Wählen Sie hier aus, wodurch Ihnen im Jahr 2017 Aufwendungen für die Kinderbetreuung entstanden sind.
Als Kinderbetreuungskosten abzugsfähig sind Aufwendungen für:
Kindergarten / Hort
Kindertagesstätte
Tagesmutter
Babysitter
Kindererzieher/-in
Kindermädchen
Au-Pair
Nicht abzugsfähig sind beispielsweise
Kosten für Nachhilfeunterricht
Fahrtkosten
Kosten für eine Klassenfahrt
Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist, dass Sie eine Rechnung oder einen anderen schriftlichen Beleg haben und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
Der Abzug von Kinderbetreuungskosten ist auch bei angestellten Betreuungspersonen - sogar im Rahmen eines Minijobs - davon abhängig, dass die Kosten mittels Rechnung nachgewiesen werden und die Zahlung nicht bar, sondern über ein Konto der Betreuungsperson abgewickelt wird (BFH-Urteil vom 18.12.2014, III R 63/13).
Sichern Sie sich einfach die volle Steuererstattung, die Ihnen zusteht!
Nur SteuerGo bietet Ihnen:
Persönliche Steuertipps im Wert von 312 Euro (Durchschnitt)
Verständliche Eingabehilfen und Erklärungen
Import aus jeder beliebigen anderen Steuersoftware