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Neuer Übernachtungspauschbetrag für Berufskraftfahrer

Seit dem 1.1.2020 gilt für Berufskraftfahrer, die in der Schlafkabine ihres Lkw übernachten, eine Übernachtungspauschale. Bis dahin konnten Fahrer nur ihre tatsächlich entstandenen Kosten schätzen und als Reisenebenkosten steuerlich absetzen oder vom Arbeitgeber erstattet bekommen. Dabei fielen oft Aufwendungen an für:

  • die Nutzung von sanitären Einrichtungen (Duschen, Toiletten) auf Raststätten,
  • die Reinigung der Schlafkabine.

Seit dem 1.1.2024 beträgt die Übernachtungspauschale 9 Euro pro Kalendertag (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG). Diese Pauschale gilt zusätzlich zum Verpflegungspauschbetrag und kann von Berufskraftfahrern als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Geltung der Übernachtungspauschale

Die Übernachtungspauschale kann angesetzt werden für:

  • den An- oder Abreisetag,
  • jeden Kalendertag mit einer Abwesenheit von 24 Stunden im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit im In- oder Ausland.

Die Pauschale ersetzt die tatsächlichen Übernachtungskosten. Dabei spielt die Höhe der tatsächlichen Ausgaben keine Rolle, solange dem Fahrer Kosten entstanden sind. Alternativ können auch höhere, nachgewiesene Kosten angesetzt werden. Wichtig ist, dass die Wahl zwischen Pauschale und tatsächlichen Aufwendungen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich erfolgen muss.

Typische abzugsfähige Mehraufwendungen

Zu den abzugsfähigen Mehraufwendungen, die durch die Übernachtungspauschale abgedeckt werden, zählen unter anderem:

  • Gebühren für Toiletten und Duschen auf Raststätten,
  • Park- und Abstellgebühren,
  • Kosten für die Reinigung der Schlafkabine.

Neuer Übernachtungspauschbetrag für Berufskraftfahrer



Neue Verpflegungs- und Übernachtungspauschbeträge 2024

Das Bundesfinanzministerium hat für 2024 neue Verpflegungs- und Übernachtungspauschbeträge für beruflich veranlasste Auslandsreisen veröffentlicht. Diese beeinflussen, wie Arbeitnehmer und Arbeitgeber steuerliche Abzüge und Erstattungen handhaben.

Für beruflich oder betrieblich veranlasste Auslandsreisen und für doppelte Haushaltsführung im Ausland gibt das Bundesfinanzministerium jedes Jahr länderspezifische Verpflegungs- und Übernachtungspauschbeträge bekannt.

  • Die Verpflegungspauschbeträge kann der Arbeitnehmer als Werbungskosten absetzen oder der Arbeitgeber steuerfrei erstatten. Es ist nicht möglich, die tatsächlichen Kosten als Werbungskosten geltend zu machen.
  • Die Übernachtungspauschbeträge dürfen nicht als Werbungskosten abgesetzt werden, gleichwohl darf der Arbeitgeber sie steuerfrei erstatten. Abzugsfähig sind nur die tatsächlichen und nachgewiesenen Übernachtungskosten.

Aktuell hat das Bundesfinanzministerium für eine Reihe von Staaten geänderte Reisekostensätze für das Jahr 2024, das heißt Verpflegungs- und Übernachtungspauschbeträge, bekannt gegeben (BMF-Schreiben vom 21.11.2023).

Die steuerfreie Zahlung des Übernachtungspauschbetrages durch den Arbeitgeber ist auch dann zulässig, wenn Ihnen tatsächlich geringere oder gar keine Übernachtungskosten entstanden sind, zum Beispiel im Fall der Übernachtung bei Freunden. Sind hingegen die tatsächlichen Übernachtungskosten höher, können Sie den Differenzbetrag als Werbungskosten absetzen.

Für die folgenden Länder gelten ab 2024 neue Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen:

Äquatorialguinea, Australien, Barbados, Brasilien, Hongkong, Dominikanische Republik, Dschibuti, Fidschi, Finnland, Georgien, Guinea, Italien, Kamerun, Kanada, Kuba, Libanon, Madagaskar, Marokko, Mauritius, Mongolei, Mosambik, Neuseeland, Norwegen, Paraguay, Philippinen, Sierra Leone, Spanien, Sri Lanka, Südsudan, Trinidad und Tobago, Tschad, Tunesien, Vatikanstaat, Zentralafrikanische Republik

 

Neue Verpflegungs- und Übernachtungspauschbeträge 2024



Was kann ich als Reisenebenkosten absetzen?

Neben den Fahrtkosten, den Übernachtungs- und Verpflegungspauschbeträgen können Sie auch weitere Kosten absetzen, die Ihnen im Zusammenhang mit der Auswärtstätigkeit entstanden sind. Dazu zählen unter anderem:

  • Parkgebühren, Mautgebühren, Garagenmiete
  • Telefongebühren für berufliche Gespräche
  • Eintrittsgelder für berufliche Veranstaltungen
  • Gepäckaufbewahrungsgebühren
  • Kosten für den Ankauf von Devisen und Verlust beim Rückkauf
  • Schadensersatz infolge von Verkehrsunfällen
  • Schäden an Reisegepäck
  • Diebstahl von Gegenständen (beruflich genutzte Gegenstände, private Gegenstände, die zu beruflichen Zwecken mitgenommen wurden, notwendige persönliche Reisegegenstände)

Nicht erstattet wird der Verlust von Geld oder Schmuck.

Für viele Reisenebenkosten gibt es keine Belege. Sie können diese trotzdem in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Fertigen Sie dafür einen Eigenbeleg mit Ort, Tag, Art und Betrag der Aufwendung an und reichen diesen ein.

Tipp

Sollten Sie den genauen Betrag eines Postens nicht kennen, schätzen Sie diesen. Viele Finanzämter erkennen einen geschätzten Betrag in plausibler Höhe an.

Was kann ich als Reisenebenkosten absetzen?



Was alles kann ich bei Auswärtstätigkeit absetzen?

Absetzbare Kosten bei Auswärtstätigkeit

Bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten können Sie verschiedene Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen, darunter:

  • Fahrtkosten
  • Verpflegungspauschalen
  • Übernachtungskosten
  • Reisenebenkosten

Verpflegungspauschalen werden jedoch nur für die ersten drei Monate einer langfristigen Auswärtstätigkeit berücksichtigt.

1. Fahrtkosten

Fahrtkosten sind entweder mit den tatsächlichen Kosten oder bei Nutzung des eigenen Pkw mit der Dienstreisepauschale (30 Cent pro gefahrenem Kilometer) absetzbar.

2. Verpflegungspauschalen
  • 14 Euro bei einer Abwesenheit von 8 bis 24 Stunden.
  • 28 Euro bei einer Abwesenheit von 24 Stunden.

Es zählt die Zeit, die Sie von Ihrer Hauptwohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend sind. Auch Fahrtzeiten werden berücksichtigt.

3. Übernachtungskosten

Übernachtungskosten sind in den ersten 48 Monaten in unbeschränkter Höhe absetzbar. Danach gilt eine Obergrenze von 1.000 Euro pro Monat, die jedoch nur für Übernachtungen in Deutschland gilt. Im Ausland gibt es keine Begrenzung.

4. Reisenebenkosten

Zusätzlich können verschiedene Nebenkosten abgesetzt werden, darunter:

  • Fahrten am Zielort (z. B. Taxi, Mietwagen)
  • Autobahn- oder Fährgebühren
  • Parkgebühren
  • Trinkgelder
  • Telefonkosten oder beruflicher Schriftverkehr.
Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer

Berufskraftfahrer können eine Pauschale von 9 Euro pro Kalendertag (bis 2023: 8 Euro) zusätzlich zur Verpflegungspauschale geltend machen. Dies gilt für An- und Abreisetage sowie für Kalendertage mit einer 24-stündigen Abwesenheit im Rahmen der Auswärtstätigkeit.

Was alles kann ich bei Auswärtstätigkeit absetzen?



Wann liegt eine Auswärtstätigkeit vor?

Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn Sie vorübergehend außerhalb Ihrer Wohnung und Ihrer "ersten Tätigkeitsstätte" beruflich tätig werden.

Eine Auswärtstätigkeit ist "vorübergehend", wenn Sie voraussichtlich wieder an Ihre erste Tätigkeitsstätte zurückkehren und dort Ihre Arbeit fortsetzen werden.

  • Ein Arbeitnehmer kann nur eine einzige "erste Tätigkeitsstätte" pro Dienstverhältnis haben. Jede Tätigkeit außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte gilt als Auswärtstätigkeit.
  • In bestimmten Fällen kann der Arbeitnehmer auch gar keine erste Tätigkeitsstätte haben. Dann stellt die berufliche Tätigkeit insgesamt eine Auswärtstätigkeit dar. Dies kommt in Betracht bei Berufskraftfahrern, Taxifahrern, Lokomotivführern und Zugbegleitern, Piloten und Flugbegleitern.
  • Falls Sie auf einem Fahrzeug beschäftigt sind: Jede neue Fahrt stellt eine neue Auswärtstätigkeit dar.
  • Falls Sie längerfristige Arbeitseinsätze unterbrechen: Dauert die Unterbrechung mindestens vier Wochen, beginnt eine neue Auswärtstätigkeit. Dies ist bedeutsam für den Abzug von Verpflegungspauschbeträgen, die nur für die ersten drei Monate berücksichtigt werden. Seit 2014 kommt es nicht mehr auf den Grund für die Unterbrechung an, sodass auch Urlaub oder Krankheit zum Neubeginn führen. Bis 2013 hatte eine Unterbrechung durch Krankheit oder Urlaub keinen Einfluss auf den Ablauf der Dreimonatsfrist.

Wann liegt eine Auswärtstätigkeit vor?



Was sollte ich zur neuen 48-Monatsgrenze wissen?

Was ist zur 48-Monatsgrenze bei Auswärtstätigkeiten zu beachten?

Bei Auswärtstätigkeiten können Fahrt-, Übernachtungs- und Reisenebenkosten sowie Verpflegungspauschbeträge als Werbungskosten abgesetzt werden. Seit 2014 spielt dabei die 48-Monatsgrenze eine zentrale Rolle.

1. 48-Monatsgrenze bei der ersten Tätigkeitsstätte

Eine „erste Tätigkeitsstätte“ ist eine ortsfeste betriebliche Einrichtung, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Eine dauerhafte Zuordnung wird angenommen, wenn der Arbeitnehmer:

  • unbefristet („bis auf Weiteres“),
  • für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses oder
  • über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten

Tipp: Bei einer befristeten Zuordnung von bis zu 48 Monaten liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor. Somit können Fahrtkosten nach Dienstreisepauschalen sowie Verpflegungs- und Übernachtungskosten als Werbungskosten geltend gemacht oder steuerfrei erstattet werden.

2. 48-Monatsgrenze bei Tätigkeit im Betrieb eines Kunden

Nach neuem Recht kann die erste Tätigkeitsstätte auch im Betrieb eines Kunden liegen, etwa bei langfristigen Projekten oder Leiharbeit. Eine solche Zuordnung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer:

  • von vornherein länger als 48 Monate oder
  • für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses
3. 48-Monatsgrenze bei Übernachtungskosten

Seit 2014 sind Übernachtungskosten bei Auswärtstätigkeiten nur für 48 Monate in voller Höhe absetzbar. Ab dem 49. Monat sind sie auf 1.000 Euro pro Monat begrenzt – jedoch nur bei inländischen Tätigkeiten.

Tipp: Eine Unterbrechung der Tätigkeit für mindestens sechs Monate setzt den 48-Monatszeitraum zurück.

Wichtige Rechtsprechung

Das Finanzgericht Münster entschied, dass wiederholt befristete Zuordnungen von jeweils weniger als 48 Monaten keine erste Tätigkeitsstätte begründen, selbst wenn der Gesamteinsatz länger als vier Jahre dauert (FG Münster vom 25.3.2019, 1 K 447/16).

Besonderheit für Leih- und Zeitarbeitnehmer

Zeitarbeitnehmer sind in einem Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher, nicht mit dem Entleiher. Sie können nur dann eine erste Tätigkeitsstätte haben, wenn sie:

  • unbefristet,
  • für die Dauer des Dienstverhältnisses oder
  • länger als 48 Monate

Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte können nur mit der Entfernungspauschale abgesetzt werden. Verpflegungs- und Reisenebenkosten entfallen. Bei kürzeren Einsätzen kann hingegen nach Reisekostengrundsätzen abgerechnet werden.

Das Niedersächsische Finanzgericht urteilte, dass Fahrtkosten auch bei befristeten Einsätzen nur mit der Entfernungspauschale absetzbar sind (Urteil vom 28.5.2020, 1 K 382/16). Der BFH hob dieses Urteil jedoch auf (BFH-Urteil vom 12.5.2022, VI R 32/20). Maßgeblich ist das Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher. Wiederholte befristete Einsätze begründen keine dauerhafte Zuordnung.

Neuerungen durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

Seit dem 1.4.2017 darf ein Leiharbeitnehmer maximal 18 Monate bei demselben Entleiher eingesetzt werden (§ 1 Abs. 1b AÜG). Es stellt sich die Frage, ob diese Regelung steuerliche Auswirkungen auf die Bewertung der ersten Tätigkeitsstätte hat. Der BFH wird hierzu im Verfahren VI R 22/23 entscheiden.

Betroffene sollten gegen ablehnende Steuerbescheide Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.

Was sollte ich zur neuen 48-Monatsgrenze wissen?



Was ist bei einer Tätigkeit auf einem Fahrzeug absetzbar?

Wenn Sie Ihre berufliche Tätigkeit auf einem Fahrzeug ausüben, haben Sie in der Regel keine "erste Tätigkeitsstätte", sodass Ihre Arbeit als Auswärtstätigkeit gilt. Dies betrifft unter anderem:

  • Berufskraftfahrer
  • Reisebusfahrer
  • Linienbusfahrer
  • Straßenbahnführer
  • Müllwerker
  • Taxifahrer
  • Lokomotivführer (außer Werksbahn-Lokführer)

Oft müssen Sie sich an einem Übernahmeort einfinden, um das Fahrzeug zu übernehmen. Hier sind die wichtigsten steuerlich absetzbaren Aufwendungen für solche Tätigkeiten:

1. Fahrten zwischen Wohnung und Übernahmeort

Für diese Fahrten können Sie nur die Entfernungspauschale geltend machen:

  • 0,30 Euro pro Entfernungskilometer,
  • 0,38 Euro ab dem 21. Entfernungskilometer.
2. Verpflegungspauschbeträge

Wenn Sie länger als 8 Stunden von Ihrer Wohnung und Ihrer ersten Tätigkeitsstätte abwesend sind, können Sie zusätzlich zur Entfernungspauschale Verpflegungspauschbeträge ansetzen:

  • 14 Euro bei 8 bis 24 Stunden Abwesenheit,
  • 28 Euro bei einer Abwesenheit von 24 Stunden.
3. Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer

Berufskraftfahrer können eine Übernachtungspauschale von 9 Euro pro Kalendertag (bis 2023: 8 EUR) absetzen. Diese Pauschale gilt zusätzlich zum Verpflegungspauschbetrag und kann für folgende Tage abgesetzt werden:

  • An- und Abreisetage,
  • jeden Kalendertag mit einer 24-stündigen Abwesenheit während einer Auswärtstätigkeit im In- oder Ausland.
Aktuelle Entscheidungen
  • Werksbahn-Lokführer haben laut Bundesfinanzhof (BFH) eine erste Tätigkeitsstätte am Einsatzgebiet, nicht aber ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet (BFH-Urteil vom 1.10.2020, VI R 36/18).
  • Müllwerker haben keine erste Tätigkeitsstätte am Betriebshof, wenn sie dort nur Tourenansagen anhören und Fahrzeugunterlagen abholen (BFH-Urteil vom 2.9.2021, VI R 25/19).

Was ist bei einer Tätigkeit auf einem Fahrzeug absetzbar?



Was ist bei mehreren Tätigkeitsstätten absetzbar?

Müssen Sie aufgrund Ihres Arbeitsvertrages Ihre Arbeitsleistung an zwei oder mehr Arbeitsstätten verrichten, z.B. im Hauptbetrieb und in einer Filiale, muss eine davon als "erste Tätigkeitsstätte" bestimmt werden. Dies kann der Arbeitgeber aufgrund seines Weisungsrechts tun. Oder es ist der Umfang der Arbeitszeit entscheidend: Eine Betriebsstätte gilt dann als Ihre "erste Tätigkeitsstätte", wenn Sie dort aufgrund Ihres Arbeitsvertrages

  • typischerweise arbeitstäglich oder
  • je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder
  • mindestens ein Drittel Ihrer vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig sind.

Falls mehrere Arbeitsstätten die Voraussetzungen einer "ersten Tätigkeitsstätte" bezüglich Dauer der Tätigkeit oder Umfang der Arbeitszeit erfüllen, gilt folgende Regelung:

  • Als erste Tätigkeitsstätte gilt diejenige, die der Arbeitgeber bestimmt. Dabei muss es sich nicht um die Tätigkeitsstätte handeln, an der Sie den zeitlich überwiegenden oder qualitativ bedeutsameren Teil Ihrer beruflichen Tätigkeit ausüben.
  • Macht der Arbeitgeber von seinem Bestimmungsrecht keinen Gebrauch oder ist die Bestimmung nicht eindeutig, gilt als erste Tätigkeitsstätte diejenige, die der Wohnung des Arbeitnehmers am nächsten liegt.

Was ist steuerlich absetzbar?

  • Die Fahrten zwischen Wohnung und der "ersten Tätigkeitsstätte" sind lediglich mit der Entfernungspauschale absetzbar.
  • Die Tätigkeit an den anderen Arbeitsstätten gilt als Auswärtstätigkeit, sodass die Fahrten mit der Dienstreisepauschale (30 Cent je Fahrt-km) bzw. mit den tatsächlichen Kosten absetzbar sind.
  • Außerdem können Verpflegungspauschbeträge als Werbungskosten abgesetzt oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden, sofern die Abwesenheitsdauer mindestens 8 Stunden beträgt.

Was ist bei mehreren Tätigkeitsstätten absetzbar?



Was gilt bei Auswärtstätigkeiten im Ausland?

Bei Auswärtstätigkeiten im Ausland gelten steuerlich einige Besonderheiten:

(1) Verpflegungspauschbeträge: Diese sind je nach Land unterschiedlich hoch. Für besonders teure Städte werden sogar gesonderte Beträge festgelegt. Die Pauschbeträge sind aus dem Bundesreisekostengesetz abgeleitet und werden vom Bundesfinanzministerium von Zeit zu Zeit neu bekannt gegeben.

  • Je vollem Abwesenheitstag beträgt der landesspezifische Verpflegungspauschbetrag 120 % und
  • an Tagen mit einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden sowie an
  • An- und Abreisetagen jeweils 80 % der höchsten Auslandstagegelder.

(2) Bordverpflegung: Bei Flugreisen ist im Flugpreis meist eine Bordverpflegung enthalten. Wenn die Rechnung für das Flugticket auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und von ihm erstattet wird, gilt Folgendes:

Die kostenlose Bordverpflegung gilt als eine "vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeit". Das bedeutet, dass der Verpflegungspauschbetrag um je 40 % für das Mittag- oder Abendessen und um 20 % für das Frühstück zu kürzen ist. Die Kürzung des Verpflegungspauschbetrages erfolgt nicht, falls anhand des gewählten Beförderungstarifs feststeht, dass es sich um eine reine Beförderungsleistung handelt, bei der keine kostenlosen Mahlzeiten gereicht werden.

(3) Mehrere Länder: Wenn Sie im Rahmen Ihrer Auswärtstätigkeit mehrere Länder aufsuchen, richtet sich der Verpflegungspauschbetrag immer nach dem Land, das Sie zuletzt vor 24:00 Uhr Ortszeit erreichen. Hingegen ist am Rückreisetag das Land maßgebend, in dem Sie zuletzt tätig waren - und nicht etwa Deutschland. Das gilt auch dann, wenn Sie die Auswärtstätigkeit in Deutschland fortsetzen, beispielsweise noch einen Kunden in Deutschland besuchen.

(4) Übernachtungspauschbeträge: Bei Übernachtungen im Ausland können die länderspezifischen Übernachtungspauschbeträge nicht mehr als Werbungskosten abgesetzt, sondern nur noch vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Falls seit 2014 die Auswärtstätigkeit im Ausland länger als vier Jahre dauert, erfolgt - anders als in Deutschland - für die 48 Monate keine Begrenzung der abzugsfähigen Unterkunftskosten auf 1.000 Euro pro Monat.

 

Kürzung der Verpflegungspauschbeträge

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass auch Arbeitnehmer ohne feste erste Tätigkeitsstätte die Verpflegungspauschbeträge kürzen müssen, wenn ihnen der Arbeitgeber Mahlzeiten kostenlos zur Verfügung stellt (Urteil vom 12.07.2021, VI R 27/19).

Der Fall: Ein Schiffsoffizier erhielt an Bord seines Schiffes kostenfreie Mahlzeiten vom Arbeitgeber, die in den Heuerabrechnungen als steuerfreier Sachbezug ausgewiesen wurden. An Hafentagen nutzte der Offizier die Bordverpflegung teilweise nicht und musste sich gelegentlich selbst versorgen. Für insgesamt 206 Tage machte er Verpflegungspauschbeträge als Werbungskosten geltend.

Das Urteil: Der BFH entschied, dass der Offizier die Verpflegungspauschbeträge nur für Tage ansetzen darf, an denen er keine Mahlzeiten vom Arbeitgeber erhalten hat, wie etwa an Hafentagen. An den übrigen Tagen, an denen Frühstück, Mittag- und Abendessen unentgeltlich bereitgestellt wurden, ist der Abzug der Verpflegungspauschbeträge ausgeschlossen.

 

Steuerfreiheit von Mahlzeiten für Flugpersonal

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass unentgeltliche Mahlzeiten, die Flugpersonal auf Flügen von über sechs Stunden erhält, kein steuerpflichtiger Arbeitslohn sind (Urteil vom 13.08.2020, Az: 14 K 2158/16 L).

Hintergrund: Eine Fluggesellschaft stellte ihrem Personal auf längeren Flügen kostenlos Verpflegung zur Verfügung. Das Finanzamt sah dies als steuerpflichtigen Arbeitslohn an, was das Gericht jedoch ablehnte. Die Mahlzeiten würden überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers bereitgestellt, um den reibungslosen Flugbetrieb zu gewährleisten.

Fazit: Die Bereitstellung der Mahlzeiten dient in erster Linie der gesetzlichen Pflicht des Arbeitgebers und nicht der Belohnung des Personals. Daher sind sie steuerfrei.

 

Was gilt bei Auswärtstätigkeiten im Ausland?



Was gilt bei Gewährung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber?

Bei Auswärtstätigkeiten, wie Fortbildungsveranstaltungen, Seminaren, Tagungen, Verkaufsveranstaltungen usw., werden die Teilnehmer oftmals auf Kosten des Arbeitgebers beköstigt, entweder vom Arbeitgeber direkt oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten, z. B. dem Tagungshotel oder einem Cateringunternehmen.

Für diesen Vorteil wird der Begünstigte vom Fiskus belangt.

Der maßgebliche Verpflegungspauschbetrag wird gekürzt. Die Kürzung beträgt für ein Frühstück 20 % und für ein Mittag- oder Abendessen 40 % des vollen Verpflegungspauschbetrages. Eine Versteuerung mit dem amtlichen Sachbezugswert erfolgt ausnahmsweise nur dann, wenn der Arbeitnehmer keine Verpflegungspauschbeträge als Werbungskosten absetzen kann, z. B. bei einer Abwesenheitsdauer unter 8 Stunden oder bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit nach Ablauf der Dreimonatsfrist. Der Grenzwert für eine "übliche Beköstigung" beträgt 60 Euro.

 

SteuerGo

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch bei Arbeitnehmern ohne "erste Tätigkeitsstätte" die Verpflegungspauschbeträge gekürzt werden müssen, wenn der Arbeitgeber ihnen Mahlzeiten kostenlos zur Verfügung stellt (BFH-Urteil vom 12.7.2021, VI R 27/19).

Der Fall: Ein Schiffsoffizier erhält an Bord vom Arbeitgeber unentgeltlich Mahlzeiten. In den Abrechnungen der Heuer wies der Arbeitgeber diese Mahlzeiten als steuerfreien Sachbezug aus. An "Hafentagen" nahm der Offizier die zur Verfügung gestellte Bordverpflegung teilweise nicht in Anspruch. An einzelnen Tagen musste sich die Mannschaft in Häfen selbst versorgen. Der Offizier machte Verpflegungspauschbeträge für 206 Tage als Werbungskosten geltend.

Nach Auffassung des BFH stehen dem Offizier Verpflegungspauschbeträge nur für die Tage zu, an denen der Arbeitgeber ihm ausnahmsweise an Hafentagen keine Mahlzeiten zur Verfügung gestellt hat. Für alle anderen Tage ist der Abzug ausgeschlossen, da an diesen Tagen Frühstück, Mittag- und Abendessen unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden.

 

Was gilt bei Gewährung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber?

Field help

Number of days
Standard allowance
Extra sustenance costs
Arrival and departure days (for overnight stays away from home)
Result arrival and departure

Specify the number of days on which you were travelling to and from the destination for business purposes.

Your absence begins with the time you leave your home and ends with the time at which you return to it. The reason for the absence (working, traffic jam or other reason) is irrelevant.

If you go to your "primary place of work" before your business trip, your absence begins only when you leave this place.

Important: You can calculate meal allowances for the period from 01.01.2024 until 31.12.2024 (maximum of 91 days for each off-site work). You will not receive any meal allowances for days on which you did not work, for example, weekends, bank holidays or days on which you were sick.

Reduction due to the provision of meals
Were meals provided by the employer in Germany?
Reduction amount for meals provided

You have received meals if your employer or - on the employer's initiative - a third party has invited you to dinner. You have been provided with a meal, so the additional meal expenses must be reduced accordingly.

Example 1: At the request of your employer, you take part in a training seminar. Lunch is included in the conference allowance.

Example 2: You are on a business trip and breakfast is included in the hotel bill.

The additional meal expenses must then be reduced. The following percentages apply to the calculation of the reduction amount:

  • 20 % for breakfast
  • 40 % for lunch
  • 40 % for dinner

These percentages always refer to the meal allowance for an absence of 24 hours.

Since the daily flat-rate allowance for Germany is 28 Euro, this results in the following reduction amounts:

  • 5,60 Euro for breakfast
  • 11,20 Euro for lunch
  • 11,20 Euro for dinner
Number of days
Days with absence of more than 8 hours
Result 8 hours

Enter here the number of days on which you were absent from your home for work reasons for at least 8 but less than 24 hours.

In this case, you are entitled to a meal allowance of 14 Euro in Germany. In other countries, there are country-specific allowances depending on the country.

Your absence begins with the time you leave your home and ends with the time at which you return to it. The reason for the absence (working, traffic jam or other reason) is irrelevant.

If you go to your "primary place of work" before your business trip, your absence begins only when you leave this place.

Important: You can calculate meal allowances for the period from 01.01.2024 until 31.12.2024 (maximum of 91 days for each off-site work). You will not receive any meal allowances for days on which you did not work, for example, weekends, bank holidays or days on which you were sick.

Number of days
Days with 24 hours absence
Result 24 hours

Enter here the number of days on which you were absent from your apartment around the clock (i.e. from 0 to 24 o'clock) when travelling with an overnight stay for work-related reasons.

In this case, you are entitled to a meal allowance of 24 Euro in Germany. Abroad, country-specific allowances are granted depending on the country.

Your absence begins with the time you leave your home and ends with the time at which you return to it. The reason for the absence (working, traffic jam or other reason) is irrelevant.

If you go to your "primary place of work" before your business trip, your absence begins only when you leave this place.

Important: You can calculate meal allowances for the period from 01.01.2024 until 31.12.2024 (maximum of 91 days for each off-site work). You will not receive any meal allowances for days on which you did not work, for example, weekends, bank holidays or days on which you were sick.

Travel expenses

You can claim travel expenses in the amount of the actual costs incurred. If you use your own car, you can claim the following flat-rate amounts for each kilometre travelled instead of the actual costs:

  • 30 cents for a passenger car,
  • 20 cents for other motor vehicles.

For journeys travelled by means of transport provided by the employer (company car, free collective transport), a deduction of income-related expenses is not possible.

Are you a professional driver and would like to claim flat-rate allowances for overnight stays in your car?
Number of nights
Flat-rate amount for professional drivers (number of overnight stays x 8 Euro/night)
Are you a professional driver and would like to claim flat-rate allowances for overnight stays in your car?
Number of nights
Flat-rate allowance for professional drivers (number of days x 9 Euro/day)

Professional drivers may claim a flat-rate allowance in the amount of 8 Euro per calendar day instead of the actual costs incurred during a professional activity lasting several days with overnight stays in the vehicle. The prerequisite is that they can claim an allowance for additional meal expenses for this day.

For calendar days on which the employee can claim a flat-rate meal allowance for a one-day off-site work without overnight stay with an absence of more than 8 hours, the flat-rate amount does not apply. The right to choose between actual costs and the flat-rate allowance can only be exercised uniformly in the calendar year.

Have you incurred expenses for meals abroad?
Additional expenses for meals

Enter here the sum of the additional expenses for meals incurred abroad.

For business trips abroad, other flat-rate amounts apply for the additional expenses for meals. If you do not know the flat-rate amounts, enter information for off-site work individually in SteuerGo.

The flat-rate amounts for the additional meal expenses vary depending on the country. Separate amounts are even set for particularly expensive cities. The flat rates are derived from the Federal Travel Expenses Act (Bundesreisekostengesetz) and are reissued by the Federal Ministry of Finance (Bundesfinanzministerium) from time to time.

For each full day of absence, the country-specific meal allowance is 120% and on days with an absence of more than 8 hours as well as on arrival and departure days, 80% of the highest daily allowances abroad.

Please always submit a separate list of the declared expenses together with your tax return as proof.

Description

Please provide a description so that the self-generated statement of travel expenses can be allocated to your information in the tax return, for example:

  • Statement according to the accounting dated ...
  • Statement according to the employer's statement dated ...
Accommodation expenses

Overnight accommodation costs can only be recognised as income-related expenses in the amount actually incurred, but for a maximum of 48 months at one and the same place of work in Germany, and thereafter up to a maximum of 1.000 Euro per month.

Additional travel expenses

Additional travel expenses can be recognised as income-related expenses in the amount actually incurred. These include, for example, expenses for transport and storage of luggage, for telephone, fax, postage, garage and parking.

Have you received tax-free refunds for additional meal expenses?

Enter here tax-free benefits and reimbursements that you received in 2024 for additional meals expenses and that were not indicated on your employment tax statement in line 20 (Steuerfreie Verpflegungszuschüsse).

The tax-free reimbursements reduce your deductible income expenses.

Tax-free refunds

Enter tax-free benefits and reimbursements which you received in 2024 for this work-related travel and which are not stated in your employment tax statement.

The tax-free reimbursements will reduce your deductible income-related expenses.

Tax-free refunds for meals

Enter tax-free benefits and reimbursements that you received in 2024 for additional meals expenses and that were not listed on your employment tax statement in line 20 (Steuerfreie Verpflegungszuschüsse).

The tax-free reimbursements will reduce your deductible income-related expenses.

Have you incurred any meal expenses in Germany?

You can only claim additional expenses for meals for the same off-site work at a flat rate - for a maximum period of three months:

  • 14 Euro each for a one-day off-site work without overnight stay with an absence of more than 8 hours from your home and the first place of work. This also applies if the external professional activity was carried out overnight (i.e. on two calendar days without an overnight stay),
  • 14 Euro each for arrival and departure days of an off-site work lasting several days with an overnight stay outside your home,
  • 28 Euro for each calendar day on which you were away from your home and your first place of work and were therefore absent from your home for 24 hours.

If a meal was provided to you by your employer or at the employer's initiative by a third party for an off-site work, the income-related expenses deduction is to be reduced on a daily basis for a meal provided:

  • breakfast by 5,60 Euro (= 20% of 28 Euro),
  • lunch by 11,20 Euro (= 40% of 28 Euro),
  • dinner by 11,20 Euro (= 40% of 28 Euro).

The flat-rate meal allowance is reduced to a maximum of 0 Euro per calendar day. If you have paid a fee for a meal provided, this amount reduces the reduction of the meal allowance. Whether a reduction of the flat-rate meal allowance is to be made can usually be found in the travel expense statement (Reisekostenabrechnung) of your employer.

The three-month period does not apply if you typically worked in a vehicle or in an extensive work area due to your job. Tax-free employer benefits reduce the deductible income-related expenses.

Different allowances apply for business trips abroad. If you want to claim additional expenses for meals abroad, you should therefore enter detailed information about your off-site work abroad.