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Die Zustimmung des Empfängers wird benötigt: Anlage U

Die Zustimmung muss durch die Vorlage der "Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten" beim Finanzamt nachgewiesen werden. Sie gilt dann unbefristet bis auf Widerruf.

Fügen Sie Ihrer Steuererklärung daher bitte die Anlage U bei, wenn diese dem Finanzamt noch nicht vorliegt!



Was sind Ausgleichszahlungen?

Ausgleichszahlungen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs können ggf. als Sonderausgaben abgezogen werden.

Die Höhe der tatsächlich geleisteten Zahlungen ist hier anzugeben. Machen Sie erstmals entsprechende Sonderausgaben geltend, fügen Sie bitte eine Kopie des Vertrags / der Versorgungsvereinbarung bei.

Seit 2015 sind nicht nur "Zahlungen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs" als Sonderausgaben absetzbar, sondern auch "Zahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs" (§ 10 Abs. 1a Nr. 3 und 4 sowie § 22 Nr. 1a EStG):

  • Der Ausgleichsverpflichtete kann seine Zahlungen als Sonderausgaben absetzen. Dazu ist ein Antrag des Ausgleichsverpflichteten und eine Zustimmung des Ausgleichsberechtigten erforderlich. So können beide genau festlegen, in welchem Umfang ein steuerlicher Abzug und damit korrespondierend die Besteuerung erfolgen sollen. Der Teil der Ausgleichszahlungen, der im Leistungsjahr nicht steuerlich geltend gemacht wird, kann in einem späteren Jahr nicht mehr abgesetzt werden.
  • Die Ausgleichsmöglichkeit besteht versorgungsrechtlich unabhängig davon, ob sie eine beamtenrechtliche, eine öffentlich-rechtliche, eine private, eine geförderte oder eine betriebliche Altersversorgung betrifft. Die Zahlungen sind einheitlich nur als Sonderausgaben absetzbar. Früher konnten derartige Ausgleichszahlungen bei Beamten zur Vermeidung einer Kürzung ihrer Versorgungsbezüge als Werbungskosten abgezogen werden.
Tipp

Für den Antrag und die Zustimmung verwenden Sie bitte die "Anlage U". Sie ist von Ihnen und auch vom Empfänger der Ausgleichsleistungen zu unterschreiben. Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist also, dass Sie die Anlage U beifügen.

Was sind Ausgleichszahlungen?



Was ist der Versorgungsausgleich?

Vereinfacht bedeutet Versorgungsausgleich, dass im Falle der Scheidung alle Ansprüche (Anwartschaften) auf die Altersversorgung, die während der Ehe erworben worden sind, zur Hälfte zwischen den vormaligen Ehegatten aufgeteilt werden.

Unter dem Strich muss der Partner, der die größeren Ansprüche erworben hat, folglich die Hälfte der Differenz an den Partner abgeben.

Diese Regelung betrifft die folgenden Altersvorsorgen:

  • Gesetzliche Rente
  • Beamtenversorgung
  • Berufsständische Versorgung
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Private Alters- und/ oder Invaliditätsvorsorge
Beispiel

Ein Mann hat vor der Ehe Ansprüche aus der gesetzlichen Rente von 200 Euro gehabt. Während der Ehe sind diese auf 500 Euro gewachsen. Zudem hat er in der Zeit privat vorgesorgt und noch einmal Ansprüche in Höhe von 200 Euro erworben. Die Frau hatte vor der Ehe bereits Ansprüche von 150 Euro an die gesetzliche Rente. Während der Ehe sind diese auf 300 Euro geklettert. Betrieblich wird für sie ebenfalls vorgesorgt. Hier sind während der Ehe Ansprüche in der Höhe von 200 Euro entstanden.

Der Mann muss seiner ehemaligen Ehefrau 150 Euro aus der gesetzlichen Rente (500 – 200 = 300 : 2 = 150) sowie 100 Euro aus der privaten Vorsorge über den Versorgungsausgleich bezahlen. Von seiner Ex-Ehefrau erhält er aus der gesetzlichen Rente 75 Euro (300 – 150 = 150 : 2 = 75) und aus der betrieblichen Vorsorge noch einmal 100 Euro.

Der Mann hat während der Ehe folglich Ansprüche in Höhe von 175 Euro erworben, seine Frau über 250 Euro. Er muss somit die Differenz von 75 Euro ausgleichen.

Was ist der Versorgungsausgleich?



Wie werden Zahlungen zum Versorgungsausgleich berücksichtigt?

Nach neuem Scheidungsrecht ab 1.9.2009 werden die Anrechte aus allen Versorgungssystemen bereits bei der Scheidung geteilt. "Jeder bekommt von allem die Hälfte." Dabei wird vorrangig jedes Anrecht innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems geteilt (interne Teilung) oder im Ausnahmefall wertgleich bei einem anderen Versicherungsträger für den Ausgleichsberechtigten begründet (externe Teilung). Die Zahlungen sind in beiden Fällen sowohl für den Ausgleichsverpflichteten als auch für den Ausgleichsberechtigten steuerfrei (§ 3 Nr. 55a und Nr. 55b EStG).

Des Weiteren gibt es den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich: Dabei bezieht die ausgleichsverpflichtete Person die Einkünfte in voller Höhe, ist aber verpflichtet, einen Teil davon an die ausgleichsberechtigte Person abzugeben.

  • Der Ausgleichsverpflichtete kann die Zahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs in dem Umfang als Sonderausgaben absetzen (nach § 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG 2015), in dem die den Ausgleichszahlungen zugrunde liegenden Einnahmen bei ihm der Besteuerung unterliegen. Sind die zu Grunde liegenden Einnahmen steuerfrei, kommt ein Sonderausgabenabzug nicht in Betracht.
  • Der Ausgleichsberechtigte muss die erhaltenen Ausgleichszahlungen als "sonstige Einkünfte" versteuern (nach § 22 Nr. 1a EStG 2015), soweit sie beim Ausgleichsverpflichteten als Sonderausgaben abgezogen werden können. Es gilt hier das strenge Korrespondenzprinzip. Es kommt aber nicht darauf an, ob sie sich beim Ausgleichsverpflichteten tatsächlich steuerlich ausgewirkt haben. Bei der Ermittlung der Einkünfte ist ein Werbungskostenpauschbetrag von 102 EUR abzuziehen.

Häufig wird in einem Ehevertrag oder in einer notariellen Vereinbarung geregelt, dass für den Fall der Scheidung der Versorgungsausgleich ausgeschlossen sein soll und dafür die Ehefrau eine Ausgleichszahlung erhält, z. B. einen Geldbetrag, eine Abfindung, eine Lebensversicherung u. Ä.. Solche Ausgleichszahlungen werden häufig auch erst im Zuge des Scheidungsverfahrens zur Abfindung von Versorgungsansprüchen vereinbart.

Nach früherer Rechtslage waren private Zahlungen zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs beim ausgleichsverpflichteten Ehegatten nicht als Sonderausgaben absetzbar. Im Gegenzug muss der ausgleichsberechtigte Ehegatte die erhaltene Zahlung nicht als "sonstige Einkünfte" versteuern.

Seit 2015 sind Zahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs - vergleichbar dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich - beim Zahlungsverpflichteten ebenfalls als Sonderausgaben absetzbar, während der Ausgleichsberechtigte die Einnahmen als sonstige Einkünfte versteuern muss (§ 10 Abs. 1a Nr. 3 und § 22 Nr. 1a EStG 2015).

Wie werden Zahlungen zum Versorgungsausgleich berücksichtigt?



Sind Zahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs ab 2015 absetzbar?

Nach neuem Scheidungsrecht ab 1.9.2009 werden die Anrechte aus allen Versorgungssystemen bereits bei der Scheidung geteilt. „Jeder bekommt von allem die Hälfte.“ Dabei wird vorrangig jedes Anrecht innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems geteilt (interne Teilung) oder im Ausnahmefall wertgleich bei einem anderen Versicherungsträger für den Ausgleichsberechtigten begründet (externe Teilung). Die Zahlungen sind in beiden Fällen sowohl für den Ausgleichsverpflichteten als auch für den Ausgleichsberechtigten steuerfrei (§ 3 Nr. 55a und Nr. 55b EStG).

Des Weiteren gibt es den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich: Dabei bezieht die ausgleichsverpflichtete Person die Einkünfte in voller Höhe, ist aber verpflichtet, einen Teil davon an die ausgleichsberechtigte Person abzugeben.

  • Der Ausgleichsverpflichtete kann die Zahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs in dem Umfang als Sonderausgaben absetzen (nach § 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG 2015), in dem die den Ausgleichszahlungen zugrunde liegenden Einnahmen bei ihm der Besteuerung unterliegen. Sind die zu Grunde liegenden Einnahmen steuerfrei, kommt ein Sonderausgabenabzug nicht in Betracht.
  • Der Ausgleichsberechtigte muss die erhaltenen Ausgleichszahlungen als „sonstige Einkünfte“ versteuern (nach § 22 Nr. 1a EStG 2015), soweit sie beim Ausgleichsverpflichteten als Sonderausgaben abgezogen werden können. Es gilt hier das strenge Korrespondenzprinzip. Es kommt aber nicht darauf an, ob sie sich beim Ausgleichsverpflichteten tatsächlich steuerlich ausgewirkt haben. Bei der Ermittlung der Einkünfte ist ein Werbungskostenpauschbetrag von 102 Euro abzuziehen.

Häufig wird in einem Ehevertrag oder in einer notariellen Vereinbarung geregelt, dass für den Fall der Scheidung der Versorgungsausgleich ausgeschlossen sein soll und dafür die Ehefrau eine Ausgleichszahlung erhält, z. B. einen Geldbetrag, eine Abfindung, eine Lebensversicherung u. Ä. (§ 1408 Abs. 2 BGB). Solche Ausgleichszahlungen werden häufig auch erst im Zuge des Scheidungsverfahrens zur Abfindung von Versorgungsansprüchen vereinbart (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG).

Nach früherer Rechtslage waren private Zahlungen zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs beim ausgleichsverpflichteten Ehegatten nicht als Sonderausgaben absetzbar. Im Gegenzug muss der ausgleichsberechtigte Ehegatte die erhaltene Zahlung nicht als „sonstige Einkünfte“ versteuern (BMF-Schreiben vom 9.4.2010, BStBl. 2010 I S. 323, Tz. 19; BFH-Urteil vom 15.6.2010, X R 23/08).

Seit 2015 sind Zahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs – vergleichbar dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich – beim Zahlungsverpflichteten ebenfalls als Sonderausgaben absetzbar, während der Ausgleichsberechtigte die Einnahmen als sonstige Einkünfte versteuern muss (§ 10 Abs. 1a Nr. 3 und § 22 Nr. 1a EStG 2015).
Künftig kann der Ausgleichsverpflichtete seine Zahlungen als Sonderausgaben absetzen. Dazu sind ein Antrag des Ausgleichsverpflichteten und eine Zustimmung des Ausgleichsberechtigten erforderlich. So können beide genau festlegen, in welchem Umfang ein steuerlicher Abzug und damit korrespondierend die Besteuerung erfolgen sollen. Der Teil der Ausgleichszahlungen, der im Leistungsjahr nicht steuerlich geltend gemacht wird, kann in einem späteren Jahr nicht mehr abgesetzt werden.

Die Ausgleichsmöglichkeit besteht versorgungsrechtlich unabhängig davon, ob sie eine beamtenrechtliche, eine öffentlich-rechtliche, eine private, eine geförderte oder eine betriebliche Altersversorgung betrifft. Die Zahlungen sind künftig einheitlich nur als Sonderausgaben absetzbar. Bisher konnten derartige Ausgleichszahlungen bei Beamten zur Vermeidung einer Kürzung ihrer Versorgungsbezüge als Werbungskosten abgezogen werden (z.B. BFH-Urteil vom 8.3.2006, BStBl. 2006 II S. 446 und 448).

Sind Zahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs ab 2015 absetzbar?

Field help

Identification number of the divorced spouse / partner
Identification number of the divorced spouse / partner
Identification number of the divorced spouse / partner

Enter the 11-digit tax identification number of your divorced spouse to whom you pay maintenance.

The obligation to provide the tax ID only applies if the recipient lives or has a permanent address in Germany. Different obligations for providing proof apply to support paid to people living abroad, but these do not include an identification number.

Note on the obligation to notify

Your divorced spouse/life partner is obliged to provide you with their tax ID. This is based on the necessity of correct tax allocation (sect. 139b para. 2 of the Fiscal Code (AO)).

Procedure in the event of refusal to notify

If the person you are supporting does not provide you with the identification number, you should ask again, referring to the legal requirement and possible tax disadvantages. If this has no effect, you can find out the number from the tax office, provided you can demonstrate a legitimate interest (e.g. by providing proof of maintenance). Please note that the tax office may refuse to provide the information due to data protection requirements.

The consent of the divorced spouse or civil partner is required for the recognition of maintenance or compensation payments as special expenses. This is done by completing and signing Form U, which must be attached to your tax return.

Legal reason,
date of the first payment

Specify the reason for the payments made (expenses) and the date of the first payment.

If you are claiming settlement payments within the scope of the pension rights adjustment for the first time, enclose the contract or the pension agreement with your tax return.

The consent of the divorced spouse / civil partner is required. Please attach Form U.

Does the recipient live in Germany?
Does the recipient live in Germany?
Does the divorced spouse / partner live in Germany?
Does the divorced spouse / partner live in Germany?
Does the divorced spouse / partner live in Germany?

If the recipient of the payments lives in Germany, select "yes".

This information is required so that the tax office can recognise the deduction of special expenses.

If the recipient is resident in Germany, their identification number must also be provided.

Recipient, date of birth

In this field, enter the full name and date of birth of the person to whom you have paid settlement payments.

As a rule, settlement payments are payments made as part of a pension rights adjustment or other legal obligations (e.g. after a divorce).

If you are claiming financial settlements for the first time under the law of obligations in respect of pension rights adjustment, enclose the contract or the pension agreement with your declaration.

The consent of the divorced spouse/life partner is required. Please enclose Form U.

Amount

Enter here the amount of the settlement payments made.

Settlement payments within the framework of pension rights adjustment may be deducted as special expenses. The tax office considers the amount that can be deducted. The settlement payments deducted here as special expenses are taxable for the person entitled to receive them, and must, therefore, be declared in his or her tax return.

If you claim settlement payments for the first time as part of the pension rights adjustment, attach the contract or pension agreement to your tax return.

The consent of the divorced spouse / civil partner is required. Please enclose Form U.

Note: From 2015 onwards, not only "payments within the framework of pension rights adjustment" can be deducted as special expenses, but also "payments to avoid pension adjustment" in accordance with sect. 23 VersAusglG. The person entitled to receive settlement must tax the income as other income. There is no longer any difference whether the compensation relates to civil servants' pensions, public, private, subsidised or company pension schemes. Payments are only deductible as special expenses (sect. 10, para. 1a, no. 3 and 4 of the Income Tax Act (EStG) 2015).

Sum of compensatory payments made

Total of the settlement payments indicated so far.