Geben Sie den Zeitraum im Jahr 2016 an, in dem zusammen mit der volljährigen Person eine Haushaltsgemeinschaft bestanden hat.
Für Monate, in denen Sie in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person leben, erhalten Sie keinen Entlastungsbetrag.
Es gelten dabei folgende Ausnahmen:
Die andere volljährige Person ist ein Kind, für das Sie Anspruch auf Kindergeld/Freibeträge für Kinder haben. Dies ist der Fall, wenn das Kind noch in Berufsausbildung ist, auf seinen Ausbildungsplatz wartet, ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet oder behindert ist.
Die andere volljährige Person ist Ihr leibliches Kind bzw. Ihr Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind, das sich zu einem Wehrdienst von höchstens drei Jahren verpflichtet oder Entwicklungshelfer ist.
Sie bilden mit der anderen volljährigen Person keineHaushaltsgemeinschaft.
Unschädlich aber ist das Zusammenleben mit einer pflegebedürftigen oder mittellosen Person.
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