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SteuerGo FAQs

 


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Weitere Einnahmen

 



Wie tragen Sie Mitarbeiteraktien aus den USA korrekt ein?

Wenn Sie von Ihrem US-Arbeitgeber Aktien als Teil eines Mitarbeiterprogramms erhalten haben, müssen Sie diesen Vorteil in Ihrer deutschen Steuererklärung angeben. In diesem Beitrag erklären wir Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie das ganz einfach mit SteuerGo machen – und wie Sie dabei vermeiden, doppelt Steuern zu zahlen.

Wann sind die Aktien steuerpflichtig?

Wenn Ihnen Aktien nicht sofort, sondern erst nach einer bestimmten Wartezeit (sogenannte Vesting-Periode) endgültig übertragen werden, gelten sie als „zugeflossen“. Ab diesem Zeitpunkt gehören sie Ihnen und zählen in Deutschland als zusätzlicher Arbeitslohn – also wie ein Gehalt in Aktienform.

Der Wert der Aktien zum Zeitpunkt der Übertragung muss in der Steuererklärung angegeben werden und ist in Deutschland steuerpflichtig. In vielen Fällen hat Ihr US-Arbeitgeber bereits Steuern auf diesen Aktienwert einbehalten. Diese bereits gezahlte US-Steuer können Sie in Deutschland anrechnen lassen, damit Sie nicht doppelt zahlen.

So erfassen Sie Mitarbeiteraktien in SteuerGo

Arbeitslohn ohne Steuerabzug eintragen

Navigieren Sie in SteuerGo zu:

"Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" → "Weitere Einnahmen" → "Arbeitslohn ohne Steuerabzug"

Tragen Sie dort den vollen Marktwert der übertragenen Aktien ein – z. B. 20.000 Euro.

Ausländische Steuer anrechnen lassen

Gehen Sie zu: 

"Ausländische Einkünfte" → "Anzurechnende ausländische Steuern"

Ergänzen Sie dort folgende Angaben:

  • Herkunftsland: USA
  • Einkünfte: 20.000 Euro
  • Anzurechnende Steuer: z. B. 10.000 Euro, falls belegbar

Das Finanzamt prüft dann, ob und in welcher Höhe die US-Steuer mit Ihrer deutschen Steuer verrechnet werden kann.

Zusätzliche Angaben für das Finanzamt (empfohlen)

Ergänzen Sie Ihre Steuererklärung am besten mit einer kurzen Erläuterung im Bereich "Nachricht ans Finanzamt".

Beispiel: Im Rahmen des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms meines US-Arbeitgebers wurden mir im Jahr 2024 Aktien im Gesamtwert von 20.000 € übertragen. Davon wurden 50 % (10.000 €) als pauschale Steuer einbehalten. Ich beantrage die Anrechnung dieser ausländischen Steuer gemäß DBA Deutschland–USA.

Belege einreichen (empfohlen)

Reichen Sie Unterlagen Ihres Arbeitgebers oder Brokers mit Ihrer Steuererklärung ein, aus denen der Marktwert der übertragenen Aktien sowie die Höhe der einbehaltenen ausländischen Steuer hervorgehen. Auch wenn die Vorlage dieser Nachweise nicht zwingend vorgeschrieben ist, empfiehlt sich die Einreichung, um Rückfragen des Finanzamts zu vermeiden und die Anrechnung der ausländischen Steuer nachvollziehbar zu belegen.

Tipp: Nach der Abgabe der Steuererklärung haben Sie bei SteuerGo die Möglichkeit, die Belege elektronisch einzureichen.

Was gilt beim späteren Verkauf der Aktien?

Wenn Sie die Aktien später verkaufen und einen Gewinn machen, müssen Sie diesen Gewinn in Deutschland versteuern. Das nennt sich Kapitalertragsteuer. Der Wert, den die Aktien beim Erhalt hatten (z. B. 20.000 Euro), gilt dabei als „Startwert“. Nur der Gewinn darüber hinaus muss versteuert werden.

Beispiel: Sie verkaufen die Aktien später für 25.000 Euro. Da der Einstandswert 20.000  Euro beträgt, müssen nur 5.000  Euro versteuert werden.

Wie tragen Sie Mitarbeiteraktien aus den USA korrekt ein?



Steuererleichterungen für freiwillige Helfer in Impf- und Testzentren

Freiwillige Helfer in Impf- und Testzentren konnten in den Jahren 2020 bis 2022 bereits von Steuererleichterungen profitieren, und diese Regelungen gelten auch für 2023.

Die Regelungen sind bundeseinheitlich und betreffen die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale. Helfer, die direkt an Impfungen oder Tests beteiligt sind, können die Übungsleiterpauschale nutzen, während die Ehrenamtspauschale für diejenigen gilt, die in der Verwaltung oder Organisation tätig sind.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Steuererleichterungen nur gelten, wenn der Arbeitgeber eine gemeinnützige Einrichtung oder ein öffentlicher Arbeitgeber ist, nicht jedoch für Arztpraxen oder private Testzentren.

Die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale greifen nur für nebenberufliche Tätigkeiten, die in der Regel weniger als ein Drittel der Arbeitszeit einer Vollzeitstelle in Anspruch nehmen oder eine wöchentliche Arbeitszeit von maximal 14 Stunden haben. Diese Pauschalen sind Jahresbeträge und können nicht zeitanteilig aufgeteilt werden.

Arztpraxen sind von diesen Regelungen ausgenommen. Wenn Ärzte Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen also eine Prämie für die zusätzliche Arbeit zahlen, kann dafür nicht die Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale in Anspruch genommen werden.

Die Pauschalen von 3.000 Euro bzw. 840 Euro können vom Arbeitgeber auch bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt werden. Dann muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber aber schriftlich bestätigen, dass die jeweilige Pauschale nicht bereits anderweitig "verbraucht" wird.

Steuererleichterungen für freiwillige Helfer in Impf- und Testzentren



Welche steuerfreien Aufwandsentschädigungen muss ich angeben?

Wenn Sie steuerfreie Aufwandsentschädigungen erhalten haben, tragen Sie diese bitte ein. Dies betrifft beispielsweise Aufwandsentschädigungen, die Sie aus öffentlichen Kassen, einer Bundes- oder einer Landeskasse, erhalten haben.

Doch meist erhalten Arbeitnehmer eine steuerfreie Aufwandsentschädigung aus einer nebenberuflichen Tätigkeit. Dieses kann eine Tätigkeit sein als Übungsleiter, Erzieher, Ausbilder im Sportbereich oder als Künstler wie Chorleiter oder Musiker, und auch als Pfleger von kranken, alten oder behinderten Menschen können Sie eine steuerfreie Aufwandsentschädigung erhalten. Es muss sich um eine pädagogische oder eine pflegende Tätigkeit handeln.

Vergütungen für eine solche begünstigte nebenberufliche Tätigkeit bleiben bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung für die Steuervergünstigung ist, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird, für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts geleistet wird und gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient.

Der Freibetrag von 3.000 Euro wird pro Person nur einmal gewährt, auch wenn Sie mehrere begünstigte Tätigkeiten ausüben. Er ist also personenbezogen und nicht tätigkeitsbezogen. Der Freibetrag ist ein Jahresbetrag. Daher bleiben Vergütungen bis zum Höchstbetrag auch dann steuerfrei, wenn Sie die begünstigte Tätigkeit nicht während des ganzen Jahres ausüben.

So können Sie als Unterstützer einer solchen Organisation einen Teil oder Ihre komplette Aufwandsentschädigung steuerfrei erhalten. Alle Beträge, die die Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro übersteigen, müssen Sie allerdings versteuern. Ist Ihre Aufwandsentschädigung geringer als 3.000 Euro, können Sie nur den geringeren Betrag geltend machen.

Beispiel

Frau Meier unterrichtet an einer Musikschule und bekommt hierfür jährlich 2.800 Euro. Zusätzlich betreut sie an der Grundschule eine Turngruppe und erhält dafür noch einmal 400 Euro im Jahr. Beide Tätigkeiten werden nach § 3 Nr. 26 EStG steuerlich begünstigt, aber insgesamt nur bis zu 3.000 Euro. Die restlichen 200 Euro muss Frau Meier versteuern.

Welche steuerfreien Aufwandsentschädigungen muss ich angeben?



Wann muss ich Einkünfte als Grenzgänger eintragen?

Wenn Sie im Grenzgebiet eines Landes wohnen und als Arbeitnehmer täglich zur Arbeit in das Nachbarland pendeln, sind Sie ein so genannter Grenzgänger oder Grenzpendler. Was Ihr Einkommen betrifft, gilt in den meisten Nachbarländern Folgendes: Ihr Gehalt müssen Sie in dem Land versteuern, in dem Sie arbeiten, das Einkommen bleibt in dem Land, in dem Sie wohnen, steuerfrei. Allerdings wird Ihr ausländisches Einkommen in den Progressionsvorbehalt einbezogen und erhöht auf diese Weise den Steuersatz für Ihr übriges Einkommen.

Die Angaben sind in der "Anlage N" und in der "Anlage N-AUS" bzw. in der Anlage N-Gre zu machen. Die Anlage N-Gre betrifft ausländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit für Grenzgänger aus Baden-Württemberg nach Österreich, Schweiz und Frankreich.

Tipp

Wenn Sie alleinstehend sind, als Grenzgänger arbeiten und kein zusätzliches Einkommen in Deutschland haben, müssen Sie sich über den Progressionsvorbehalt in Deutschland keine Sorgen machen.

Ausnahmen: Für Frankreich, Österreich und die Schweiz gilt eine besondere Grenzgängerregelung nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen.

Arbeiten Sie in Frankreich oder Österreich, müssen Sie dort keine Steuern zahlen, sondern den Arbeitslohn in Ihrer deutschen Steuererklärung angeben und normal versteuern. Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes versteuern Ihr Einkommen jedoch in dem Land, in dem sie arbeiten, denn hier gilt das Kassenstaatsprinzip.

Arbeiten Sie als Grenzgänger in der Schweiz, darf Ihr Arbeitgeber eine Lohnsteuer von 4,5 Prozent erheben, die jedoch auf die Steuer in Deutschland angerechnet wird. Sind Sie Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes, müssen Sie Ihr Einkommen komplett in Deutschland versteuern.

Bitte beachten Sie, dass es in der Coronazeit Besonderheiten bei den Grenzgängerregelungen gab, da sich viele Mitarbeiter im Homeoffice befunden haben und nicht täglich gependelt sind (siehe auch: Doppelbesteuerungsabkommen und andere Abkommen im Steuerbereich). Zudem werden die Doppelbesteuerungsabkommen nun nach und nach geändert bzw. sind so genannte Änderungsprotokolle vereinbart worden, wonach Homeoffice-Tage zunehmend als unschädlich gelten. Im Einzelfall sollte also genau geprüft werden, wo sich das Besteuerungsrecht befindet.

Wann muss ich Einkünfte als Grenzgänger eintragen?



Was ist die „Besondere Grenzgängerregelung“?

Diese Regelung betrifft Pendler, die in Deutschland leben und zum Arbeiten nach Frankreich, Österreich oder in die Schweiz pendeln. Dies ist in den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen geregelt. Wenn Sie in einem dieser Länder arbeiten, müssen Sie Ihr Einkommen in Deutschland versteuern und nicht in dem Land, in dem Sie arbeiten. Das gilt jedoch nur, wenn Ihr Wohn- und Arbeitsort in der Grenzzone des entsprechenden Landes liegt. Für Frankreich beträgt die Grenzzone 20 km beiderseits der Grenze, für Österreich sind es 30 km. In der Schweiz gibt es eine solche Grenzzone nicht.

Auch mit Belgien gab es bis 2003 eine besondere Grenzgängerregelung. Doch seit 2004 gilt hier die allgemeine Regelung. Das bedeutet für Grenzgänger nach Belgien: Der Arbeitslohn ist nicht mehr im Wohnsitzstaat Deutschland, sondern im Tätigkeitsstaat Belgien zu versteuern. In Deutschland werden die Einkünfte steuerfrei gestellt, jedoch in den Progressionsvorbehalt einbezogen. Hingegen gibt es für Einpendler aus Belgien nach Deutschland eine besondere Steuerregelung: Belgien als Wohnsitzstaat stellt die in Deutschland als Tätigkeitsstaat versteuerten Arbeitslöhne steuerfrei und bezieht sie lediglich in den Progressionsvorbehalt ein. Diese Einkünfte werden aber bei der belgischen Gemeindesteuer miterfasst, die als Zusatzsteuer zur Einkommensteuer zu zahlen ist. Zum Ausgleich dieser belgischen Gemeindesteuer wird die deutsche Einkommen- und Lohnsteuer, die auf diese Einkünfte entfällt, pauschal um 8 % vermindert.

Was ist die „Besondere Grenzgängerregelung“?



Wer bekommt Arbeitslohn ohne Steuerabzug?

In der Steuererklärung müssen Sie in der "Anlage N" auch Arbeitslohn eintragen, von dem keine Lohnsteuer einbehalten wurde. Dies kommt in Betracht für Arbeitslohn von einem ausländischen Arbeitgeber, der in Deutschland steuerpflichtig ist, sowie für Arbeitslohn, der von Dritten gezahlt wurde und der Arbeitgeber nicht zum Lohnsteuerabzug verpflichtet war.

Tipp

Solche Einnahmen ohne Steuerabzug können aufgrund des Härteausgleichs begünstigt sein, falls sie nicht mehr als 820 Euro betragen.

Wichtig: Einen Minijob müssen Sie hier nicht eintragen. Für dieses Arbeitsverhältnis führt der Arbeitgeber pauschal Steuern und Beiträge für die Sozialversicherung ab. Der geringfügig Beschäftigte selbst zahlt keine Steuern oder Versicherungsbeiträge. Die Einkünfte aus dem Minijob müssen Sie dann nicht in der Steuererklärung angeben.

Möglich ist es aber auch, dass der Minijob monatlich nach Lohnsteuermerkmalen versteuert wird (ELStAM). Dann ist der Minijob auch in der Einkommensteuererklärung unter „Arbeitnehmer > Lohnsteuerbescheinigungen“ zu erklären. In diesem Fall muss Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Lohnsteuerbescheinigung aushändigen.

Wer bekommt Arbeitslohn ohne Steuerabzug?



Muss ich meinen Minijob in der Einkommensteuererklärung angeben?

Ein Minijob liegt vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt regelmäßig 538 Euro nicht übersteigt. Der Betrachtungszeitraum für die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts umfasst maximal 12 Monate.

Steuern und Sozialversicherung

In einem Minijob führt der Arbeitgeber pauschale Steuern und Beiträge für die Sozialversicherung ab. Der geringfügig Beschäftigte selbst zahlt keine Steuern oder Versicherungsbeiträge.

Steuererklärung

Ein Minijob muss in der Regel nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn der Arbeitgeber nicht die pauschale Lohnsteuererhebung wählt. In diesem Fall erhält der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerbescheinigung und muss die entsprechenden Daten in seiner Einkommensteuererklärung angeben.

Mindestlohn-Anpassung

Zum 1.1.2025 soll der Mindestlohn auf 12,82 Euro pro Zeitstunde steigen. Damit wird sich die Minijobgrenze auf 556 Euro (2025) erhöhen.

Grenzen für Minijobs

Die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs kann innerhalb eines Kalenderjahres maximal zweimal überschritten werden. Eine Überschreitung ist nur bis zu zwei Monate innerhalb eines Jahres zulässig und darf insgesamt maximal 6.456 Euro (bzw. in Ausnahmefällen bis zu 7.532 Euro) pro Jahr betragen.

Muss ich meinen Minijob in der Einkommensteuererklärung angeben?

Field help

Have you received tax-free expense allowances
  • from a part-time activity as a trainer,
  • from a voluntary activity or
  • from public funds?

Select "yes" if you have received tax-free expense allowances from a part-time activity as a trainer, from a voluntary activity or from public funds.

This includes, for example, remuneration for your work as a trainer, compensation for voluntary work or payments that you have received from public funds and that are considered tax-free in accordance with sect. 3 of the Income Tax Act (Einkommensteuergesetz).

Have you received wages without tax deduction?

Select "yes" if you have received wages without tax deduction that have not already been entered in the "Foreign income as an employee" section.

Did you have income
  • according to a double taxation agreement (DBA),
  • an intergovernmental agreement (ZÜ) or
  • a decree on employment abroad (ATE)?

Select "yes" if you have income (special wage components)

  • under a double taxation agreement (DTA),
  • under an intergovernmental agreement (ZÜ) or
  • under the decree on employment abroad (ATE)

In this case, you must provide further detailed information on the employment relationship abroad (Form N-AUS). On the following pages, SteuerGo will ask for all the information required to complete Form N-AUS.

Have you lived in Germany and commuted as a cross-border commuter
  • to France,
  • Austria or
  • Switzerland?

If you live in Germany and commute to work in France, Austria or Switzerland select "yes" here and complete the following pages.

Do you want to apply for an employee savings allowance (Arbeitnehmersparzulage)?

Select "yes" if you want to apply for the employee savings bonus.

Other income

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  • Tax-free expense allowances,
  • Taxable wages without tax deduction,
  • Foreign income as an employee,
  • Income as a cross-border commuter and the
  • Employee savings bonus.