Erträge, für die das Investmentsteuergesetz (InvStG) gilt, sind teilweise steuerfrei.
Da die Aufwendungen nicht zum Abzug zugelassen (§§ 21, 44 InvStG), muss der Saldo zwischen den Erträgen und den Aufwendungen gebildete werden und als "Gesamtbetrag der Erträge" hier angegeben werden. Sollten die Aufwendungen die Erträge übersteigen, erfolgt die Eintragung des Verlustes hier mit negativem Vorzeichen.
In dem Feld "Korrekturbetrag" ist der steuerfreie Betrag (Eintragung mit negativem Vorzeichen) anzugeben. Abhängig von der Art des Investmentfonds ist ein bestimmter prozentualer Anteil der Erträge steuerfrei. Bei Mischfonds beträgt der steuerfreie Anteil 15 %, bei Aktienfonds 30 %, bei inländischen Immobilienfonds 60 % und bei ausländischen Immobilienfonds sogar 80 %.
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