The entire world of tax knowledge

SteuerGo FAQs

 


AI power for your tax:

With IntelliScan KI beta
for effortless refund!

No more tax stress!
Learn how to use IntelliScan to complete your tax return faster and more efficiently. Simply upload your documents – our AI recognises and processes all the important information for you.

 

Beide Eltern teilen sich den Kinderfreibetrag und den Betreuungsfreibetrag (Erziehungsfreibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) je zur Hälfte. Auf Antrag kann auch eine andere Verteilung oder eine Übertragung der Freibeträge erfolgen.



Wann und wie kann ich den der BEA-Freibetrag übertragen?

Mit einer Ergänzung des § 32 Absatz 6 Satz 6 EStG ab 2021 ist geregelt worden, dass die Übertragung des Kinderfreibetrags stets auch zur Übertragung des Freibetrages für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) führt.

Leben Sie von Ihrem Partner getrennt, können Sie sich dessen Freibetrag also übertragen lassen bzw. wird dieser bereits von Gesetzes wegen übertragen.

Aber: Obwohl die Übertragung des Kinderfreibetrags durch eine gesetzliche Fiktion (§ 32 Abs. 6 Satz 6 EStG) stets auch zur Übertragung des BEA-Freibetrages führt, bleibt die Möglichkeit des Widerspruchs erhalten - aber nur bei minderjährigen Kindern.

Die Übertragung des BEA-Freibetrages muss in der "Anlage Kind" erfolgen. Die Übertragung ist nicht möglich, wenn das Kind in den Wohnungen beider Elternteile gemeldet ist. Der barunterhaltspflichtige Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, kann der Übertragung des BEA-Freibetrages bei minderjährigen Kindern widersprechen, wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut. Kommt ein Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht ausreichend nach (mind. 75 Prozent), kann der andere Elternteil den Kinderfreibetrag auf sich übertragen lassen. Damit einher geht auch die Übertragung des BEA-Freibetrages.

Beispiel

Die Eltern von Hans (12 Jahre alt) leben getrennt. Hans ist das ganze Jahr über nur bei seiner Mutter gemeldet.

Fall 1: Der Vater kommt seiner Unterhaltspflicht zu weniger als 75 Prozent nach. Die Mutter kann in diesem Fall den Kinderfreibetrag auf sich übertragen lassen. Automatisch geht auch der BEA-Freibetrag auf die Mutter über.

Fall 2: Der Vater kommt seiner Unterhaltspflicht nach. In diesem Fall kann die Mutter sich den BEA-Freibetrag übertragen lassen, den Kinderfreibetrag jedoch nicht.

Wann und wie kann ich den der BEA-Freibetrag übertragen?



Wie kann der Kinderfreibetrag für ein Enkel- oder Stiefkind übertragen werden?

Wenn die Großeltern oder Stiefeltern das Kind bei sich aufgenommen haben, kann der Kinderfreibetrag auf sie übertragen werden. Damit geht automatisch auch der BEA-Freibetrag (Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) auf die Großeltern oder Stiefeltern über.

Seit 2012 ist eine Übertragung der Freibeträge unter Umständen auch dann möglich, wenn das Kind nicht bei den Großeltern lebt. Dann nämlich, wenn diese eine Unterhaltspflicht gegenüber ihren Enkelkindern haben, weil die Eltern mittellos sind.

Für die Übertragung des Freibetrages ist die Zustimmung eines Elternteils bzw. bei zusammen veranlagten Eltern beider Partner notwendig. Diese Zustimmung erfolgt in der Anlage K der Steuererklärung. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden, jedoch nicht für vergangene Kalenderjahre.

Wie kann der Kinderfreibetrag für ein Enkel- oder Stiefkind übertragen werden?



Kann ich den Kinderfreibetrag / BEA- Freibetrag auf eine andere Person übertragen?

In einigen Fällen können Sie Ihren halben Kinderfreibetrag und den halben Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) auf den anderen Elternteil übertragen. Das ist denkbar, wenn Sie nicht verheiratet sind, dauernd getrennt leben oder geschieden sind. Eine einvernehmliche Einigung reicht dafür aber nicht aus.

Eine Übertragung des Kinderfreibetrages können Sie als betreuender Elternteil beantragen, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung nicht zu mindestens 75 Prozent erfüllt. In diesem Fall bekommen Sie nicht nur den kompletten Kinderfreibetrag, sondern automatisch auch den vollen BEA-Freibetrag zugesprochen. Seit 2012 gilt, dass der Freibetrag auch dann übertragen werden kann, wenn der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit gar nicht unterhaltspflichtig ist. Sind Sie also gezwungen, das Kind allein zu unterhalten, haben Sie auch ein Recht auf den kompletten Kinder- und BEA-Freibetrag.

Wichtig

Die Unterhaltspflichten sind nicht nur monetärer Art. Sofern das Kind beim jeweiligen Elternteil lebt, erfüllt dieser schon seine Unterhaltspflicht.

Unabhängig von der Unterhaltsfrage kann der Kinderfreibetrag auch dann übertragen werden, wenn ein Elternteil auf Dauer im Ausland lebt oder wenn dessen Wohnsitz nicht bekannt ist.

Auch die Übertragung des Freibetrages für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) ist  möglich. Aufgrund eines Urteils des BFH und einer anschließenden Gesetzesänderung ist die Übertragung des BEA-Freibetrages allerdings ein Buch mit sieben Siegeln geworden.

Die bisherige Verwaltungspraxis sah vor, dass bei minderjährigen und volljährigen Kindern der BEA-Freibetrag der Übertragung des Kinderfreibetrags folgt. Der Praxisfall war oft folgender:

Das Kind lebt bei Elternteil Anna; Elternteil Bruno zahlt keinen Unterhalt und kümmert sich auch nicht sonderlich um das Kind. Elternteil Anna stehen daher auf Antrag beide Freibeträge in voller Höhe zu.

Der Bundesfinanzhof hat jedoch entschieden, dass der Elternteil Bruno im Prinzip zustehende BEA-Freibetrag - nach Volljährigkeit des Kindes - auch im Fall der Verletzung der Unterhaltsverpflichtung nicht auf Anna übertragen werden kann. Das heißt: Dem alleinerziehenden Elternteil wird der halbe BEA-Freibetrag für das volljährige Kind verwehrt, obwohl er die Unterhaltslasten des Kindes alleine trägt (BFH-Urteile vom 22.4.2020, III R 61/18 und III R 25/19). Das erscheint ungerecht und so hat der Gesetzgeber reagiert: Mit einer Ergänzung des § 32 Absatz 6 Satz 6 EStG ist geregelt worden, dass die Übertragung des Kinderfreibetrags stets auch zur Übertragung des BEA-Freibetrages führt - allerdings erst ab dem Jahr 2021.

Bis hierhin ist es schon recht kompliziert. Doch es geht noch komplizierter! Denn nicht geändert hat der Gesetzgeber den Satz 9 des § 32 Abs. 6 EStG, in dem es heißt: "Eine Übertragung .... scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut."

Das bedeutet also: Obwohl die Übertragung des Kinderfreibetrags durch eine gesetzliche Fiktion (§ 32 Abs. 6 Satz 6 EStG) stets auch zur Übertragung des BEA-Freibetrages führt, bleibt die Möglichkeit des Widerspruchs bei minderjährigen Kindern erhalten. Doch welcher Fall ist davon überhaupt betroffen?

 

Beispiel

Ein minderjähriges Kind lebt bei der Mutter. Der Vater kommt seiner Unterhaltsverpflichtung zwar nach, so dass die Mutter nicht den halben Kinderfreibetrag übertragen lassen kann. Die Mutter ist aber der Meinung, dass sich der Vater nicht um das gemeinsame Kind kümmert und beantragt die Übertragung des BEA-Freibetrages.

Der Vater kann nun widersprechen, wenn er nachweist, dass er auch Betreuungskosten trägt oder das Kind in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut. Dann bleibt es dabei, dass Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag beiden Elternteilen je zur Hälfte zustehen. Dieses Übertragungs- mit dem entsprechenden Widerspruchsrecht ist aber nur bei minderjährigen Kindern gegeben.

 

Die Frage ist, wann eine Betreuung "in nicht unwesentlichem Umfang" vorliegt. Im Gesetz ist das Merkmal der regelmäßigen Betreuung "in einem nicht unwesentlichen Umfang" nicht näher erläutert. Doch der BFH geklärt, was unter einer Betreuung "in nicht unwesentlichem Umfang" zu verstehen ist:

  • Dies ist der Fall, wenn der zeitliche Betreuungsanteil des barunterhaltspflichtigen Elternteils jährlich durchschnittlich 10 % beträgt, wobei weitere Indizien in diesem Fall regelmäßig vernachlässigt werden können (BFH-Urteil vom 8.11.2017, III R 2/16).
  • Nach Auffassung des BFH erfordert der Betreuungsumfang eine Gesamtschau unter Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalls. Die Beurteilung kann hierbei von einer Vielzahl nach Lage des Falles naturgemäß auch unterschiedlich zu gewichtenden Faktoren abhängen. Diese sind insbesondere die Häufigkeit und Länge der Kontakte zwischen dem widersprechenden Elternteil und dem Kind, die ihrerseits durch das Alter des Kindes und die Distanz zwischen den Wohnorten des Elternpaares beeinflusst werden. Aus Gründen der Vereinfachung kommt der BFH zu der o.g. Grenze des zeitlichen Betreuungsanteils von 10 %.

Lebt das Kind bei den Großeltern oder einem Stiefelternteil, kann der Kinderfreibetrag und der BEA-Freibetrag auch auf diese übertragen werden. Dafür ist der Antrag eines Elternteils erforderlich. Diese Übertragung kann im Hinblick auf künftige Jahre jederzeit widerrufen werden. Eltern, die zusammen veranlagt werden, dürfen Freibeträge nur gemeinsam auf die Großeltern übertragen. Legen Sie in diesem Fall Ihrer Steuererklärung die "Anlage K" bei.

Kann ich den Kinderfreibetrag / BEA- Freibetrag auf eine andere Person übertragen?



Welche Auswirkungen hat ein Auslandsaufenthalt meines Kindes auf den Kinderfreibetrag?

Der Kinderfreibetrag und der BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung) sind unabhängig vom Wohnsitz des Kindes, solange die Eltern in Deutschland uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.

Der Wohnsitz des Kindes beeinflusst jedoch die Höhe des Freibetrags: Je nach Land kann der Freibetrag um ein, zwei oder drei Viertel gekürzt werden. Das Bundesfinanzministerium teilt Länder in Gruppen ein, um die Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Diese Ländergruppeneinteilung beeinflusst den Kinderfreibetrag, den BEA-Freibetrag, den Ausbildungsfreibetrag und die Kinderbetreuungskosten.

Kurzfristige Auslandsaufenthalte, wie Urlaubsreisen, führen nicht zu einer Kürzung des Freibetrags, ebenso wenig wie vorübergehende Aufenthalte für eine Ausbildung.

Für Kinder, die in der EU oder im EWR leben, besteht weiterhin Anspruch auf Kindergeld, solange keine vergleichbaren Leistungen im Ausland bezogen werden. Außerhalb der EU und des EWR ist Kindergeld nur möglich, wenn das Kind einen Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland behält.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Kind, das länger als ein Jahr außerhalb der EU oder des EWR lebt, seinen Inlandswohnsitz nur dann behält, wenn:

  • Es dauerhaft geeignete Räume bei den Eltern zur Verfügung hat,
  • Diese jederzeit nutzen kann und
  • Die Wohnung während der ausbildungsfreien Zeiten (Ferien) regelmäßig nutzt (BFH-Urteil vom 28.4.2022, III R 12/20).
Tipp

 
Für die Beibehaltung eines Inlandswohnsitzes bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten reichen kurze Besuche bei den Eltern in der Regel nicht aus. Finanzielle Engpässe des Kindes für Heimreisen können fehlende Aufenthalte in Deutschland während der Ferien nicht ausgleichen (BFH-Urteil vom 25.9.2014, III R 10/14). Entscheidend ist, ob das Kind die Ferien regelmäßig zu Hause bei den Eltern verbringt. Um dies nachzuweisen, sollten Eltern und Kind Belege (u. a. Bahn- oder Flugtickets, Reisepasskopien und Studienpläne) aufbewahren.

 

Tipp

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Kind seinen Wohnsitz im Elternhaus nicht aufgibt, wenn ein Auslandsstudium (z. B. in Australien oder den USA) zunächst nur für ein Jahr geplant ist. Der Kindergeldanspruch bleibt in diesem Fall bestehen.

Bei einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt behält das Kind den inländischen Wohnsitz jedoch nur, wenn es die ausbildungsfreie Zeit überwiegend in Deutschland verbringt (BFH-Urteil vom 21.6.2023, III R 11/21).

Entscheidet sich das Kind während des ersten Jahres, länger im Ausland zu bleiben, gelten die strengeren Kriterien erst ab dem Zeitpunkt der Verlängerung. Das Kindergeld bleibt für das erste Jahr erhalten, auch wenn das Kind währenddessen nicht nach Deutschland zurückkehrt.

Entscheidend ist, ob das Kind nach der Verlängerung mehr als die Hälfte der freien Zeit in Deutschland verbringt. Fehlende Heimreisen wegen Geldmangels oder Reiserestriktionen können den Kindergeldanspruch gefährden, wie das Finanzgericht Bremen betonte (Urteil vom 7.3.2023, 2 K 27/21).

 

Hinweis: Der guten Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass es beim Kindergeld Besonderheiten im Zusammenhang mit den Ländern gibt, mit denen ein Abkommen über Soziale Sicherheit besteht (z. B. der Türkei).

Welche Auswirkungen hat ein Auslandsaufenthalt meines Kindes auf den Kinderfreibetrag?



Was ist der Kinderfreibetrag?

Kindergeld und Kinderfreibetrag sind eine Steuerentlastung für die Ausgaben, die den Eltern durch die Kinder entstehen. Der Anspruch auf Kindergeld besteht von Geburt an automatisch, muss aber schriftlich beantragt werden. Es sind nicht - wie oftmals angenommen - die Kinder, die Anspruch auf das Kindergeld haben, sondern die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, die für das Wohl des Kindes verantwortlich sind.

Kindergeld
Das Kindergeld ist ein monatlich ausgezahlter Betrag, den Eltern meist von der Familienkasse überwiesen bekommen. Das Kindergeld muss nicht versteuert werden. Die Höhe des Kindergeldes richtet sich nach der Anzahl der Kinder.

Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag wird im Gegensatz zum Kindergeld nicht ausgezahlt. Der Freibetrag wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Dadurch wirkt er sich steuermindernd bei der Berechnung der Einkommensteuer aus. Das monatlich bereits ausgezahlte Kindergeld stellt eine Vorauszahlung auf den Kinderfreibetrag dar. Im Jahr 2023 beträgt der Kinderfreibetrag 6.024 Euro für zusammen veranlagte Eltern, ansonsten 3.012 Euro je Elternteil. Der BEA-Freibetrag (für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) beträgt 2.928 Euro.

Kindergeld und Kinderfreibetrag sind miteinander gekoppelt. Ob das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag am Ende eines Steuerjahres für den Steuerpflichtigen günstiger ist, ermittelt das Finanzamt automatisch durch eine Günstigerprüfung.

Anspruch auf Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld
Anspruch auf den Kinderfreibetrag haben die Erziehungsberechtigten von der Geburt des Kindes bis zum

  • 18. Lebensjahr.
  • 25. Lebensjahr, wenn sich das Kind noch in Ausbildung oder Studium befindet oder einen Freiwilligendienst leistet.

Wenn das Kind behindert ist und außerstande, sich selbst zu unterhalten, besteht der Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag zeitlich unbegrenzt.

Was ist der Kinderfreibetrag?

Field help

We as step-/grandparents claim the transfer of allowances.
Do you want to apply for the transfer of allowances for the child as a step-/grandparent?

Select "Yes" here if you want to claim child allowance and child-raising allowance as a step-parent or grandparent and the natural parents have agreed to the transfer of these allowances.

Important condition for transfer:

  • You have taken the child into your household or
  • You have a maintenance obligation towards the child/grandchild e.g if one or both parents are unable to fulfill this obligation.

Please submit "Form K - Consent to the transfer of child allowance and child-raising allowance" with your tax return to prove that parental consent has been gven for this transfer of child allowances.

We agree to the transfer of the allowances to the step-/grandparents.
Do you want to transfer the child and care allowance for the child to the step-/grandparents?

Select "Yes" if you do not yourself want to claim child allowance and child-raising allowance (for care and education or training needs) but instead want to transfer it to a stepparent or to the grandparents.

Important condition for transfer:

  • The stepparents/grandparents have accepted the child into their household or
  • The stepparents/grandparents have a maintenance obligation towards the child/grandchild, e.g. if one or both of the parents are unable to fulfill this responsibility.

Please submit "Form K - Consent to the transfer of child allowance and child-raising allowance" with your tax return to prove parental consent to the transfer of these allowances.

If the child allowance and child-raising allowance are transferred, these allowances will no longer be taken into acccount for the calculations made by SteuerGo.

Has the other parent fulfilled less than 75% of his or her maintenance obligation?

Select "yes" if the other parent has fulfilled less than 75% of his or her maintenance obligation towards the child.

Then you can claim (without the consent of the other parent) the full child allowance and the full care allowance. The other parent does not receive any allowance for this child.

If full allowances are applied for, both the full child benefit claim and the full child allowances are taken into account in the tax return.

I apply for the full childcare allowance because the child was not registered with the other parent in 2024.
Do you want to apply for the full care allowance because the child was not registered at the other parent in 2024?

Select "yes" here if you want to apply for the transfer of the full care allowance (child-raising allowance for childcare, upbringing and education).

You can claim the full care allowance if the underage child was registered only at your place but not at the other parent. The application can be made without the consent of the other parent if the child was not registered in the household of the other parent.

Important: However, since 2012, the other parent may object to a transfer if he or she has borne expenses for the care, upbringing or education of the child and has himself or herself taken care of the child to a significant extent.

Please enter information only for underage children!

We have a maintenance obligation towards the child or the child belonged to our household.
As a step/grandparent, are you liable to pay maintenance to the child or did the child belong to your household?

Select "Yes" if you want to claim child allowance as a step/grandparent,

  • Because you have taken the child into your household or
  • Because you have a specific maintenance obligation towards the child/grandchild, e.g. if one or both parents are unable to fulill this responsibility.

Please submit "Form K - Consent to the transfer of child allowance and child-rasising allowance" with your tax return to prove the parental consent for transfer of these allowances.

I therefore request the full allowances.

Tick this box if you want to have the full child and upbringing tax allowances transferred to you.

Time period in which the child was not registered at the other parent:

Enter the time period in which the child was not registered at the other parent.

Therefore, you can only claim the full care allowance if the child was not registered with the other parent and has not yet reached the full age.

Example: The child was not registered with the other parent and reaches full age on 01.07.2024. Consequently, the child reaches the age of 18 at the end of 30.06.2024. On 01.07.2024 the child is therefore no longer underage. In this case, the child-raising allowance can only be applied for from 01.01. until 30.06.

Time period in which the maintenance obligation existed for the child:

Enter here the time period in which you fulfil a maintenance obligation towards the child/grandchild, for example, if one or both parents are unable to pay maintenance.

For the parents' consent, enclose "Form K" with your tax return.

Were maintenance payments made in 2024 according to the Advance Maintenance Payment Law (Unterhaltsvorschussgesetz)?

Select "yes" if the child received maintenance payments under the Advance Maintenance Payment Law in 2024.

Important: A transfer of the tax-free allowances is excluded for periods during which maintenance payments were made in accordance with the Maintenance Advance Payment Law.

The purpose of the advance maintenance payment is to partially secure the child's livelihood if the parent who is away from the family withdraws from the obligation to pay maintenance in whole or in part, is not able or not fully able to do so or has died.

Time period during which maintenance payments were made:

Enter the period in which the child received maintenance payments in accordance with the Advance Maintenance Payment Law.

Was the other parent not liable to pay maintenance due to lack of financial capacity?

Select "yes" if the other parent was not liable to provide maintenance for the child due to lack of financial means.

In addition, if you have not been paid an advance maintenance payment, you can claim the full child and care allowance without the consent of the other parent. The other parent does not receive allowances for that child.

Was the child not registered at your home and did the other parent apply for the full care allowance?

Select "yes" here if the child was not registered with you and the other parent has requested the transfer of the full care allowance (Educational allowance for care, education and professional training).

In this case, the care allowance is not granted and is also not taken into account in the calculation of SteuerGo. The child allowance and child benefit continue to be taken into account equally for both parents.

You can claim the full parental allowance if the underage child was registered only with you and not with the other parent. The application can be made without the consent of the other parent if the child was not registered in the other parent's household.

Important: The other parent can object to a transfer if he or she has borne expenses for the care, upbringing or education of the child and has himself or herself looked after the child to a significant extent.

Please enter information only for underage children!
Time period in which the child was not registered at my place:

Enter the time period in which the child was not registered at your home.

You cannot claim the childcare allowance if the child was not registered at your home, and the other parent applied for the transfer of the childcare allowance. In this case, you are not entitled to the half of the care allowance and it is not included in the calculation of SteuerGo.

Important: Since 2012, you can object to such a transfer if you have also incurred expenses for the care, upbringing or education of the child and have yourself taken care of the child to a significant extent. In this case, you would still be entitled to half of the care allowance.

Did both parents agree to the transfer to the grandparents?

Specify whether both parents have given their consent to the transfer of allowances to the grandparents.

Note: If one parent has died, the other parent is entitled to the full allowance. In this case, please still select option 2 ("Both parents have given their consent").