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Betriebseinnahmen

 



Müssen Betriebseinnahmen Netto oder Brutto angegeben werden?

Betriebseinnahmen müssen mit dem Nettowert - also ohne Umsatzsteuer - angeben werden. Die darauf entfallende Umsatzsteuer ist separat einzutragen.

Eine Ausnahme gilt für Kleinunternehmer, die gemäß § 19 UStG keine Umsatzsteuer ausweisen: Sie geben ihre Betriebseinnahmen mit dem Rechnungsbetrag an.

Betriebseinnahmen sind grundsätzlich in dem Jahr anzugeben, in dem sie Ihnen zugeflossen sind. Zum betreffenden Jahr gehören regelmäßig wiederkehrende Betriebseinnahmen auch dann noch, wenn Sie diese in einem Zeitraum von 10 Tagen nach oder vor dem Jahreswechsel vereinnahmen.

Betriebseinnahmen, die einkommensteuerfrei sind, müssen u.E. mangels Abfrage nicht in die "Anlage EÜR" eingetragen werden. Hierzu zählen beispielsweise

  • bei Existenzgründern der Gründungszuschuss,
  • Investitionszulage,
  • steuerfreier Teil von Dividenden aus Aktien, die im Betriebsvermögen gehalten werden. Die steuerpflichtige Hälfte der Dividenden muss in Zeile "Umsatzsteuerfreie, nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen" angegeben werden.
Tipp

Aufwandsentschädigungen aus einer begünstigten nebenberuflichen Tätigkeit bleiben steuerfrei:

  • bis 3.000 Euro, wenn Sie eine Nebentätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher u.Ä. ausüben, z.B. als Dirigent, Chorleiter, Trainer, Lehrkraft an der Volkshochschule oder IHK, Ausbilder bei der Feuerwehr oder beim DRK (sog. Übungsleiterfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26 EStG).
  • bis 3.000 Euro, wenn Sie eine Tätigkeit als rechtlicher Betreuer, Vormund oder Pfleger ausüben (sog. Betreuerfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26b EStG).
  • bis 840 Euro, wenn Sie eine andere ehrenamtliche Tätigkeit im gemeinnützigen Bereich ausüben, z.B. als Funktionär, Vorstand, Feuerwehrgerätewart, Zeugwart (sog. Ehrenamtsfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26a EStG).

Hinweis: In der Vergangenheit sind steuerfreie Einnahmen und damit zusammenhängende Betriebsausgaben - von einigen Ausnahmen abgesehen - nicht abgefragt worden. Nun ist dies jedoch anders. Jetzt sind bei den Betriebseinnahmen z.B. auch Aufwandsentschädigungen für Übungsleiter oder für Ehrenamtler (§ 3 Nr. 26, 26a, 26b EStG), Gründungszuschüsse (§ 3 Nr. 2 EStG) oder Sanierungserträge (§ 3a EStG) anzugeben. Sofern bzw. soweit diese Einnahmen steuerfrei sind, ist dies in den Zeilen 91-93 einzutragen, das heißt, die zunächst erklärten (steuerfreien) Betriebseinnahmen werden hier wieder abgezogen. Gegebenenfalls sind die Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro oder die Ehrenamtspauschale von 840 Euro einzutragen, wenn keine höheren Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Müssen Betriebseinnahmen Netto oder Brutto angegeben werden?



Welches Wahlrecht habe ich mit der Kleinunternehmerregelung?

Wahlrecht bei der Kleinunternehmerregelung

Sie können die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG wählen, wenn Ihr Brutto-Umsatz im Vorjahr nicht mehr als 22.000 Euro und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro beträgt. Entscheiden Sie sich für diese Regelung, gelten folgende Bestimmungen:

  • In Ihren Rechnungen darf keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen werden.
  • Es ist keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.
  • Die in Eingangsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer kann nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden.
  • Bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro darf der Umsatzsteuersatz nicht angegeben werden.

Wichtiger Hinweis: Ein unberechtigter Ausweis der Umsatzsteuer verpflichtet Sie, diese an das Finanzamt abzuführen. Der Rechnungsempfänger darf diese Steuer dann jedoch nicht als Vorsteuer abziehen.

Option zur Regelbesteuerung

Alternativ können Sie auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und zur Regelbesteuerung optieren, um den Vorsteuerabzug zu nutzen. Dieser Verzicht ist für fünf Jahre bindend. Tragen Sie dann in der „Anlage EÜR“ Ihre Umsätze, die vereinnahmte Umsatzsteuer, gezahlte Vorsteuer und abgeführte Umsatzsteuer ein.

Ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung ist vorteilhaft, wenn:

  • Sie größere Investitionen planen oder einen hohen Materialeinsatz haben (z. B. im Gründungsjahr). In diesem Fall können Sie die Umsatzsteuer in Eingangsrechnungen abziehen.
  • Sie überwiegend Leistungen an Unternehmen erbringen, da diese die Umsatzsteuer als durchlaufenden Posten betrachten und nicht durch höhere Kosten belastet werden.
Formelle Pflichten für Kleinunternehmer

Auch Kleinunternehmer müssen in ihren Rechnungen die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie eine fortlaufende Rechnungsnummer angeben.

Änderungen ab 2024

Ab dem Besteuerungszeitraum 2024 entfällt die Pflicht, eine jährliche Umsatzsteuererklärung abzugeben, sofern das Finanzamt dies nicht explizit fordert. Diese Befreiung betrifft jedoch nur Kleinunternehmer, die nicht zur Regelbesteuerung optiert haben. Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung kann nun bis zwei Jahre nach dem betreffenden Steuerjahr erklärt werden.

Erhöhung der Umsatzgrenzen ab 2025

Ab 2025 werden die Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmerregelung angehoben:

  • Der Umsatz des Vorjahres darf maximal 25.000 Euro betragen.
  • Der Umsatz im laufenden Jahr darf voraussichtlich 100.000 Euro nicht überschreiten.

Diese neuen Grenzen gelten rückwirkend ab 2024. Der Bundesrat muss der geplanten Änderung allerdings noch zustimmen.

Umkehr der Umsatzsteuerschuld (Reverse Charge) nach § 13b UStG

Für bestimmte Branchen, wie das Baugewerbe, gilt das Reverse-Charge-Verfahren. Hierbei wird die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger verlagert. Dies betrifft insbesondere Werklieferungen und Bauleistungen.

  • Wenn Sie als Bauunternehmer oder Handwerker Bauleistungen erhalten, zahlen Sie die Umsatzsteuer direkt an das Finanzamt und nicht an den Leistungserbringer. Dieser stellt Ihnen daher keine Umsatzsteuer in Rechnung (§ 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG).
Besonderheiten für Kleinunternehmer nach § 19 UStG
  • Leistungsempfänger (Bauleistungen): Sind Sie als Handwerker tätig und beziehen Bauleistungen, müssen Sie die Umsatzsteuer für diese Leistungen an das Finanzamt abführen, auch wenn diese für Ihre Privatwohnung bestimmt sind (§ 13b Abs. 5 UStG). In diesem Fall tragen Sie die Umsatzsteuer in Ihre Steuererklärung ein.
  • Leistungserbringer: Erbringen Sie selbst Bauleistungen, fällt für den Empfänger Ihrer Leistung keine Umsatzsteuer an (§ 13b Abs. 2 Satz 4 UStG).

Welches Wahlrecht habe ich mit der Kleinunternehmerregelung?



Wie kann ich den privaten Nutzungswert meines betrieblichen Kfz korrekt ermitteln?

Beträgt die betriebliche Nutzung einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sowie für Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

  • mehr als 50 %, gehört das Fahrzeug automatisch zum notwendigen Betriebsvermögen.
  • zwischen 10 und 50 %, können Sie wählen, ob Sie das Fahrzeug dem Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen zuordnen (gewillkürtes Betriebsvermögen).
  • weniger als 10 %, so zählt das Fahrzeug zum notwendigen Privatvermögen.

Für ein Fahrzeug, das dem Betriebsvermögen zugeordnet ist, können Sie sämtliche Kosten in voller Höhe als Betriebsausgaben verbuchen und steuermindernd absetzen. Als Betriebsausgaben werden somit auch solche Kosten erfasst, die auf Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte entfallen. Für diese Fahrten erfolgt jedoch eine Korrektur:

  • Für die Privatfahrten ist ein privater Nutzungswert zu versteuern, d.h. als Betriebseinnahmen anzusetzen. Zusätzlich wird auf diesen Nutzungswert Umsatzsteuer berechnet und den Betriebseinnahmen hinzugerechnet.
  • Für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sowie für Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung werden die Gesamtkosten anteilig gekürzt. Im Gegenzug werden diese Fahrten mit der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben abgezogen.

Der private Nutzungswert kann ermittelt werden

  • (1) nach der Pauschalmethode, sofern der betriebliche Nutzungsanteil mehr als 50 % beträgt.
  • (2) nach der Fahrtenbuchmethode.
  • (3) mit dem Teilwert, sofern der betriebliche Nutzungsanteil weniger als 50 % beträgt.
  • (4) Außerdem kann bei Anwendung der Pauschalmethode die Kostendeckelung zur Anwendung kommen.

Wie kann ich den privaten Nutzungswert meines betrieblichen Kfz korrekt ermitteln?



Private Kfz-Nutzung: (1) Pauschalmethode bei betrieblicher Nutzung

Private Kfz-Nutzung: Pauschalmethode bei betrieblicher Nutzung

Die 1%-Methode, auch als Pauschalmethode bekannt, kann für Fahrzeuge angewendet werden, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden. Der private Nutzungswert des Fahrzeugs wird dabei anhand des Bruttolistenpreises ermittelt, ohne dass die tatsächliche private Nutzung erfasst wird. Diese Methode ist besonders einfach, da kein Fahrtenbuch geführt werden muss. Sie kann jedoch je nach Fahrzeug und Nutzungsverhalten vorteilhaft oder nachteilig gegenüber der Fahrtenbuchmethode sein.

Beispiel: Ein Unternehmer nutzt ein Fahrzeug, dessen Bruttolistenpreis 30.000 Euro beträgt, zu mehr als 50 % betrieblich. Der private Nutzungsanteil wird nach der Pauschalmethode ermittelt:

  • 30.000 Euro x 1 % = 300 Euro pro Monat.
  • Bei 12 Monaten ergibt sich ein jährlicher Nutzungswert von 3.600 Euro (300 Euro x 12 Monate).
Unfallkosten und geldwerter Vorteil

Früher waren Unfallkosten, die auf einer Privatfahrt entstanden, durch den pauschalen Nutzungswert abgedeckt. Seit einem Urteil des BFH (vom 24.5.2007) ist dies jedoch nicht mehr der Fall. Wenn der Arbeitgeber auf eine Erstattung solcher Kosten verzichtet, wird dies als zusätzlicher geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer oder Unternehmer betrachtet und muss entsprechend versteuert werden.

Beispiel: Ein Unternehmer verursacht während einer Privatfahrt mit dem Betriebsfahrzeug einen Unfall, der eine Reparatur in Höhe von 1.000 Euro nach sich zieht. Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten. Da dies nicht mehr vom pauschalen Nutzungswert abgedeckt ist, wird dieser Betrag als geldwerter Vorteil dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet.

Umsatzsteuer auf den privaten Nutzungswert

Der nach der Pauschalmethode ermittelte private Nutzungswert unterliegt auch der Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG). Da nicht alle Fahrzeugkosten vorsteuerbelastet sind, wie z. B. die Kfz-Steuer oder Versicherungen, kann der ermittelte Nutzungswert pauschal um 20 % gekürzt werden, bevor die Umsatzsteuer berechnet wird.

Beispiel: Ein Fahrzeug hat einen Listenpreis von 30.000 Euro und es ergibt sich nach der Pauschalmethode ein privater Nutzungswert von 3.600 Euro im Jahr. Da nicht alle Aufwendungen vorsteuerabzugsfähig sind, wird der Betrag um 20 % gekürzt:

  • 3.600 Euro - 20 % = 2.880 Euro.
  • Die Umsatzsteuer wird auf diesen Betrag berechnet: 19 % von 2.880 Euro = 547,20 Euro.

Dieser Betrag ist in der Zeile „Vereinnahmte Umsatzsteuer sowie Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben“ in der Umsatzsteuererklärung einzutragen.

Sonderregelungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge

Bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen gibt es Sonderregelungen, die insbesondere die pauschale Ermittlung des privaten Nutzungswerts begünstigen. Für Fahrzeuge, die zwischen dem 1.1.2019 und dem 31.12.2030 angeschafft oder geleast werden, gelten dabei reduzierte Sätze.

Elektrofahrzeuge bis 2030

Für Elektrofahrzeuge, die keine Kohlendioxidemissionen aufweisen und deren Bruttolistenpreis nicht mehr als 60.000 Euro (ab 2024: 70.000 Euro, ab Juli 2024: 95.000 Euro) beträgt, wird der private Nutzungsanteil auf nur 0,25 % des Viertellistenpreises festgesetzt.

Beispiel: Ein Unternehmer erwirbt 2023 ein reines Elektrofahrzeug mit einem Bruttolistenpreis von 50.000 Euro. Da das Fahrzeug emissionsfrei ist, beträgt der monatliche private Nutzungsanteil nur 0,25 % des Viertellistenpreises:

  • Viertellistenpreis: 50.000 Euro ÷ 4 = 12.500 Euro.
  • Privater Nutzungswert: 12.500 Euro x 0,25 % = 31,25 Euro pro Monat.
  • Im Jahr ergibt dies 375 Euro als privaten Nutzungswert.
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Zusätzlich zum privaten Nutzungswert wird ein Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berechnet. Dieser Zuschlag beträgt in der Regel 0,03 % des Listenpreises (bei Elektrofahrzeugen halbierter oder geviertelter Listenpreis) pro Entfernungskilometer und Monat.

Beispiel: Ein Unternehmer fährt täglich 10 km zur Arbeit. Der Listenpreis des Fahrzeugs beträgt 40.000 Euro. Für die Fahrten zur Arbeit wird folgender Zuschlag berechnet:

  • 40.000 Euro x 0,03 % x 10 km = 120 Euro pro Monat.
  • Im Jahr ergibt dies 1.440 Euro als Zuschlag für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Hybridelektrofahrzeuge: Abbau der Begünstigungen

Für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge gibt es ebenfalls steuerliche Vorteile, die jedoch in den kommenden Jahren schrittweise abgebaut werden. Dabei gelten bestimmte Mindestanforderungen an die elektrische Reichweite oder die Kohlendioxidemissionen, um von der Begünstigung zu profitieren.

  • Bis 2021: Die hälftige Bemessungsgrundlage gilt, wenn die Kohlendioxidemission maximal 50g/km beträgt oder die elektrische Reichweite mindestens 40 km beträgt.
  • Ab 2022: Die elektrische Reichweite muss mindestens 60 km betragen.
  • Ab 2025: Die elektrische Reichweite muss mindestens 80 km betragen, um weiterhin von der Begünstigung zu profitieren.

Beispiel: Ein Unternehmer erwirbt 2023 ein Hybridelektrofahrzeug mit einer Reichweite von 55 km und einem Listenpreis von 45.000 Euro. Da die Reichweite die 60-km-Grenze nicht erreicht, gilt ab 2025 die volle Bemessungsgrundlage, was bedeutet, dass 1 % des vollen Listenpreises als privater Nutzungswert angesetzt wird:

  • 45.000 Euro x 1 % = 450 Euro pro Monat.
  • Im Jahr ergibt dies 5.400 Euro als privaten Nutzungswert.
Nachteilsausgleich bei Altfällen

Für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die vor dem 1.1.2019 angeschafft wurden oder die nicht die aktuellen Anforderungen erfüllen, gibt es einen sogenannten Nachteilsausgleich. Hierbei wird der Listenpreis um pauschale Beträge für das Batteriesystem gekürzt.

Beispiel: Ein Fahrzeug, das 2013 angeschafft wurde, hat eine Batteriekapazität von 20 kWh. Der Listenpreis wird um 500 Euro pro kWh gekürzt, maximal jedoch um 10.000 Euro. In diesem Fall beträgt der Abzug:

  • 20 kWh x 500 Euro = 10.000 Euro.
  • Der verminderte Listenpreis für die Berechnung des Nutzungswerts beträgt somit:
  • Ursprünglicher Listenpreis: 50.000 Euro - 10.000 Euro = 40.000 Euro.

Private Kfz-Nutzung: (1) Pauschalmethode bei betrieblicher Nutzung



Private Kfz-Nutzung: (2) Fahrtenbuchmethode

Bei der Fahrtenbuchmethode kann der private Nutzungswert mit den anteiligen tatsächlichen Kosten angesetzt werden, die auf die Privatfahrten entfallen. Der steuerpflichtige Nutzungswert ist der Teil der Gesamtkosten für den Betriebs-Pkw, der dem Anteil der privaten Fahrten an der Gesamtfahrleistung entspricht. Um den privaten Nutzungsanteil feststellen zu können, müssen Sie ein "ordnungsgemäßes" Fahrtenbuch führen, in das sämtliche Fahrten lückenlos einzutragen sind. Geben Sie den ermittelten Nutzungswert an.

Privater Nutzungswert: Fahrtenbuchmethode

Privater Nutzungswert = Gesamtkosten x Privater Nutzungsanteil

Privater Nutzungsanteil = Privat gefahrene Kilometer (lt. Fahrtenbuch) : Gesamtfahrleistung x 100

Hinweis: Zu den privat gefahrenen Kilometer gehören nicht die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sowie die Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.

Beispiel: Mit dem Betriebs-Pkw fahren Sie im Jahr 25.000 Kilometer, davon lt. Fahrtenbuch 10 000 km für Privatfahrten. Die Gesamtkosten betragen 8.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Jahr.

Der Privatanteil beträgt: 10.000 km : 25.000 km x 100 = 40 %
Der private Nutzungswert beträgt: 40 % von 8.000 Euro = 3.200 Euro.

Umsatzsteuer

Der nach der Fahrtenbuchmethode ermittelte private Nutzungswert unterliegt ebenfalls der Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG). Aus den Gesamtkosten können Sie die Kosten, die nicht mit Vorsteuern belastet sind, in nachgewiesener Höhe herausrechnen und müssen die Umsatzsteuer nur für den verminderten Nutzungswert berechnen.

Kosten, die nicht mit Vorsteuer belastet sind, sind Betriebskosten, wie Kfz-Versicherung, Kfz-Steuer, Rundfunkgebühr, Garagenmiete, ADAC-Beitrag sowie im Ausland entstandene Kosten. Ebenfalls gehören Schuldzinsen dazu. Des Weiteren zählt die Abschreibung dazu, falls von den Anschaffungskosten kein Vorsteuerabzug möglich war, z. B. bei Kauf von Privat oder Einlage aus dem Privatvermögen.

 

Die Gesamtkosten betragen (ohne USt)
Privater Nutzungsanteil lt. Fahrtenbuch: 40 %
Abzug der Kosten, die nicht mit Vorsteuer belastet waren
8.000 Euro

./. 1.000 Euro
3.200 Euro
Gesamtkosten mit Vorsteuerbelastung
Privater Nutzungsanteil lt. Fahrtenbuch
= 7.000 Euro
x 40 %
 
Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer
19 % der Bemessungsgrundlage
= 2.800 Euro
532 Euro

+ 532 Euro
Als Betriebseinnahmen zu versteuern   = 3.732 Euro

Beachten Sie, dass es für Elektrofahrzeuge und Hybridelektrofahrzeuge Besonderheiten gibt. Entsprechend der Halbierung oder Viertelung der Bemessungsgrundlage bei der 1 %-Pauschalmethode sind die zu berücksichtigenden Abschreibungen (AfA) zu halbieren oder zu vierteln. Nutzen Sie ein geleastes oder gemietetes Kraftfahrzeug, sind entsprechend die Leasing- oder Mietkosten nur zur Hälfte oder zu einem Viertel anzusetzen. Dies gilt bei Anschaffung oder Leasing eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Zeitraum 1.1.2019 bis 31.12.2030. 

Die genaue Regelung hierzu ist leider sehr komplex geworden.

Hinweis

Aktuell wurde vom Bundesfinanzhof bestätigt, dass bei der Fahrtenbuchmethode ein belegmäßiger Nachweis von Kosten ohne Ausnahme gegeben sein muss. Eine Schätzung von belegmäßig nicht nachgewiesenen Aufwendungen - im Urteilsfall der Treibstoffkosten - schließt die Anwendung der Fahrtenbuchmethode aus (BFH-Urteil vom 15.12.2022, VI R 44/20).

Private Kfz-Nutzung: (2) Fahrtenbuchmethode



Private Kfz-Nutzung: (3) Teilwert bei betrieblicher Nutzung von weniger als 50 %

Wird das Fahrzeug zu weniger als 50 % und mehr als 10 % betrieblich genutzt, kann das Fahrzeug zwar weiterhin dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet werden. Doch die Privatnutzung ist seit 2006 mit dem sog. Teilwert zu ermitteln und zu versteuern (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).

Das bedeutet: Der private Nutzungswert ist mit den anteiligen tatsächlichen Kosten anzusetzen - wie bei der Fahrtenbuchmethode. Allerdings muss der betriebliche bzw. private Nutzungsanteil nicht durch ein "ordnungsgemäßes" Fahrtenbuch mit seinen strengen Bedingungen nachgewiesen werden, sondern kann durch formlose Aufzeichnungen glaubhaft gemacht werden. Wie bei der Fahrtenbuchmethode tragen Sie den Nutzungswert in Zeile 19 und die zugehörige Umsatzsteuer in Zeile 16 ein.

Privater Nutzungswert    =   Gesamtkosten  x  Privater Nutzungsanteil

Privater Nutzungsanteil  =   Privat gefahrene Kilometer (lt. Aufzeichnungen)  :  Gesamtfahrleistung  x  100

So ermitteln Sie den Teilwert:

  • Zunächst rechnen Sie alle Fahrzeugkosten zusammen, z.B. Abschreibung, Versicherungsbeiträge, Kraftstoff (Benzin, Diesel, Benzinkosten, Tankkosten, Tankquittung, Tankfüllung, Tanken, Spritkosten), Kfz-Steuer, Inspektions- und Reparaturkosten usw. Diese sind als Betriebsausgaben absetzbar.
  • Dann ermitteln Sie den privaten Nutzungsanteil, indem Sie die gefahrenen Privatkilometer zur Gesamtfahrleistung ins Verhältnis setzen.
  • Schließlich multiplizieren Sie die Gesamtkosten mit dem privaten Nutzungsanteil. Der so ermittelte Wert stellt den Entnahmewert dar, der zu versteuern ist.
  • Da die 1 %-Methode nicht mehr zur Anwendung kommt, können auch die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb nicht mehr mit 0,03 % des Listenpreises oder die Heimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nicht mehr mit 0,002 % des Listenpreises von den Gesamtkosten abgezogen werden. Vielmehr müssen die Gesamtkosten um die anteiligen Kosten für diese Fahrten gekürzt werden. Im Gegenzug kann die Entfernungspauschale als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Private Kfz-Nutzung: (3) Teilwert bei betrieblicher Nutzung von weniger als 50 %



Private Kfz-Nutzung: (4) Kostendeckelung bei der Pauschalmethode

Bei Anwendung der 1 %-Pauschalmethode kann es vorkommen, dass der private Nutzungswert höher ist als die tatsächlichen Fahrzeugkosten. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn das Fahrzeug bereits abgeschrieben ist und daher keine AfA mehr anzusetzen ist, wenn es sich um ein Gebrauchtfahrzeug handelt oder wenn das Fahrzeug geleast ist. In diesem Fall kommt eine Kostendeckelung in Betracht (in Zeile 19).

  • Zu den tatsächlichen Kosten zählen die laufenden Betriebskosten, die Abschreibung und die Schuldzinsen.
  • Die tatsächlichen Gesamtkosten werden zunächst um die Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb gekürzt, denn dieser Abzugsposten steht Ihnen generell zu.
  • Der verbleibende Betrag der Gesamtkosten ist dann mit dem pauschalen Nutzungswert zu vergleichen und als Kostendeckelung anzusetzen.

Beispiel:
Für einen Betriebs-Pkw mit einem Listenpreis von 40.000 Euro (einschließlich USt.) sind Gesamtkosten in Höhe von 6.000 Euro entstanden. Der Pkw wurde an 200 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb (Entfernung 20 km) genutzt.

1. Privatnutzungsanteil:
    1 % x 40.000 Euro x 12 Als Privatentnahme zu versteuern

4.800 Euro

2. Nutzungswert für Fahrten Wohnung-Betrieb:
    0,03 % x 40.000 Euro x 20 km x 12
    Nicht abziehbare Betriebsausgaben

+ 2.880 Euro
Pauschaler Nutzungswert nach der Pauschalmethode
    Tatsächliche Gesamtkosten
     - gekürzt um Entfernungspauschale für Fahrten zw. Wohnung-Betrieb:
     200 Tage x 30 km x 0,30 Euro =

= 7.680 Euro
6.000 Euro

./. 1.200 Euro

Höchstbetrag der pauschalen Wertansätze

= 4.800 Euro

 

Umsatzsteuer: Im Fall der Kostendeckelung - wenn also der private Nutzungswert nach der Pauschalmethode auf die Gesamtkosten begrenzt wird - brauchen Sie als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer nicht die Gesamtkosten zugrunde zu legen, sondern gehen wie folgt vor:

  • Zunächst ziehen Sie von den Gesamtkosten die Kosten ab, die nicht mit Vorsteuer belastet waren. Das sind Betriebskosten, wie Kfz-Versicherung, Kfz-Steuer, Rundfunkgebühr, Garagenmiete, ADAC-Beitrag sowie im Ausland entstandene Kosten. Ebenfalls gehören Schuldzinsen dazu. Des Weiteren zählt die Abschreibung dazu, falls von den Anschaffungskosten kein Vorsteuerabzug möglich war, z. B. bei Kauf von Privat oder Einlage aus dem Privatvermögen. Übrig bleiben die Gesamtkosten mit Vorsteuerbelastung.
  • Dann ermitteln Sie den privaten Nutzungsanteil. Diesen dürfen Sie anhand geeigneter Unterlagen schätzen. Stehen solche Unterlagen nicht zur Verfügung, müssen Sie den privaten Nutzungsanteil mit mindestens 50 % ansetzen. Die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb zählen nicht zum privaten, sondern zum betrieblichen Anteil.
  • Schließlich setzen Sie die Gesamtkosten mit Vorsteuerbelastung in Höhe des privaten Nutzungsanteils als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer an, berechnen darauf 19 % Umsatzsteuer.

 

Beispiel:

Der private Nutzungswert nach der Pauschalmethode beträgt
Die tatsächlichen Gesamtkosten betragen
Fahrten zwischen Wohnung-Betrieb, angenommen
3.600 Euro
3.000 Euro
./. 1.100 Euro
 
Privater Nutzungswert nach Kostendeckelung
Abzug der Kosten, die nicht mit Vorsteuer belastet waren
= 1.900 Euro
./. 600 Euro
1.900,00 Euro
Gesamtkosten mit Vorsteuerbelastung
Privater Nutzungsanteil, geschätzt

= 1.300 Euro x 40%
 
Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer
19 % der Bemessungsgrundlage
= 520 Euro
+ 98,80 Euro

Als Betriebseinnahmen zu versteuern

  = 1.998,80 Euro

 

Hinweis: Manch Einnahmen-Überschussrechner hat früher folgendes Steuermodell genutzt: Er hat seinen Betriebs-Pkw geleast, im Erstjahr eine hohe Leasingsonderzahlung geleistet, diese voll als Betriebsausgabe abgezogen und dann in den Folgejahren den Privatanteil nach der 1 %-Regelung ermittelt. Aufgrund der so genannten Kostendeckelung kam es dann vielfach nur zu einem äußerst geringen Privatanteil für die Kfz-Nutzung.

Nachdem die Finanzverwaltung und einige Finanzgerichte dem Modell bereits den Boden entzogen hatten, hat nun auch der Bundesfinanzhof dem Steuermodell die Anerkennung versagt (BFH-Urteile vom 17.5.2022, VIII R 11/20, VIII R 21/20, VIII R 26/20). Folgendes Beispiel soll das Problem verdeutlichen:

Ein Freiberufler least einen Pkw mit einem Bruttolistenpreis von 120.000 EUR, beginnend im Dezember 2015 (Laufzeit 36 Monate). Im Erstjahr wird eine Sonderzahlung von 30.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer vereinbart. Die monatlichen Leasingraten betragen anschließend nur noch 350 EUR zzgl. Umsatzsteuer. Der Freiberufler ermittelt seinen Gewinn per Einnahmen-Überschussrechnung und zieht die Leasingsonderzahlung in 2015 voll als Betriebsausgabe ab. In den Jahren 2016 und 2017 wählt er die 1 %-Regelung und müsste demnach monatlich 1 % des Bruttolistenpreises (jährlich also 14.400 EUR) als Privatentnahme versteuern. Er macht jedoch die Kostendeckelung geltend und versteuert pro Jahr lediglich einen Privatanteil von z.B. 6.000 EUR. Die Gestaltung ist in der Vergangenheit vielen Finanzämtern regelmäßig akzeptiert worden. Doch irgendwann wurde es der Finanzverwaltung "zu bunt", denn immer mehr Selbstständige haben es steuerlich zu sehr ausgereizt. Und so hat die Finanzverwaltung verfügt, das Modell nicht weiter zu akzeptieren (OFD Karlsruhe, VASt Aktuell 6/2018 vom 1.8.2018; Erlass der Finanzbehörde Hamburg vom 8.11.2018, S 2177- 2018/001 - 52).

Für das genannte Beispiel bedeutet dies: Die Leasingsonderzahlung ist für die Prüfung der Kostendeckelung über die Laufzeit zu verteilen. Es sind damit in 2015 lediglich 1/36 der Leasingsonderzahlung für Zwecke der Kostendeckelung mit einzubeziehen. Im Jahr 2016 sind 12/36, im Jahr 2017 ebenfalls 12/36 und im Jahr 2018 11/36 der Leasingsonderzahlung anzusetzen. Die Kostendeckelung in 2016 würde also nicht 6.000 EUR, sondern 6.000 EUR + 10.000 EUR = 16.000 EUR betragen, so dass 14.400 EUR als Privatanteil zu versteuern wären. Um Missverständnisse zu vermeiden: Die Leasingsonderzahlung selbst bleibt bei Zahlung als Betriebsausgabe üblicherweise abzugsfähig; es geht hier nur um die Kostendeckelung.

Der Bundesfinanzhof hält die Auffassung der Finanzverwaltung für zutreffend. Die Regelung zu Kostendeckelung dürfe im Sinne der Finanzverwaltung interpretiert werden. Jeder Steuerpflichtige, der einen Firmen-Pkw auch zu privaten Zwecken nutzt, könne sich im Übrigen mittels Führung eines Fahrtenbuchs der 1 %-Regelung entziehen.

Private Kfz-Nutzung: (4) Kostendeckelung bei der Pauschalmethode



Wie wir die private Nutzung eines Telefons korrekt berücksichtigt?

Wenn Sie die Aufwendungen für Telekommunikation, wie Telefon, Telefax und Internet, voll als Betriebsausgaben absetzen, müssen Sie für die Privatnutzung den privaten Nutzungsanteil ermitteln und als Betriebseinnahmen erfassen sowie darauf Umsatzsteuer zahlen.

SteuerGo

Die Bewertung der Privatentnahme erfolgt mit dem sog. Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Unter Teilwert werden hier die tatsächlichen Selbstkosten verstanden. Da es aber sehr schwierig ist, den Umfang der Privatnutzung genau zu beziffern, können die anteiligen Telefonkosten geschätzt werden (OFD Koblenz vom 10.1.2002, S 2121 A). In Baden-Württemberg beispielsweise legt die Finanzverwaltung für den privaten Telefonanteil einen Richtwert von 360 EUR im Jahr zugrunde.

Alternativ besteht u. E. die Möglichkeit, nur den betrieblichen Anteil der Telefonkosten bei den Betriebsausgaben einzutragen und auf eine Eintragung bei den Betriebseinnahmen gänzlich zu verzichten.

Gewerbetreibende, Freiberufler und Land- und Forstwirte sind bezüglich der privaten Telefonnutzung erheblich schlechter gestellt als Arbeitnehmer. Bei diesen ist die Nutzung von betrieblichen Telefonen, Faxgeräten, Computern mitsamt Internet steuer- und sozialversicherungsfrei, wobei es nicht einmal auf den Umfang der Privatnutzung ankommt (§ 3 Nr. 45 EStG). Bei Selbständigen gilt diese Großzügigkeit der Steuerfreiheit leider nicht.

Nach Auffassung des Fiskus würde eine Anwendung dieser Befreiungsvorschrift die Möglichkeit eröffnen, gezielt private Aufwendungen in den steuerrelevanten betrieblichen Bereich zu verlagern und auf diese Weise ungerechtfertigte Steuererleichterungen zu erlangen (BMF-Schreiben vom 6.5.2002, DStR 2002 S. 999). Diese Auffassung hat der BFH bestätigt (BFH-Urteil vom 21.6.2006, XI R 50/05).

Besser gestellt sind ab 2015 kommunale Mandatsträger (Ratsmitglieder, Kreistagsabgeordnete), denen der Landkreis oder die Kommune Tablet-PCs oder vergleichbare Geräte zur Verfügung stellt: Ab 2015 ist die Privatnutzung von Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten auch bei Personen steuerfrei, die ehrenamtlich öffentliche Dienste leisten und dafür eine Aufwandsentschädigung aus öffentlicher Kasse gemäß § 3 Nr. 12 EStG erhalten (§ 3 Nr. 45 Satz 2 EStG).

Wie wir die private Nutzung eines Telefons korrekt berücksichtigt?



Wie sind private Sachentnahmen zu bewerten?

Entnehmen Sie betriebliche Waren und Gegenstände des Anlagevermögens für private Zwecke, geben Sie den entsprechenden Buchwert an. Gleiches gilt für unentgeltliche Sachzuwendungen an Mitarbeiter des Unternehmens, sofern es sich nicht um Aufmerksamkeiten mit einem Wert unter 60 EUR handelt. 

In bestimmten Gewerbezweigen kann die Entnahme von Lebensmitteln für den Privatverbrauch mit Pauschbeträgen angesetzt werden. Diese werden von der Finanzverwaltung bekannt gegeben und machen die Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen überflüssig. Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages, bis zu 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen.

Wie sind private Sachentnahmen zu bewerten?

Field help

Private usage of vehicles
You have declared income for private vehicle use:

Specify the private value of car usage as operating income, if you have a car belonging to your business assets, which you also use for private purposes.

For a detailed explanation of the tax-related handling of company cars in a tax return using the net income method, please consult our advice sheets.

Are tax-free revenues included in the above-mentioned operating income?

If the operating income already entered also includes tax-free income, select "yes".

The income includes

  • Income from secondary occupation (e.g. as a trainer) according to sect. 3 no. 26, 26a, 26b of the Income Tax Act (EStG)
  • Income according to sect. 3 of the Income Tax Act (EStG)(without no. 26, 26a, 26b and partial income procedure)
  • Tax-free reorganisation gains according to sect. 3a of the Income Tax Act (EStG)
... tax-free operating income included therein

The income includes

  • Income from secondary occupation (e.g. as a trainer) according to sect. 3 no. 26, 26a, 26b of the Income Tax Act (EStG)
  • Income according to sect. 3 of the Income Tax Act (EStG)(without no. 26, 26a, 26b and partial income procedure)
  • Tax-free reorganisation gains according to sect. 3a of the Income Tax Act (EStG)
Total immediate assistance (Soforthilfe) received and repaid
Total immediate assistance (Soforthilfe) received and repaid
Total immediate assistance (Soforthilfe) received
The sum of immediate aid received as an owner of a small business

Enter the total amount of Corona aid you have received in this field. This includes, in particular, all one-off payments and aid that you have received as a solo self-employed person or freelancer to overcome pandemic-related financial difficulties.

Operating income as a small business owner subject to VAT tax (according to sect. 19 para. 1 Value Added Tax Act (UStG)

Enter your operating income as the gross amount here – i.e. including the amounts you received without VAT.

What should be included here?

  • Actual sales from your self-employment or business activities.
  • Only income that you actually received in the year 2024.

What should not be included?

  • No "estimated" or "notional" income, such as the private use share of a company car.

When does the small business regulation apply?

You can apply the regulation according to sect. 19 para. 1 of the Value Added Tax Act (UStG) if:

  • Your gross turnover in the previous year (2023) was not higher than 22.000 Euro, and
  • Your turnover in the current year (2024) is not expected to be higher than 50.000 Euro.

Consequences of the small business regulation:

  • You are not allowed to show VAT separately on your invoices.
  • You do not have to pay VAT to the tax office.
  • You are not allowed to claim input tax from incoming invoices.
  • In invoices for small amounts (up to 250 Euro), you are not allowed to specify a VAT rate.

Important note:
If you still show VAT on your invoices, even though you are a small business owner, this is considered an unauthorised tax statement (sect. 14c Value Added Tax Act (UStG)). In this case, you would still have to pay the VAT to the tax office – however, your customer may not deduct it as input tax.

 of which sales according to sect. 19 para. 3 of the Value Added Tax Act (UStG) (old version until 31.12.2024)

Enter any revenues here that are not included in the calculation of the small business limit (22.000 Euro in the previous year). This is based on sect. 19 para. 3 sentence 1 no. 1 and 2 of the Value Added Tax Act (UStG) (in the version valid until 31.12.2024).

What should be included here?

  • Certain tax-free revenues (sect. 4 no. 8 letter i, no. 9 letter b and no. 11–29 of the Value Added Tax Act (UStG)), e.g.:
    • Income from renting out flats or land (sect. 4 no. 12 of the Value Added Tax Act (UStG)),
    • Services as a doctor, alternative practitioner, midwife or physiotherapist (sect. 4 no. 14 of the Value Added Tax Act (UStG)),
    • Teaching by freelance teachers or lecturers (sect. 4 no. 21 of the Value Added Tax Act (UStG)),
    • Commissions as an insurance agent or building society intermediary (sect. 4 no. 11 of the Value Added Tax Act (UStG)),
    • certain voluntary activities (sect. 4 no. 26 of the Value Added Tax Act (UStG)).
  • Auxiliary revenues (sect. 4 no. 8 letters a–h, no. 9 letter a, no. 10 of the Value Added Tax Act (UStG)): Rare secondary income, e.g. individual financial services, if they are not part of your main activity.
  • Non-taxable revenues (not taxable under sect. 1 para. 1 no. 1 of the Value Added Tax Act (UStG)), e.g.:
    • genuine grants (e.g. funding without consideration),
    • compensation,
    • private withdrawals without payment.

Why is this important?

These revenues are not counted towards the total revenue within the meaning of sect. 19 of the Value Added Tax Act (UStG). They must therefore be entered separately so that the tax office can correctly assess whether you comply with the small business limit.

Total amount

Hier ist eine Eingabe nur notwendig für Land- und Forstwirte, deren Umsätze nicht nach den allgemeinen Vorschriften zu versteuern sind, sondern nach Durchschnittssätzen. Für Sie gilt ein ermäßigter Durchschnittssteuersatz für verschiedene Umsätze von 5,5 % oder 10,7 % und eine Vorsteuerpauschale von ebenfalls 5,5 oder 10,7 %. Der für den Umsatz maßgebliche Durchschnittssteuersatz muss auf der Rechnung zusätzlich angegeben werden (§ 24 UStG).

Tragen Sie hier Ihre Betriebseinnahmen mit Bruttowerten ein. Sie dürfen die Vorsteuerpauschale nicht von Ihrer Umsatzsteuerschuld abziehen, also nicht als Betriebsausgaben absetzen und deshalb auch nicht bei den Betriebsausgaben ("Gezahlte Vorsteuerbeträge") eintragen.

Durch diese Regelungen gleichen sich mithin Steuer und Vorsteuer aus, sodass der Landwirt im Ergebnis für diese Umsätze keine Umsatzsteuer zu entrichten hat.

Wichtig: Falls Sie Umsätze erzielen, die dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 % oder dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen, dürfen Sie die Umsätze hier nicht eintragen.

Hinweis: Die Einnahmen aus der Verpachtung eines landwirtschaftlichen (Teil-)Betriebes und Verpachtung der Milchquote sind nicht mit dem Durchschnittssatz zu versteuern, sondern mit dem allgemeinen Umsatzsteuersatz (BFH-Urteil vom 25.11.2004, BStBl. 2005 II S. 896).

Operating income subject to VAT

Enter all operating income subject to VAT received with net amounts (i.e. income without value added tax) here, regardless of whether it is subject to the general value added tax rate of 19% or the reduced value added tax rate of 7%.

VAT received on operating income is to be stated separately in the line "VAT collected". Income from the sale of fixed assets, e.g. a company car, is included in the line "Sale or withdrawal of fixed assets".

Note: The reduced VAT rate of 7% applies to certain turnover which is listed in section 12 para. 2 Value Aded Tax Act (UStG).

Operating income exempt from VAT

Please specify the operating income which is either exempt from VAT or is not VAT-taxable as listed in sect. 4 Value Added Tax Act (UStG):

  • Exempt from VAT according to sect. 4 Value Added Tax Act (UStG) are, for example, interest, rental income and the services of doctors, dentists, naturopaths (qualified as Heilpraktiker), physiotherapists, midwives, insurance representatives and brokers, representatives of building societies, credit brokers, voluntary workers for a public corporation.
  • Not VAT-taxable are, for example, foreign turnover, income as compensation, from insurance benefits, compensation, reminder fees received and interest on arrears, public subsidies such as forest subsidies, subsidies for land consolidation or other subsidies.

Furthermore, operating income with reverse tax liability (sect. 13b Value Added Tax Act (UStG)) for which the recipient of the service owes the VAT due to the so-called reversal of tax liability (sect. 13b Value Added Tax Act (UStG)) must be specified here. In this case, as a service provider, you do not have to pay the VAT to the tax office and are therefore not allowed to show it in your invoice to the client. The reverse charge applies to the following services:

  • Services which are subject to the Land Transfer Tax Law (Grunderwerbssteuergesetz), in particular
  • Sale of developed and undeveloped land,
  • Ordering and transfer of heritable building rights,
  • Transfer of co-ownership shares in a property,
  • Delivery of buildings erected on third-party land after the end of the rental or lease period (ground lease).
  • Construction services that you perform for another contractor, i.e. for work deliveries and other services that serve the production, repair, maintenance, modification or removal of buildings. The reversal of tax liability only applies to companies in the construction sector, i.e. to tradespeople and companies that provide construction services themselves. The obligation to pay also exists if such companies purchase services for their private use.

A reversed tax liability has existed for a longer time for entrepreneurs and legal entities under public law as recipients of services of

  • Work supplies and other services of an entrepreneur domiciled abroad.
  • Deliveries of objects assigned as collateral by the collateral provider to the secured party

outside of insolvency proceedings.

For example, as a German entrepreneur you owe VAT for the services provided by "Google" in connection with the so-called "Adwords" campaigns.

VAT collected and VAT on withdrawals

Specify the VAT amounts collected from the operating income.

These amounts belong to the operating income at the moment of their collection or formation. Please also specify here any VAT which you invoiced that was either too high or unjustified.

(1) The VAT collected
Specify the VAT from your outgoing invoices. This could be 7% or 19%. The net turnover is included in the "Operating income subject to VAT". Also specify any VAT here which arises from the sale of fixed asset items e.g. the sale of a company car. The net proceeds are included in the line "sale or withdrawal of fixed assets".

Not included: VAT, which was invoiced during the year but which has not yet been paid. VAT which will be reimbursed by the tax office is not specified here, but separately in line "VAT reimbursed and possibly offset by the tax office" recorded.

(2) VAT on free withdrawal of assets
The free withdrawal of assets is a withdrawal for private use. This type of withdrawal is the use of business assets or services for purposes other than those connected with the business. Since the costs are recorded as operating expenses, the private withdrawals must be recorded as operating income and tax on them paid. The benefit of this is therefore cancelled out due to the deduction of VAT paid on goods/services.

Total business income

The total operating income will be transferred to the profit calculation page to determine the profit or loss.

VAT refunded by the tax office

Specify the VAT amounts which the tax office refunded as a result of your advance VAT returns and your final VAT returns. The same applies if the tax office has offset these refunds against other tax liabilities.

Important: The VAT you have paid must be specified in the operating expenses.
Sale or withdrawal of fixed assets

Specify the whole proceeds from sale or partial value without VAT as received upon disposal or removal of fixed asset items e.g. company cars, computers or machines.

The deduction of the residual book value as an expense is recorded in the operating expenses. Farmers and foresters, who are subject to taxation based on average rates, specify gross values here.

Note: Withdrawals are to be specified with their partial value. A partial value is an estimate, stipulated as the "amount that a purchaser of the whole business would calculate for individual items as part of the total purchase price" (section 6 para. 1 no. 1 EStG (Income Tax Act)). It is assumed that the purchaser would continue to operate the business. The part value is generally the commercial value or market value.

Value added tax must be calculated and added to the sales proceeds or withdrawal value and entered as operating income:

  • In the case of a sale, VAT is always to be added, even then if the asset item was acquired without deduction of VAT paid e.g. when buying privately or deposits from private assets.
  • In the case of a withdrawal from the business assets, VAT must only be added and specified in line 16 of the operating income if the asset was acquired with deduction of VAT paid (section 3 para. 1 b no. 1 UStG (Value Added Tax Act)).
Other withdrawal of property, usage and services

Specify the private shares of property, use and service withdrawals e.g. withdrawal of goods, private telephone use, private use of company equipment, performance of work on private land by employees of the business.

These are so-called free withdrawals of assets or withdrawals for private use. Private withdrawals are generally recorded with their partial value. Expense withdrawals are calculated at the cost price.

Note: A partial value is an estimate, stipulated as the "amount that a purchaser of the whole business would calculate for individual items as part of the total purchase price" (section 6 para. 1 no. 1 EStG (Income Tax Act)). It is assumed that the purchaser would continue to operate the business. The part value is generally the commercial value or market value.

Since the costs are entered as operating expenses, the private withdrawals must be recorded as net operating income amounts and VAT paid on these. The VAT attributable to the private share is to be recorded in line 16.

The requirement for this recording and taxing of private withdrawals is that the items in question were previously allocated to the company and charged with VAT paid on goods/services. This allocation is mainly documented by the previous deduction of VAT on goods/services. Therefore, if an item which was acquired privately, without VAT, is later withdrawn from the business assets, no VAT will be payable on this withdrawal.

THe following are to be recorded as private withdrawals:

  • Transfer of fixed asset items to private assets e.g. company cars, computers, machinery.
  • Private usage share of a vehicle which is assigned to the business assets.
  • Private usage share of a company telephone or telephone line.
  • Private use of part of the company building.
  • Withdrawal of goods and objects at the relevant book value.
  • Gratuitous noncash benefits to employees of the company, provided these are not small gifts with a value below 40 Euros.
  • Other usage and service withdrawals e.g. use of company employees for private work.
  • Cash withdrawals e.g. privately commissioned cash withdrawals from the business bank account of payment from the business petty cash.
Dissolution of reserves for replacement purchases
Notes about reserves

If reserves are dissolved, this generates operating income. This also applies to any profit margin on depreciation on savings.

You must therefore specify the total amount from the dissolution of the various reserves according to section 6c in conjunction with section 6b Income Tax Act (EstG) or according to R 6.6 of Income Tax Guidelines (EStR).

Reversal of adjustment items
Notes about adjustment items

If adjustment items are dissolved in accordance with section 4g Income Tax Act (EStG), this generates operating income.

You must, therefore, specify the total amount from the dissolution of the various adjustment items here.