Seit 2013 sind Zivilprozesskosten nur absetzbar, wenn der Steuerpflichtige Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Hierbei handelt es sich um sehr strenge Voraussetzungen. Es reicht nicht, dass der Rechtsstreit einen wichtigen Lebensbereich betrifft; der Verlust der materiellen Existenzgrundlage muss konkret drohen.
Einige Gerichte haben jedoch in Ausnahmefällen Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen anerkannt:
Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass Prozesskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind, wenn ein Steuerpflichtiger Verluste bei Online-Wettanbietern erlitten hat und diese gerichtlich zurückfordert – es sei denn, es liegt eine existenzielle Notlage vor (Urteil vom 10.06.2025, Az. 13 K 157/24).
Die Revision wurde zugelassen und ist bereits beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 10/25 anhängig.