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Feldhilfe: Gab es ausländische Einkünfte, die in Deutschland geringer besteuert werden sollen (nach § 11 AStG)?
Gab es ausländische Einkünfte, die in Deutschland geringer besteuert werden sollen (nach § 11 AStG)?

Wählen Sie "ja“, wenn Ihre ausländischen Einkünfte gemäß § 11 AStG in Deutschland nur teilweise besteuert werden sollen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Worum geht es hier?

Falls Sie passives Einkommen wie Zinsen, Dividenden, Lizenzgebühren, Mieteinnahmen oder Beteiligungsgewinne im Ausland mit einem niedrigeren Steuersatz als in Deutschland versteuert haben, kann das Finanzamt prüfen, ob dieses Einkommen in Deutschland besteuert wird. Mithilfe des Kürzungsbetrags nach § 11 AStG lässt sich eine doppelte Besteuerung teilweise vermeiden.

Was bedeutet der Kürzungsbetrag nach § 11 AStG?

Der Kürzungsbetrag reduziert den steuerpflichtigen Teil Ihrer ausländischen Einkünfte in Deutschland, da diese bereits im Ausland besteuert wurden. Dadurch wird nur die Differenz zum deutschen Steuersatz versteuert.

Wann sollten Sie hier Angaben machen?
  • Wenn Sie im Ausland Einkünfte erzielt haben, die in Deutschland als "passive Einkünfte" zählen und niedrig besteuert wurden.
  • Wenn diese Einkünfte in Deutschland versteuert werden sollen, aber bereits im Ausland eine Steuer darauf gezahlt wurde.
Woher bekomme ich die Informationen?

Die erforderlichen Angaben zu Höhe und Art Ihrer ausländischen Einkünfte entnehmen Sie den Bescheinigungen oder Steuerunterlagen des Landes, in dem die Einkünfte erzielt wurden.

Wenden Sie sich bitte ggf. für eine Beratung an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater in Ihrer Nähe.