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SteuerGo FAQs

 


Field help: Accommodation expenses

Tragen Sie hier Ihre tatsächlichen Unterkunftskosten am Beschäftigungsort ein.

Dazu zählen insbesondere:

  • Netto-Miete, auch für möblierte Wohnungen
  • Reinigung und Pflege der Wohnung
  • Renovierungs- und Instandhaltungskosten
  • Abschreibung (AfA) bei Eigentumswohnungen
  • Schuldzinsen für Kredite zur Finanzierung der Wohnung
  • Kosten für Garten- oder Hofpflege

Das Finanzamt erkennt nachgewiesene Unterkunftskosten bis zu maximal 1.000 Euro monatlich als Werbungskosten an (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Diese Grenze gilt nur für Unterkünfte innerhalb Deutschlands.

Für eine doppelte Haushaltsführung im Ausland gilt die 1.000-Euro-Grenze nicht – hier sind die tatsächlichen, nachgewiesenen Kosten abziehbar, sofern sie notwendig und angemessen sind. Als Obergrenze gilt regelmäßig der ortsübliche Mietpreis für eine 60 m²-Wohnung.

Separat angemietete Garagen oder Stellplätze zählen nicht zu den Unterkunftskosten und unterliegen nicht der 1.000-Euro-Grenze. Diese Ausgaben können zusätzlich als Werbungskosten ("Sonstige Kosten in Verbindung mit der Wohnung") berücksichtigt werden, sofern sie beruflich veranlasst sind.