Feldhilfe:
(2023)
Hat das Kind bereits eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen?
Wählen Sie "Ja", wenn Ihr Kind bereits eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen hat.
Wichtig: Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung / eines
Erststudiums werden volljährige Kinder nur berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine Erwerbstätigkeit bis zu 20 Wochenstunden vertraglich vereinbarter regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit oder ein Ausbildungsdienstverhältnis sind unschädlich.