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Was bedeutet Spendenvortrag?

Spenden und ggf. Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgesetzt werden. Übersteigt Ihre Spende diesen Höchstbetrag, wird der überschüssige Betrag in das nächste Jahr übertragen und dort im Rahmen des Höchstbetrags berücksichtigt. Dies nennt man Spendenvortrag. Der Spendenvortrag ist zeitlich unbegrenzt und wird so lange fortgeführt, bis der gesamte Spendenbetrag verrechnet ist.

Das Finanzamt stellt Ihnen jährlich einen Feststellungsbescheid über den noch nicht berücksichtigten Betrag aus.

Was bedeutet Spendenvortrag?



Verlustvortrag und Verlustrücktrag: Wie funktionieren sie?

Verluste bzw. negative Einkünfte können steuerlich geltend gemacht werden, um die Steuerlast zu mindern. Grundsätzlich werden Verluste zuerst im selben Jahr mit positiven Einkünften ausgeglichen. Wenn danach noch Verluste übrig bleiben, gibt es zwei Möglichkeiten: den Verlustrücktrag und den Verlustvortrag.

(1) Verlustrücktrag in das Vorjahr

Negative Einkünfte, die im Jahr der Verlustentstehung nicht vollständig ausgeglichen werden können, lassen sich in das Vorjahr zurücktragen. Dabei gelten die folgenden Grenzen:

  • Bis 2023: Verlustrücktrag bis zu 1 Mio. Euro bei Ledigen und bis zu 2 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung.
  • Für 2020 und 2021: Wegen der Corona-Krise wurde der Verlustrücktrag auf maximal 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung erhöht.
  • Ab 2022: Der Verlustrücktrag kann nun dauerhaft über zwei Jahre erfolgen. Die Betragsgrenzen von 10 Mio. bzw. 20 Mio. Euro gelten bis einschließlich 2023. Ab 2024 gelten wieder die alten Grenzen (1 Mio. Euro bzw. 2 Mio. Euro).

Wichtig: Der Verlustrücktrag muss im Rahmen der Steuererklärung beantragt werden. Seit 2022 ist es nicht mehr möglich, nur einen Teil des Verlusts rückzutragen. Es kann nur noch vollständig auf den Rücktrag verzichtet werden, um den Verlust in den Folgejahren zu nutzen.

(2) Verlustvortrag in das Folgejahr

Verluste, die nach dem Verlustrücktrag oder in dem Jahr der Verlustentstehung nicht verrechnet werden konnten, werden ins Folgejahr vorgetragen.

  • Bis 1 Mio. Euro (bei Ledigen) bzw. 2 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagten) werden die Verluste vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen.
  • Übersteigende Beträge: Für höhere Verlustbeträge gilt, dass nur 60 % des verbleibenden Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden können.
Aktuelle Entwicklungen:
  • 2024 bis 2027: Die Grenze für den übersteigenden Verlustvortrag wird auf 70 % angehoben, um die steuerliche Entlastung zu verbessern.
  • Ab 2028: Es gilt wieder die alte Regelung, dass 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte für den Verlustabzug genutzt werden können.
Corona-bedingte Anpassungen:

Aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise wurden für die Jahre 2020 und 2021 folgende Erleichterungen eingeführt:

  • Erhöhung des Verlustrücktrags: Der maximale Verlustrücktrag wurde auf 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagten) angehoben.
  • Dauerhafte Verlängerung des Verlustrücktrags auf 2 Jahre ab dem Jahr 2022.
Fazit:

Durch den Verlustrücktrag können Verluste genutzt werden, um Steuern aus dem Vorjahr zu mindern. Der Verlustvortrag ermöglicht es, Verluste in zukünftigen Jahren geltend zu machen. Die aktuelle Regelung bietet größere Flexibilität und höhere Grenzen, um Verluste in wirtschaftlich schwierigen Zeiten, wie etwa durch die Corona-Krise, zu berücksichtigen.

Verlustvortrag und Verlustrücktrag: Wie funktionieren sie?



Termingeschäfte: Ist die Beschränkung der Verlustverrechnung verfassungswidrig?

Seit 1. Januar 2021 gelten strenge Beschränkungen für die Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften. Diese dürfen nur bis zu 20.000 Euro jährlich mit Gewinnen aus Termingeschäften und Stillhaltergeschäften verrechnet werden. Höhere Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden, jedoch ebenfalls nur bis zu diesem Höchstbetrag. Eine Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen oder Einkünften ist ausgeschlossen (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). Diese Regelung wurde durch das Jahressteuergesetz 2020 eingeführt.

Aktuelle Gerichtsentscheidungen

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz äußerte im Dezember 2023 erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Beschränkung (Beschluss vom 05.12.2023, 1 V 1674/23). Auch der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte diese Bedenken. Im verhandelten Fall erzielte ein Steuerpflichtiger 2021 Gewinne aus Termingeschäften in Höhe von 250.631 Euro, musste jedoch auch Verluste von 227.289 Euro hinnehmen. Das Finanzamt ließ nur 20.000 Euro der Verluste verrechnen, die übrigen 207.289 Euro sollten auf die Folgejahre vorgetragen werden.

Gerichte stellen zunehmend infrage, ob diese Regelung dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit entspricht. Steuerpflichtige könnten jahrelang nur kleine Teile ihrer Verluste verrechnen, was eine Benachteiligung darstellen könnte.

Relevanz des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht prüft aktuell die Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnung bei Aktiengeschäften (Az. 2 BvL 3/21). Eine Entscheidung in diesem Fall könnte auch Auswirkungen auf Termingeschäfte haben. Sollte die Regelung bei Aktien als verfassungswidrig eingestuft werden, könnte dies auch für Termingeschäfte gelten.

Unterschiedliche Urteile in der Rechtsprechung

Die Rechtsprechung ist uneinheitlich. Während das Finanzgericht Rheinland-Pfalz und der BFH Bedenken äußern, sieht das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem Urteil von April 2024 keine verfassungsrechtlichen Probleme (Urteil vom 29.04.2024, 10 K 1091/23). Gegen dieses Urteil liegt jedoch bereits eine Revision beim BFH vor (Az. VIII R 11/24).

Fazit: Wichtige Entwicklungen für Steuerpflichtige

Aktuell gilt die Begrenzung der Verlustverrechnung auf 20.000 Euro pro Jahr. Allerdings könnten bevorstehende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts oder des BFH die Situation ändern. Betroffene Steuerpflichtige sollten die Entwicklungen genau verfolgen und Einspruch gegen ihre Steuerbescheide einlegen, um sich auf die laufenden Verfahren zu berufen.

Termingeschäfte: Ist die Beschränkung der Verlustverrechnung verfassungswidrig?



Wie funktionieren der Verlustabzug, Verlustrücktrag und Verlustvortrag?

Verlustabzug, Verlustrücktrag und Verlustvortrag: So funktioniert es

Verluste bzw. negative Einkünfte werden vorrangig im gleichen Steuerjahr mit positiven Einkünften verrechnet. Dieser Verlustausgleich erfolgt zunächst innerhalb derselben Einkunftsart und dann übergreifend mit anderen Einkunftsarten – und das in unbegrenzter Höhe. Wenn nach dieser Verrechnung immer noch negative Einkünfte verbleiben, können diese ins Vorjahr oder in Folgejahre übertragen werden (Verlustabzug nach § 10d EStG).

1. Verlustrücktrag in das Vorjahr

Verbleiben nach der Verrechnung im Jahr der Verlustentstehung weiterhin Verluste, können diese in das Vorjahr zurückgetragen werden. Seit 2013 beträgt die Höchstgrenze für den Verlustrücktrag 1 Mio. Euro für Einzelpersonen bzw. 2 Mio. Euro für zusammenveranlagte Ehegatten. In Ausnahmefällen (z. B. durch die Corona-Krise) kann der Rücktrag auch auf zwei Vorjahre ausgeweitet werden.

Beispiel: Hat ein Unternehmer 2023 Verluste in Höhe von 1,5 Mio. € und im Jahr 2022 einen Gewinn von 800.000 Euro, kann er standardmäßig bis zu 1 Mio. Euro Verlust ins Vorjahr 2022 zurücktragen. Da sein Gewinn dort nur 800.000 Euro beträgt, reduziert sich die Steuerlast für 2022 entsprechend. Die verbleibenden 500.000 Euro Verlust können in das Jahr 2024 vorgetragen werden. Falls der Unternehmer einen Antrag auf Begrenzung des Verlustrücktrags stellt, könnte er den Rücktrag auf 800.000 Euro beschränken, wodurch sich der Verlustvortrag auf 700.000 Euro erhöht

Corona-bedingte Erhöhungen: Im Rahmen der Corona-Hilfspakete wurde der Verlustrücktrag für die Jahre 2020 und 2021 auf bis zu 10 Mio. Euro für Einzelpersonen und 20 Mio. Euro für zusammenveranlagte Ehegatten erhöht.

2. Verlustvortrag in das Folgejahr

Verbleibende Verluste, die nicht im Vorjahr verrechnet wurden, werden in das Folgejahr vorgetragen. Der Verlustvortrag erfolgt in Höhe von bis zu 1 Mio. Euro (bei Verheirateten 2 Mio. Euro). Wenn der Verlust höher ist, wird der überschießende Betrag nur bis zu 60 % des Gewinns im Folgejahr verrechnet, damit mindestens 40 % des Einkommens versteuert werden.

Beispiel: Hat ein Unternehmer 2023 einen Verlust von 1,5 Mio. Euro und erwirtschaftet 2024 einen Gewinn von 800.000 Euro, wird dieser Gewinn vollständig mit dem Verlustvortrag verrechnet. Damit beträgt das zu versteuernde Einkommen 2024 0 Euro. Der nicht genutzte Verlust von 700.000 Euro wird in das Jahr 2025 weiter vorgetragen.

Aktuelle Entwicklungen beim Verlustvortrag

Ab 2024 wird die Grenze für die Verrechnung des übersteigenden Verlustvortrags von 60 % auf 70 % des verbleibenden Einkommens erhöht. Diese Regelung gilt vorübergehend bis 2027, ab 2028 kehrt die alte Systematik zurück.

Verlustabzug bei speziellen Einkunftsarten

Für Verluste aus bestimmten Einkunftsarten gelten besondere Regelungen. Diese Verluste können nicht mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden, sondern nur innerhalb derselben Einkunftsart.

  • Private Veräußerungsgeschäfte (z. B. Spekulationsgewinne gemäß § 23 EStG)
  • Sonstige Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG)
  • Gewerbliche Tierzucht und Tierhaltung (§ 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG)
  • Gewerbliche Termingeschäfte (§ 15 Abs. 4 Satz 3 bis 5 EStG)
  • Steuerstundungsmodelle (§ 15b EStG)

Beispiel für private Veräußerungsgeschäfte: Ein Verlust aus dem Verkauf von Aktien kann nur mit Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen verrechnet werden, nicht jedoch mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.

Sonderfall: Verluste aus Kapitalerträgen
  • Kapitalverluste können nicht mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Sie werden vorgetragen, ein Rücktrag ins Vorjahr ist ausgeschlossen.
  • Aktienverluste dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden, nicht mit anderen Kapitalerträgen wie Zinsen oder Dividenden.

Fazit: Verlustabzüge helfen dabei, finanzielle Belastungen durch Verluste abzumildern. Sie können Verluste in das Vorjahr zurücktragen oder in Folgejahre vortragen. Achten Sie darauf, dass Verluste aus speziellen Einkunftsarten nur innerhalb derselben Art ausgeglichen werden können. Bei Fragen empfiehlt es sich, die Regelungen genau zu prüfen oder steuerlichen Rat einzuholen.

Wie funktionieren der Verlustabzug, Verlustrücktrag und Verlustvortrag?

Field help

Loss carryforward from capital assets with final withholding tax (sect. 20 para. 6 sentence 5 of the Income Tax Act (EStG))
Loss carryforward from the sale of shares (sect. 20 para. 6 sentence 4 of the Income Tax Act (EStG))
Loss carryforward from benefits (sect. 22 no. 3 of the Income Tax Act (EStG))
Loss carryforward from private sales transactions (sect. 23 para. 3 of the Income Tax Act (EStG))
Loss carryforward from tax deferral models (sect. 15b of the Income Tax Act (EStG))
Loss carryforward from all other non-listed income
Loss carryforward from capital assets with final withholding tax (sect. 20 para. 6 sentence 5 of the Income Tax Act (EStG))
Loss carryforward from the sale of shares (sect. 20 para. 6 sentence 4 of the Income Tax Act (EStG))
Loss carryforward from benefits (sect. 22 no. 3 of the Income Tax Act (EStG))
Loss carryforward from private sales transactions (sect. 23 para. 3 of the Income Tax Act (EStG))
Loss carryforward from tax deferral models (sect. 15b of the Income Tax Act (EStG))
Loss carryforward from all other not listed income
Is there a loss carryforward according to the assessment notice as of 31.12.2023?
Is there a loss carryforward according to the assessment notice as of 31.12.2023?
Loss carryforward from forward transactions (sect. 20 para. 6 sentence 5 Income Tax Act (EStG))
Loss carryforward from forward transactions (sect. 20 para. 6 sentence 5 Income Tax Act (EStG))

If your negative income is not offset or not fully offset in the previous year, you will receive an assessment notice on the "remaining loss carryforward".

Losses that have not been offset are carried back for one year and offset against the positive profits of the previous year. If a loss continues to exist after the carryback, the loss will be carried forward by your tax office to the next year. You can limit the amount of the loss carryback if you expect little or no tax effect from the loss deduction in the previous year.

As a rule, losses from taxable sales transactions can only be offset against profits from other taxable sales transactions.

Losses carryforward from the uncollectibility of receivables (sect. 20 para. 6 sentence 6 Income Tax Act (EStG))
Losses carryforward from the uncollectibility of receivables (sect. 20 para. 6 sentence 6 Income Tax Act (EStG))

Enter here the remaining losses from the uncollectibility of capital receivables. This includes

  • Losses from the total or partial uncollectibility of capital receivables,
  • Losses from the write-off of valueless assets,
  • Losses from the transfer of valueless assets to a third party or
  • Losses from any other loss of assets.

These losses can only be offset against income from capital assets up to the amount of 20.000 Euro. Losses that have not been offset can be carried forward to subsequent years and offset against income from capital assets in the amount of 20.000 Euro each.

I request for Partner A to waive a loss carryback according to sect. 10d of the Income Tax Act (EStG) in the year 2023 and 2022.
I request for Partner B to waive a loss carryback according to sect. 10d of the Income Tax Act (EStG) in the year 2023 and 2022.

If you made losses in 2024, you can request that a loss carryback from 2024 to 2023 and 2022 not be carried out.

The tax office then determines a corresponding remaining loss carryforward as of 31.12.2024. This can be taken into account in future years.

The loss carryback is an option:

(1) If you have made losses, the tax office will automatically carry back the full amount of these losses to the previous year. However, this only happens if corresponding positive income was earned in the previous year. If this is not the case, the tax office will also automatically issue a loss assessment notice.

(2) If you have incurred losses and do not want the automatic loss carryback, you can decline the loss carryback. A limitation as in previous years is no longer possible from 2022.