zusätzlich fünf Prozent Rabatt.

Diese Zuschüsse vom Arbeitgeber für das Deutschlandticket sind steuerfrei, solange sie zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn hinzukommen. Das bedeutet, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuerfrei Zuschüsse für die Nutzung des Deutschlandtickets gewähren können, solange dieser Bonus zum normalen Gehalt hinzukommt.

Die steuerfreien Zuschüsse müssen im Lohnkonto erfasst und in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden. Arbeitnehmer können diese steuerfreien Zuschüsse auf ihre abzugsfähigen Fahrtkosten anrechnen, was bedeutet, dass die Entfernungspauschale entsprechend gekürzt wird.

Steuerfrei sind auch Preisvorteile von Fremdfirmen und Konzernunternehmen (Zuschüsse und Sachbezüge), die mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis gewährt werden und als Arbeitslohn zu behandeln wären (gemäß BMF-Schreiben vom 20.1.2015, BStBl. 2015 I S. 143).

Preisvorteile, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen, oder wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung dieser Preisvorteile aktiv mitgewirkt hat.

Solche Preisvorteile sind steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die Fremdfirma ein überwiegend eigenwirtschaftliches Interesse an der Rabattgewährung hat, die Fremdfirma den Preisvorteil auch fremden Dritten üblicherweise im normalen Geschäftsverkehr einräumt, z.B. Mengenrabatte, oder die Vorteilsgewährung im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegt.

Der geldwerte Vorteil eines Job-Tickets wird nicht mehr auf die 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge angerechnet. Diese Vergünstigung kann nun anderweitig genutzt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Bei Mitarbeitern von Verkehrsunternehmen wird die steuerfreie Freifahrtberechtigung nicht mehr auf den Personalrabattfreibetrag von 1.080 EUR angerechnet (§ 8 Abs. 3 EStG).

Erhalten Sie vom Arbeitgeber einen Zuschuss für die Fahrten zur Arbeit mit dem eigenen Pkw, bleibt es bei der bisherigen Regelung, d.h. der Zuschuss kann vom Arbeitgeber pauschal mit 15 % versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG).

 

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Seit dem 1. Januar 2019 haben Arbeitgeber eine Wahlmöglichkeit für Jobtickets und Zuschüsse, die nicht steuerfrei nach § 3 Nr. 15 EStG sind. Sie können eine Pauschalbesteuerung mit einem Satz von 25 Prozent wählen, ohne die Entfernungspauschale zu verringern. Die Entscheidung, ob die 25-prozentige Pauschalbesteuerung oder die 15-prozentige Besteuerung vorteilhafter ist, hängt von Ihrer individuellen Situation ab.

Die Entfernungspauschale kommt nur dann zum Tragen, wenn sie den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro pro Jahr übersteigt, sofern keine zusätzlichen Werbungskosten anfallen. Bei kürzeren Entfernungen könnte die 15-prozentige Pauschalbesteuerung daher sinnvoller sein, da in solchen Fällen die Kürzung der Entfernungspauschale weniger ins Gewicht fällt.

Bekomme ich auch die Entfernungspauschale, wenn ich einen Firmenwagen nutze?

Sie können die Entfernungspauschale auch bei Nutzung eines Firmenwagens für den Arbeitsweg beanspruchen. Beachten Sie:

  1. Sie müssen einen Zuschlagswert auf den privaten Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte versteuern.
  2. Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 Euro pro Kilometer (ab dem 21. Kilometer 0,38 Euro) und ist als Werbungskosten absetzbar.
  3. Wenn Ihr Arbeitgeber den Nutzungswert pauschal mit 15 Prozent versteuert, ziehen Sie diesen Betrag von Ihren Werbungskosten ab.

Was kann ich absetzen bei Leistungen meines Arbeitgebers für Fahrten zur Arbeit?



Was sind Versorgungsbezüge?

Versorgungsbezüge sind nach der Definition in § 229 SGB V der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden.

Zu den Versorgungsbezügen gehören:

  • Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind (z.B. der Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte),
  • Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung,
  • Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
  • Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen.

Was sind Versorgungsbezüge?



Sind meine Versorgungsbezüge steuerpflichtig?

Versorgungsbezüge (Ruhegehalt, Witwengeld, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag oder gleichartige Bezüge) sind nach dem Einkommensteuergesetz Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und unterliegen bei der Auszahlung dem Lohnsteuerabzugsverfahren.

Anstelle der Lohnsteuerkarte kann die Pensionsstelle seit dem Jahr 2013 mittels Ihrer steuerlichen Identifikationsnummer sowie Ihres Geburtsdatums Ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale elektronisch von einer Datenbank der Finanzverwaltung per ELSTAM (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) abrufen.

Die Versteuerung von Versorgungsbezügen erfolgt grundsätzlich genauso wie die der Dienstbezüge. Der einzige Unterschied liegt darin, dass ein zusätzlicher Versorgungsfreibetrag gewährt wird.

Seit dem 01.01.2005 ist die Versteuerung der Alterseinkünfte (Versorgungsbezüge und Renten) durch das Alterseinkünftegesetz – AltEinkG – neu geregelt worden. Kernelement des Alterseinkünftegesetzes ist der Übergang von der Besteuerung der während der Erwerbsphase in die Altersvorsorge eingezahlten Beiträge („vorgelagerte“ Besteuerung) zur Besteuerung der Leistungen in der Auszahlungsphase („nachgelagerte“ Besteuerung). Dies erfolgt schrittweise in der bis zum Jahr 2040 vorgesehenen Übergangszeit; danach werden die Beamtenpensionen und Renten steuerlich gleichbehandelt werden.

Der bisher gewährte Versorgungsfreibetrag wird jährlich gesenkt, d.h. je später der Versorgungsbeginn, desto niedriger ist der zu berücksichtigende Freibetrag, bis bei einem Versorgungsbeginn ab dem Jahr 2040 kein Versorgungsfreibetrag mehr zusteht. Die Werbungskostenpauschale beträgt wie bei den Renteneinkünften 102 Euro.

Entscheidend für die Höhe des (lebenslang) zu gewährenden Freibetrages und des ergänzenden Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag ist das Jahr des Versorgungsbeginns. Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrages und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ergeben sich aus der in § 19 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) genannten Tabelle.

Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs. Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs führen nicht zu einer Neuberechnung.

Eine Neuberechnung ist jedoch vorzunehmen, wenn sich der Versorgungsbezug wegen Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs-, oder Kürzungsregelungen erhöht oder vermindert. Im Kalenderjahr der Änderung sind der höchste Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag maßgebend.

Sind meine Versorgungsbezüge steuerpflichtig?



Abfindung: Das Wichtigste zur Fünftelregelung

Die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist für den betroffenen Mitarbeiter meist schmerzlich. Zur gütlichen Trennung wird der Mitarbeiter daher häufig mit einem goldenen Handschlag verabschiedet. Zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes wird eine Abfindung, die zudem bei der Versteuerung steuerbegünstigt berücksichtigt wird.

Von welcher Abfindungssumme ist auszugehen?

Nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) haben alle Mitarbeiter bei einer betriebsbedingten Kündigung Anspruch auf eine Abfindung. Ein freiwilliges Abfindungsangebot muss zusammen mit der Kündigung an den Mitarbeiter weitergeleitet werden. Voraussetzung zum Erhalt der Abfindung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer nicht gegen die Kündigung klagt. Die Höhe der Abfindung orientiert sich an der Anzahl an Beschäftigtenjahren im Unternehmen.

Pro Beschäftigungsjahr besteht üblicherweise Anspruch auf einen halben Monatslohn. Bei einer zehnjährigen Unternehmenstätigkeit besteht somit Anspruch auf eine Summe, die dem Gehalt von fünf Monatslöhnen entspricht. Hinzu kommen Ansprüche aus Sachleistungen des Arbeitgebers. Wurden also Dienstfahrzeug oder Dienst- Laptop zur Verfügung gestellt, ist davon der Nutzungswert bei der Berechnung der Abfindungshöhe hinzuzurechnen. Sicherlich sind auch niedrigere oder höhere Abfindungen möglich, doch handelt es sich dann in der Regel nicht mehr um eine betriebsbedingte Kündigung, sondern um einen Abwicklungs- beziehungsweise Abfindungsvertrag.  

Steuerliche Behandlung der Fünftelregelung

Seit dem Steueränderungsgesetz 2001 muss die Berücksichtigung der Fünftelregelung jetzt nicht mehr beantragt werden. Das Finanzamt prüft automatisch, ob für Sie die normale Besteuerung oder die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung günstiger ist.

Wichtig: Falls eine Abfindung oder eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit vom Arbeitgeber nach der Fünftelregelung versteuert wurde, sind Sie verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.

So wird die Steuerschuld mit Fünftelregelung berechnet

  • Der steuerpflichtige Teil der außerordentlichen Einkünfte (Abfindung, Jubiläumszuwendung, Vergütung für mehrjährige Tätigkeit usw.) wird aus dem zu versteuernden Einkommen herausgerechnet.
  • Für das verbleibende zu versteuernde Einkommen wird die Einkommensteuer nach geltenden Steuertarif ermittelt.
  • Die Abfindung durch 5 dividiert und ein Fünftel wird dem restlichen zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet.
  • Für die Summe wird wiederum die Einkommensteuer nach dem Steuertarif berechnet.
  • Zwischen beiden Steuerbeträgen wird die Differenz gebildet und diese mit 5 multipliziert.
  • Das Ergebnis ist die Einkommensteuer auf die außerordentlichen Einkünfte.
Beispiel

Ein verheirateter Arbeitnehmer erhält im Jahr 2024 eine Abfindung von 50.000 Euro. Das zu versteuernde Einkommen beträgt 70.000 Euro. Das zu versteuernde Einkommen wird um ein Fünftel der Abfindung (also 10.000 Euro) erhöht:

  •  Einkommensteuer (Splittingtarif) auf 70.000: 11.850 Euro
  •  Einkommensteuer (Splittingtarif) auf 80.000: 14.990 Euro
  •  Differenz 3.140 Euro
  •  Einkommensteuer auf die Abfindung: (3.140 Euro x 5 =) 15.700 Euro
  •  Einkommensteuer gesamt: (11.850 Euro + 15.700 Euro=) 27.550 Euro

Gilt die Fünftelregelung aber auch bei einer eigenen Kündigung?

Das Finanzgericht Münster hat 2017 entschieden, dass eine Abfindung auch dann mittels Fünftelregelung gemäß § 34 Abs. 2 EStG steuerbegünstigt ist, wenn der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag auf eigene Initiative hin abgeschlossen hat. Im verhandelten Fall stand der Arbeitnehmer beim Abschluss des Auflösungsvertrages unter dem von der BFH-Rechtsprechung geforderten nicht unerheblichen tatsächlichen Druck, denn er handelte in einer Konfliktlage zur Vermeidung von Streitigkeiten über die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und über die von ihm begehrte Höhergruppierung (FG Münster vom 17.3.2017, 1 K 3037/14 E).

Aktuell hat der BFH die Sichtweise geteilt und die Revision der Finanzverwaltung zurückgewiesen. Danach gilt: Zahlt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Zuge der (einvernehmlichen) Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, sind tatsächliche Feststellungen zu der Frage, ob der Arbeitnehmer dabei unter tatsächlichem Druck stand, regelmäßig entbehrlich (BFH-Urteil vom 13.03.2018,IX R 16/17, BStBl 2018 II S. 709

Abfindung: Das Wichtigste zur Fünftelregelung



Wann wird eine Abfindung nach der Fünftelregelung besteuert?

Bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden die betroffenen Mitarbeiter im Allgemeinen mit einer Abfindung verabschiedet. Solche Zahlungen sind seit 2006 leider nicht mehr durch einen Steuerfreibetrag begünstigt, wohl aber noch durch die Fünftelregelung (gemäß § 34 EStG).

Um in den Genuss der ermäßigten Besteuerung nach der Fünftelregelung zu kommen, muss die Abfindung zusammengeballt in einem Jahr gezahlt werden, und das Jahreseinkommen mit Abfindung muss höher sein als das Einkommen bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Dann soll mit der Steuervergünstigung die Progressionswirkung des Einkommensteuertarifs abgemildert werden.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei einem Bruttogehalt im Vorjahr von rund 140.000 Euro eine Abfindung in Höhe von "nur" 43.000 Euro nicht ermäßigt besteuert werden darf. Deshalb kommt die Fünftelregelung nicht zum Zuge. Denn beim Vergleich der Einkünfte aus dem Vorjahr mit den Einkünften im Jahr der Abfindung ergeben sich keine höheren Einkünfte, damit keine progressionssteigernde Wirkung und somit kein steuerlicher Nachteil, der ausgeglichen werden müsste (BFH-Urteil vom 8.4.2014, IX R 33/13).

Im Rahmen der Vergleichsberechnung sind zwei Größen einander gegenüberzustellen: die "Ist-Größe", also das, was Sie in dem betreffenden Jahr mitsamt der Abfindung erhalten haben, und die "Soll-Größe", nämlich die Einkünfte, die Sie bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätten. Dabei können Sie das Einkommen des Vorjahres zugrunde legen. Übersteigt die Abfindung die bis Jahresende entgehenden Einnahmen nicht, können weitere Einnahmen einbezogen werden, die Sie sonst nicht bezogen hätten, z. B. Arbeitslosengeld.

Wann wird eine Abfindung nach der Fünftelregelung besteuert?



Was sind Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit?

Eine Nachzahlung oder Vorauszahlung für eine mehrjährige Tätigkeit (z.B. Abfindungen) kann im Jahr der Zahlung mit der Fünftelmethode ermäßigt besteuert werden. Entscheidend ist, dass sich die Tätigkeit auf zwei Kalenderjahre erstreckt.

Mit der sogenannten Fünftelregelung werden außerordentliche Einkünfte im deutschen Steuerrecht begünstigt (§ 34 EStG). Bei diesen sog. "tarifbegünstigten Einkünften" handelt es sich um Einkünfte, die über mehrere Jahre erwirtschaftet wurden, aber in einem einzelnen Jahr realisiert und besteuert werden

Was sind Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit?

Field help

1.Statement period

Enter here the time period provided in your statement.

Number 1:

"Statement period" (Bescheinigungszeitraum)

Capital letter F
Capital letter FR
Capital letter M
Capital letter S
Capital letters
Capital letter F
Capital letter FR
Capital letter M
Capital letter S
Capital letters

If there is a capital letter indicated in line 2 of your employment tax statement (Lohnsteuerbescheinigung), please enter it:

  • F is used for free or reduced-price collective transport between home and the first place of work by means of transport provided by the employer. This also applies to journeys to a collective point or an extensive work area.
  • FR is used if a French employee receives wages in Germany and these wages are exempt from wage tax by means of a statement based on a double taxation agreement.
  • M is used if you have received meals from the employer or at the employer's request from a third party, which are assessed according to the official non-cash benefit values.
  • S is used if the wage tax was deducted from other income from the first employment relationship. Without taking into account wages from previous employment relationships in the calendar year.

"Capital letters (F, FR, M, S)"

Are there any other amounts on your employment tax statement after line 34?

Select "yes" if your employer has entered additional amounts on the employment tax statement.

If your employer has deducted taxable allowances or income-related expenses directly from your salary, you can enter this here. The amounts will then be taken into account accordingly in your tax return.

You can provide information about the following items here:

  • Trade union and chamber contributions
  • Winter employment allocation
  • Tax-free employer benefits for journeys when working away from home
  • Share of workwear
  • Taxable employer contributions to endowment life insurance
  • Taxable employer contributions to secure the future
  • Employee contribution to secure the future
  • Pension supplement
Trade union and chamber contributions

If your employer has indicated trade union or chamber contributions on your employment tax statement, please enter them here.

The entered contributions are automatically taken into account in the income-related expenses under the item "Professional organisations".

Winter employment contribution

If your employer has indicated contributions to the Winter employment allocation on your employment tax statement, please enter them here.

The contributions entered are automatically taken into account in the income-related expenses under "Other income-related expenses".

Tax-free employer benefits for journeys when working away from home

If your employer has refunded you tax-free travel expenses for an off-site work (e.g. business trips), please enter them here.

The contributions entered are automatically recognised as income-related expenses under "Travel expenses".

Share of workwear

If your employer has stated a proportion of workwear on your employment tax statement, please enter it here.

The contributions entered are automatically taken into account in the income-related expenses at "Other income-related expenses".

Supply surcharge

If your employer has indicated a pension supplement on your employment tax statement, please enter it here.

Pension supplements paid by civil servants on leave of absence to their employer are generally deductible as income-related expenses. This applies regardless of whether the employer (in this case the employer) or the civil servant himself has paid the pension supplement. Such supplements are usually paid in connection with the leave of absence of civil servants and serve to maintain certain pension entitlements.

The subsidies entered are automatically taken into account in the pension expenses at "Other insurance".

Taxable employer contributions to endowment life insurance

If your employer has indicated taxable employer contributions to endowment life insurance on your employment tax statement, please enter them here.

The subsidies entered are automatically taken into account in the pension expenses under "Other insurance".

Taxable employer contributions to secure the future

If your employer has stated taxable employer contributions to secure your future on your employment tax statement, please enter them here.

Important: Employer subsidies to secure the future are only relevant if the first payment into the pension fund was made before 1 January 2015. This applies if the employment relationship began before 1 January 2005.

The subsidies entered are automatically taken into account in the pension expenses at "Other insurance".

Employee contribution to securing the future

If your employer has indicated an employee contribution to the future pension scheme on your employment tax statement, please indicate this here.

Important: Employee shares to secure the future are only relevant if the first payment into the pension fund was made before 1 January 2015. This applies if the employment relationship began before 1 January 2005.

The employee shares entered are automatically taken into account in the pension expenses at "Other insurance".

2. Time periods without entitlement to wages

Enter here the number of time periods without entitlement to receive wages that were recorded for you on the employment tax statement as number "U" (= interruptions) (permissible values: 1-99).

The employer must mark time periods without entitlement to wages with the capital letter "U" (for interruptions) if there was no entitlement to wages for at least 5 consecutive working days. Tax-free payments such as maternity pay, short-time allowance or bad weather allowance are not interruptions and are not stated.

As part of the income tax return, the tax office checks whether and, if so, which benefits were received by the employee during the interruption period.

Number 2 on the employment tax statement:

"Time periods without entitlement to wages"

3.Gross wages

Enter the following value from the employment tax statement:

Number 3:

"Gross wages including non-cash benefits excluding 9. and 10."

4.Income tax

Enter the following amount from your employment tax statement:

Number 4:

"Withheld income tax from 3."

5.Solidarity surcharge

Enter the following amount from your employment tax statement:

Number 5:

"Withheld solidarity surcharge from 3."

6. Church tax of the employee

Enter the following amount from your employment tax statement:

Number 6:

"Withheld employee's church tax from 3."

7.Church tax of the spouse

Enter the following amount from your employment tax statement:

Number 7:

"Church tax withheld from the spouse from 3. (only in the case of a different marital denomination)"

Enter here only church tax amounts that are stated in line 7 of the employment tax statement. Amounts from another employment tax statement, e.g. that of the spouse, must not be entered here.

A marriage of different confessions is one in which the couple belongs to different religious denominations - for example, the husband is Protestant and the wife is Catholic.

8.Pension payments included in 3.

Enter the following amount from your employment tax statement:

Number 8:

"Pension payments included in 3."

Pension payments are made, for example, to retirees (as a rule, civil servants, judges, soldiers) or pensioners with company pension rights.

Your employer has to determine whether your salary includes pension benefits and state this in the employment tax statement. Only in this case, an entry has to be made here.

In addition to the pension allowance, a supplement to the pension allowance is also granted for pension payments. There is also a flat-rate allowance for income-related expenses of more than 102 Euro unless you can claim higher income-related expenses.

You must then additionally fill in the following lines on this page:

  • 29. The assessment basis for the pension allowance
  • 30. The calendar year in which the pension began.

Note: If you receive several pension payments from one employer, the employer can also confirm these in line 8 (e.g. 8.1 or 8.a). The enclosed 'numbers' or 'letters' are intended to make it clear that these are data for the second certified pension payment.

If multiple current pension payments begin in the same calendar year, the employer can state the combined assessment bases of these pension payments in one amount in number 29 of the employment tax statement. This also applies to the pension payments according to line 8, which can also be summarised.

Should lines 9 to 14 of the employment tax statement be displayed?

Select Yes if your employment tax statement has entries in lines 9 to 14. This applies to the following:

  • Pension payments for multiple calendar years (line 9)
  • Wages for multiple years / indemnities (line 10)
  • Income tax on pensions / wages for multiple years (line 11)
  • Solidarity surcharge on pensions / wages for multiple years (line 12)
  • Employee's church tax on pensions / wages for several years (line 13)
  • Church tax of the spouse on a pension / wages for multiple years (line 14)

9.Pension payments for multiple calendar years

Enter the following value from your employment tax statement:

Number 9:

"Tax-reduced pensions for several calendar years"

Important: Pensions for several calendar years are taxed at a reduced rate according to the so-called fifth regulation.

10.Tax-privileged indemnities / wages for several years

Enter the following value from your employment tax statement:

Number 10:

"Tax-reduced wages for several calendar years (excluding 9.) and tax-reduced indemnities"

Indemnities include in particular severance payments due to termination of employment. Corresponding documents (employment contract, resignation letter or dissolution contract) can be submitted to the tax office as proof.

Wages for several years include, in particular, anniversary bonuses, back payments of bonuses and wage payments for several years, for example, due to unlawful withholding by the employer.

Important: The taxable amount is taxed at a reduced rate under the fifth regulation if the severance payment is paid in total in one year and the annual income with severance payment is higher than the previous year's income.

Income-related expenses directly linked to the indemnities received or the salary for several years - for example, expenses for legal and tax advice and/or legal costs - must be specifically taken into account when recording income-related expenses.

Please add a description:

Please add a description to number 10:

"Tax-reduced wages for several calendar years (excluding 9.) and tax-reduced indemnities.

11.Employment tax for pensions / wages for multiple years

Enter the following amount from your employment tax statement:

Number 11:

"Withheld income tax from lines 9. and 10."

12.Solidarity surcharge for pension payments / wages for multiple years

Transfer the following value from your employment tax statement:

Number 12:

"Withheld solidarity surcharge from 9. and 10."

13.Employee's church tax
on pensions / wages for several years

Enter the following amount from your employment tax statement:

Number 13:

"Withheld church tax of the employee from 9. and 10."

14.Church tax of the spouse on pension payments / wages for multiple years

Enter the following amount from your employment tax statement:

Number 14:

"Withheld church tax of the spouse/partner from 9. and 10. (only in case of a different marital denomination)"

Should lines 16 to 21 of the employment tax statement be displayed?
(including tax-free travel costs, wages according to DTA (DBA))

Select Yes if your employment tax statement has entries in lines 16 to 21. This applies to the following:

  • Tax-free wages in accordance with DTA or ATE (line 16)
  • Tax-free reimbursements for travel expenses (line 17)
  • Travel expenses reimbursements taxed at a flat rate (line 18)
  • Non-reduced indemnities / wages for several calendar years (line 19)
  • Tax-free meal allowances (line 20)
  • Tax-free reimbursements for running two households (line 21)

16.Tax-free wages in accordance with DTA

Enter the following amount from your employment tax statement:

Number 16 a):

"Tax-free wages according to double taxation agreement"

If you make an entry here, you must provide further information on the employment contract abroad and enclose Form N-AUS for "Foreign income from employment" with your income tax return. Please make the corresponding entries in the section "Weitere Einnahmen".

Tax-free wages according to ATE

Enter the following amount from your employment tax statement:

Number 16 b):

"Tax-free wages according to the Decree on Employment Abroad".

If you make an entry here, you must provide further information on the employment contract abroad and enclose Form N-AUS for "Foreign income from employment" with your income tax return. Please make the corresponding entries in the section "Weitere Einnahmen".

17.Tax-free reimbursements of travel expenses

Enter the following amount from your employment tax statement:

Number 17:

"Tax-free employers' benefits for commuting between home and primary place of work"

18.Reimbursements of travel expenses which are taxed at a flat rate

Enter the following amount from your employment tax statement:

Number 18:

"Flat-rate taxed employer's contributions for journeys between home and primary place of work"

19.Indemnities / wages for several calendar years

Enter the following amount from your employment tax statement:

Number 19:

"Taxable indemnities and wages for several years that have not been taxed at a reduced rate included in 3."

Note: The amount of compensation and wages for several calendar years that were not taxed at a reduced rate on the basis of the fifth regulation by the employer is entered here. A most favourable rate test is carried out for this income as part of the income assessment in order to determine whether the fifth regulation can be applied to this income. Relevant documents (employment contract, resignation letter or dissolution contract) should be submitted to the tax office as proof.

20.Tax-free meal allowances

Enter the following amount from your employment tax statement:

Number 20:

"Tax-free meal allowances for external work"

21.Tax-free reimbursements in the case of a second household

Enter the following amount from your employment tax statement:

Number 21:

"Tax-free employer's benefits in the case of a second household"

15.Income replacement benefits such as short-time work allowance, maternity benefit, and so on.

Enter the following amount from your employment tax statement:

Number 15:

"Short-time work allowance, maternity benefit, compensation for loss of earnings (Infection Protection Act), supplementary amount and partial retirement payment"

22.a) Employer's contributions to statutory pension insurance

Enter the following amount from the employment tax statement:

Number 22. a):

"Employer's contribution to statutory pension insurance"

Note: SteuerGo automatically takes this amount into account at "Pensions and insurance > Pension provision".

b) Employer's contributions to retirement benefit schemes

Enter the following amount from the employment tax statement:

Number 22. b):

"Employer's contribution to occupational pension schemes"

Note: SteuerGo automatically takes this amount into account at "Pensions and insurance > Pension provision".

23.a) Employee's contributions to statutory pension insurance

Enter the following amount from the employment tax statement:

Number 23. a):

"Employee's contribution to statutory pension insurance"

Note: SteuerGo automatically takes this amount into account at "Pensions and insurance > Pension provision".

b) Employee's contributions to retirement benefit schemes

Enter the following amount from the employment tax statement:

Number 23. b):

"Employee's contributions to retirement benefit schemes"

Note: SteuerGo automatically takes this amount into account at "Pensions and insurance > Pension provision".

 

24.a) Employer's contributions to statutory health insurance

Transfer the following value from the employment tax statement:

Number 24. a):

"Tax-free employer subsidies to statutory health insurance"

Important: If you make entries here, you must also make an entry in line 24. c) Employer's contribution to nursing care insurance. If applicable, enter the value "0.00" in line 24. c).

Note: SteuerGo automatically takes this amount into account at "Pensions and insurance > Health and nursing care insurance > Other contributions to basic coverage".

b) Employer's contributions to private health insurance

Enter the following amount from the employment tax statement:

Number 24. b):

"Employer's contributions to private health insurance."

Important: If you make entries here, you must also make an entry in line 24. c) Employer's contribution to nursing care insurance. If applicable, enter the value "0.00" in line 24. c).

Note: SteuerGo automatically takes this amount into account at "Pensions and insurance > Health and nursing care insurance > Private health and nursing care insurance".

c) Employer's contributions to nursing care insurance

Enter the following amount from the employment tax statement:

Number 24. c):

"Employer's contributions to nursing care insurance"

Note: If you make entries here, you must also make an entry in line 24. a) or 24. b). If applicable, enter the value "0.00" in lines 24. a) and 24. b).

 

25.Employee's contributions to statutory health insurance

Enter the following amount from the employment tax statement:

Number 25:

"Employee's contributions to the statutory health insurance"

Note: SteuerGo automatically takes this amount into account at "Pensions and insurance > Health and nursing care insurance > Statutory health and nursing care insurance".

26. Employee's contributions to social nursing care insurance

Enter the following amount from the employment tax statement:

Number 26:

"Employee's contributions to social nursing care insurance"

Note: SteuerGo automatically takes this amount into account at "Pensions and insurance > Health and nursing care insurance > Statutory health and nursing care insurance".

27.Employee's contributions to unemployment insurance

Enter the following amount from the employment tax statement:

Number 27:

"Employee's contributions to unemployment insurance"

Note: SteuerGo automatically takes this amount into account at "Pensions and insurance > Other types of insurance".

28.Contributions to private mandatory health and nursing care insurance

Enter the following amount from the employment tax statement:

Number 28:

"Proven contributions to private mandatory health and nursing care insurance."

Note: This value is not taken into account in the calculation of special expenses but is only used by the tax office to determine whether you are obligated to submit a tax return.

29.Assessment basis for the pension allowance

Enter the following amount from the employment tax statement:

Number 29 on the employment tax statement:

"The assessment basis for calculating the pension allowance"

One-off pension payments in special cases, such as death benefits or capital settlements, must be entered separately. Enter these in line 32.

30.The calendar year in which you first received a pension payment

Enter the calendar year (YYYY) in which you received pension payments for the first time.

If the year of the first payment is before 2005, 2005 shall always be used as the reference year for calculating the pension allowance and the supplement to the pension allowance.

31.The first month in which you received a pension payment.

Specify the time period in which you received pension payments for the first time in the year 2024.

If you have been receiving pension payments for the entire year 2024, you do not need to enter a time period.

The pension allowance is reduced by one-twelfth for each month in the year 2024, for which you have not received pension payments. This type of reduction is usually only taken into account for the year of the first payments or in the event of death.

The last month in which pension payments were made.

Specify the time period in which you received pension payments in the year 2024.

If you have been receiving pension payments for the entire year 2024, you do not need to enter a time period.

The pension allowance is reduced by one-twelfth for each month in the year 2024, for which you have not received pension payments. This type of reduction is usually only taken into account for the year in which the first payments were received or in the event of death.

32.Death benefits, capital payments, severance payments, etc.

Specify the amount of the pension in special cases for the calculation of the pension allowance amount. A pension payment in special cases is, for example, a death benefit or a one-time capital settlement.

Enter the special payments only in this field and not in "29. The assessment basis for the pension allowance", otherwise the amount is taken into account twice.

Number 32:

"Death benefits, capital payments / severance payments and subsequent payments of pension benefits - included in 3. and 8.".

33.Child benefit received

Enter the child benefit received and indicated on your employment tax statement.

Number 33:

"Child benefit received"

34.Allowance DTA (DBA) Turkey

Enter the allowance DTA Turkey (Freibetrag DBA Türkei) indicated on your employment tax statement.

Since 2016, company pensioners can apply to the local tax office for an exemption of up to 10.000 Euro from the annual wages and to limit the taxation to ten percent.

Number 34:

"Allowance DTA Turkey"