Geben Sie hier Bezeichnung der besonderen Lohnbestandteile an, z.B. Entschädigungen, Abfindungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, Stock Options.
Soweit für besondere steuerfreie Lohnbestandteile die sog. Fünftel-Regelung nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG zur Anwendung kommt, sind die Eintragungen vorzunehmen.
Zu Einzelheiten bzgl. der besonderen steuerfreien Lohnbestandteile beachten Sie bitte das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14.9.2006, BStBl I S. 532.
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