Tragen Sie den Zeitraum ein, in dem das Kind nicht beim anderen Elternteil gemeldet war.
Sie können den vollen Erziehungsfreibetrag folglich nur für sich beanspruchen, wenn das Kind beim anderen Elternteil nicht gemeldet war, und das Kind noch nicht volljährig ist.
Beispiel: Das Kind war nicht beim anderen Elternteil gemeldet und wird 01.07.2016 volljährig. In diesem Fall vollendet das Kind mit Ablauf des 30.06.2016 das 18. Lebensjahr. Am 01.07.2016 ist das Kind somit nicht mehr minderjährig. In diesem Fall kann der Erziehungsfreibetrag nur vom 01.01. bis zum 30.06. beantragt werden.
Sichern Sie sich einfach die volle Steuererstattung, die Ihnen zusteht!
Nur SteuerGo bietet Ihnen:
Persönliche Steuertipps im Wert von 312 Euro (Durchschnitt)
Verständliche Eingabehilfen und Erklärungen
Import aus jeder beliebigen anderen Steuersoftware