Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Ihnen Kosten für Kontoführung entstanden sind.
Das Finanzamt erkennt ohne Nachweise einen Pauschbetrag von 16 Euro pro Jahr für beruflich veranlasste Überweisungen als Werbungskosten an.
Der Betrag von 16 Euro ist ein Jahresbetrag. Sie können den Betrag also auch dann absetzen, wenn Sie erst im Dezember ein Konto eröffnen. Diesen Betrag dürfen Sie auch dann geltend machen, wenn Ihnen der Arbeitgeber für die Kosten der Kontoführung einen Ersatz zahlt. Der Kostenersatz ist nämlich steuerpflichtig und wird zusammen mit Ihrem Gehalt versteuert.
Sie können natürlich auch einen höheren Betrag als 16 Euro als Werbungskosten abziehen, doch dazu müssen Sie nachweisen, dass die beruflich veranlassten Überweisungen höhere Kosten verursachen bzw. der berufliche Kostenanteil höher ist.
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