Geben Sie an, in welcher Höhe Aufwendungen für Ihre Fortbildung entstanden sind.
Werbungskosten können vorliegen, wenn die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium Gegenstand eines Dienstverhältnisses (Ausbildungsdienstverhältnis) ist. Unabhängig davon, ob ein Dienstverhältnis besteht, können Aufwendungen für die Fortbildung in einem bereits erlernten Beruf und für Umschulungsmaßnahmen, die einen Berufswechsel vorbereiten, als Werbungskosten abziehbar sein.
Das gilt auch für die Aufwendungen für ein Erststudium nach einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung oder für ein weiteres Studium, wenn dieses mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang steht.
Zu den Aufwendungen, die Sie hier geltend machen können, zählen insbesondere
Schulgeld
Honorare
Lehrgangs-, Kurs-, Seminargebühren
Zulassungs- und Prüfungsgebühren
Schreibwaren, Aktentasche, Computer, Diktiergerät
Berufskleidung (Arbeitskittel)
Fachliteratur, Fachzeitschriften und -Zeitungen
Reisekosten: Fahrt- und Übernachtungskosten, Verpflegungspauschbeträge
Reisenebenkosten (Parkgebühren, Kosten für Gepäckaufbewahrung, etc.)
Kosten eines Autounfalls auf einer Fahrt im Zusammenhang mit der Fortbildung
Materialkosten für ein Meisterstück oder Gesellenstück im Handwerk
Schuldzinsen für ein Darlehen zur Finanzierung der Fortbildung
Schreibtisch, Tischlampe, Bücherregal mit dem beruflichen Nutzungsanteil
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