Diskriminierung: Entschädigung des Arbeitgebers vollkommen steuerfrei
Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sind Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verboten (§ 1 AGG). Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Der so Benachteiligte kann eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen (§ 15 Abs. 2 AGG). Die Frage ist, wie eine solche Entschädigung steuerlich zu behandeln ist. Aktuell hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass eine Entschädigung, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer wegen Diskriminierung, Mobbings oder sexueller Belästigung zahlen muss, steuerfrei und eben kein steuerpflichtiger Arbeitslohn ist. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die behauptete Benachteiligung bestritten und sich lediglich in einem gerichtlichen Vergleich zur Zahlung bereit erklärt hat. Steuerfrei bedeutet, dass die Zahlung nicht sozialversicherungspflichtig ist (FG Rheinland-Pfalz vom 21.3.2017, 5 K 1594/14).
Der Fall: Eine Arbeitnehmerin hat gegen die ordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses "aus personenbedingten Gründen" Kündigungsschutzklage erhoben, mit der sie auch eine Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund ihrer Behinderung begehrte. Wenige Wochen vor der Kündigung hatte das Amt für soziale Angelegenheiten eine Körperbehinderung von 30 % festgestellt.
Vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern schlossen die Mitarbeiterin und ihr Arbeitgeber sodann einen Vergleich, in dem "eine Entschädigung gemäß § 15 AGG" i.H.v. 10.000 Euro vereinbart und das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wurde. Das Finanzamt wollte die Entschädigung als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandeln.
Nach Auffassung der Finanzrichter ist dem beim Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich zu entnehmen, dass es sich bei der Zahlung nicht um Ersatz für entstandene materielle Schäden i.S.d. § 15 Abs. 1 AGG (z.B. entgehenden Arbeitslohn) gehandelt hat, sondern um den Ausgleich immaterieller Schäden i.S.d. § 15 Abs. 2 AGG wegen einer Diskriminierung der Klägerin als Behinderte. Eine solche Entschädigungszahlung sei steuerfrei und nicht als Arbeitslohn zu qualifizieren. Der Arbeitgeber der Klägerin habe die Benachteiligung zwar bestritten.
Im Wege des Vergleichs sei er jedoch bereit gewesen, eine Entschädigung wegen (nur) behaupteter Benachteiligung zu zahlen. Solche Einnahmen hätten keinen Lohncharakter und seien daher steuerfrei.
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Die Entschädigung ist nicht nur steuer- und sozialversicherungsfrei, sie wird auch nicht in den Progressionsvorbehalt einbezogen, sodass sie nicht zu einem höheren Steuersatz für das übrige Einkommen führt.
Altersdiskriminierende Besoldung?
Das Bundesverwaltungsgericht hat soeben jungen Beamten eine Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung zugesprochen, weil ihre Besoldung gegen das Verbot der Benachteiligung wegen Alters verstoßen hat. Das Gericht hat den Anspruch auf Entschädigung aus § 15 Abs. 2 AGG hergeleitet (BVerwG-Urteile vom 6.4.2017, 2 C 11.16 und 2 C 12.16). Die Besoldungsregeln benachteiligten jüngere Beamte allein wegen ihres Lebensalters (EuGH-Urteil vom 19.6.2014, C-501/12).
Diskriminierung: Entschädigung des Arbeitgebers vollkommen steuerfrei
So sparen Sie mit einem Freibetrag in den ELStAM!
Wer hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder Verluste aus einer anderen Einkunftsart (z.B. Vermietung, Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen etc.) hat, bezahlt jeden Monat von seinem Gehalt zu viel Lohnsteuer.
Erst mit der Erledigung der Einkommensteuererklärung können Sie dann die zu viel bezahlte Lohnsteuer im Rahmen der Steuererklärung vom Finanzamt zurückfordern.
Mit einem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung können Sie sich vom Finanzamt für verschiedene steuerliche Abzugsbeträge und für Ihre voraussichtlichen Aufwendungen einen Freibetrag in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) eintragen lassen. Bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung kürzt dann der Arbeitgeber Ihren Bruttoarbeitslohn um den monatlichen Freibetrag. Somit wird auch die Lohnsteuer nur vom gekürzten Bruttoarbeitslohn berechnet. So zahlen Sie mit einem Freibetrag schon während des Jahres weniger Steuern und auch weniger Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
So sparen Sie mit einem Freibetrag in den ELStAM!
Wie kann ich den Kinderfreibetrag in den ELStAM eintragen lassen?
Der Kinderfreibetrag wird zwar erst nachträglich gewährt, Sie können ihn jedoch in Ihren elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) eintragen lassen. Zwar zahlen Sie dann nicht weniger Einkommensteuer voraus. Die unterjährige Belastung kann dennoch sinken. Denn der Kinderfreibetrag wird zur Berechnung von Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag berücksichtigt, die dadurch geringer ausfallen. Sie müssen den Freibetrag bei Ihrem Finanzamt eintragen lassen. Dafür sollten Sie die folgenden Unterlagen mitbringen:
- Personalausweis oder Reisepass
- Lohnsteuerbescheinigung
- Abstammungsurkunde
- ggf. Vaterschaftsanerkennungsurkunde, wenn Sie nicht verheiratet sind
- ggf. Lebensbescheinigung für Kinder, die an einem anderen Wohnort gemeldet sind
Die Lebensbescheinigung darf nicht älter als drei Jahre sein. Wer die Lebensbescheinigung nicht vorlegen kann, z.B. weil das Kind im Ausland lebt, muss sich an sein Finanzamt wenden. Dort trägt der Finanzbeamte den Kinderfreibetrag ein.
Auch Eltern volljähriger Kinder müssen sich für die Eintragung von Freibeträgen an das Finanzamt wenden.
Wie kann ich den Kinderfreibetrag in den ELStAM eintragen lassen?
Wie lasse ich Freibeträge oder Änderungen in den ELStAM eintragen?
Steuerzahler, die einen Freibetrag in ihren elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) eintragen möchten, wenden sich an das Finanzamt. Falls Sie einen Lohnsteuerfreibetrag für hohe Werbungskosten berücksichtigen lassen wollen, können Sie einen entsprechenden Antrag stellen. Gleiches gilt für die antragsgebundenen Abzugsmerkmale, wie Berücksichtigung volljähriger Kinder, Pflegekinder, Steuerklasse II für Alleinerziehende.
Auch wenn Sie bereits im Vorjahr einen solchen Freibetrag genutzt und die Verhältnisse sich nicht wesentlich geändert haben, ist ein erneuter Antrag für das neue Jahr erforderlich. Nur ein bereits eingetragener Behinderten-Pauschbetrag wird auch ohne erneuten Antrag weiterhin berücksichtigt. Gleiches gilt, wenn der Behinderten-Pauschbetrag für ein Kind auf die Eltern übertragen wurde.
Falls die gespeicherten ELStAM nicht korrekt sind, müssen Sie eine Berichtigung beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt beantragen. Hierzu verwenden Sie das Formular "Korrekturantrag zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen", das Sie beim Finanzamt oder im Internet erhalten.
Vorsicht
Seit dem 1.1.2016 ist der Lohnsteuerfreibetrag im Regelfall für zwei Jahre gültig. Wenn sich innerhalb der zwei Jahre die Verhältnisse zu Ihren Gunsten verändern, können Sie den Freibetrag beim Finanzamt ändern lassen. Falls sich jedoch die Verhältnisse zu Ihren Ungunsten ändern, sind Sie verpflichtet, den Freibetrag ändern zu lassen. Eine Änderung kann sich zum Beispiel ergeben bei Arbeitgeberwechsel, wenn sich die Entfernung zur Arbeits- oder Tätigkeitsstätte wesentlich erhöht oder verringert oder eine doppelte Haushaltsführung begründet wird oder wegfällt (§ 39a Abs. 1 Satz 4-5 EStG).
Wie lasse ich Freibeträge oder Änderungen in den ELStAM eintragen?
Wer bekommt die Inflationsausgleichsprämie?
Wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine so genannte Inflationsausgleichsprämie gewähren (Inflation, Inflationsrate, Teuerungsrate), bleibt diese bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Regelung gilt für Zahlungen, die vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 gewährt werden (§ 3 Nr. 11c EStG).
Naturgemäß kommen nach entsprechenden Neuregelungen immer wieder Fragen auf, so unter anderem, ob die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie für Arbeitgeber verpflichtend ist. Und, falls diese gezahlt wird, ob Arbeitgeber diese gleichmäßig an alle Arbeitnehmer des jeweiligen Unternehmens leisten müssen. Zur ersten Frage lautet die Antwort "Nein, es besteht keine Verpflichtung". Die zweite Frage hat die Parlamentarische Staatssekretärin Katja Hessel nach der Anfrage des Abgeordneten Fritz Güntzler (CDU/CSU) wie folgt beantwortet:
"Die mit § 3 Nr. 11 EStG beschlossene Steuerfreiheit der Inflationsausgleichsprämie sieht keine Regelung vor, dass die Prämie an alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgezahlt werden muss. Zudem handelt es sich dabei um einen steuerlichen Freibetrag, der innerhalb des Begünstigungszeitraums auch in Teilbeträgen an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgezahlt werden kann" (Bundestags-Drucksache 20/3987 vom 14.10.2022).
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Auch wenn sowohl die grundsätzliche Zahlung der Inflationsausgleichsprämie als auch eine eventuelle Verteilung unter den Arbeitnehmern - steuerlich - im freien Belieben des Arbeitgebers stehen, können sich aus dem Tarif- oder dem Arbeitsrecht abweichende Handhabungen ergeben. So dürfen Arbeitgeber nicht willkürlich bestimmte Arbeitnehmer begünstigen bzw. andere benachteiligen. Sofern nicht alle Arbeitnehmer eine Prämie erhalten oder diese ihrer Höhe nach differenziert gezahlt wird, müssen objektive Gründe für die unterschiedliche Behandlung vorliegen. Ansonsten gilt arbeitsrechtlich der Gleichbehandlungsgrundsatz.
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Informationen zur Inflationsausgleichsprämie finden Sie im offiziellen Fragen-Antworten-Katalog des Bundesfinanzministeriums.
Wer bekommt die Inflationsausgleichsprämie?
Eigene Kündigung: Unterliegt die Abfindung der Fünftelregelung?
Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist oft mit einer Abfindung verbunden – besonders wenn der Arbeitgeber kündigt. Diese Abfindung kann steuerlich begünstigt sein, nämlich durch die sogenannte Fünftelregelung. Doch was gilt, wenn Sie selbst kündigen oder ein Aufhebungsvertrag auf Ihre Initiative zurückgeht?
Was ist die Fünftelregelung?
Die Fünftelregelung (§ 34 EStG) ist eine steuerliche Vergünstigung für außerordentliche Einkünfte, zu denen auch Abfindungen zählen (§ 24 Nr. 1a EStG). Sie führt dazu, dass diese Einkünfte ermäßigt besteuert werden, um eine zu hohe Steuerbelastung durch die Einmalzahlung zu vermeiden.
Voraussetzungen für die Steuervergünstigung
Damit die Fünftelregelung angewendet werden kann, muss die Abfindung im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis stehen – typischerweise die Kündigung durch den Arbeitgeber oder eine einvernehmliche Lösung unter Druck oder Konfliktlage.
Keine Steuervergünstigung bei freiwilliger Eigenkündigung
Wichtig: Kündigen Sie ohne äußeren Druck oder ohne Anstoß durch den Arbeitgeber, wird die Steuervergünstigung nicht gewährt.
Dies gilt insbesondere, wenn Sie aus freien Stücken kündigen, ohne dass ein Konflikt oder eine wirtschaftliche Notlage vorliegt.
Ausnahme: Aufhebungsvertrag in Konfliktsituation
Das Finanzgericht Münster hat jedoch entschieden, dass eine Steuervergünstigung auch dann möglich ist, wenn der Arbeitnehmer selbst den Aufhebungsvertrag initiiert, aber unter Druck handelt:
- In dem entschiedenen Fall befand sich der Arbeitnehmer in einem Konflikt mit dem Arbeitgeber über seine Höhergruppierung.
- Er schlug den Aufhebungsvertrag selbst vor, handelte aber zur Vermeidung weiterer Auseinandersetzungen.
- Das Gericht sah hierin eine ausreichende Konfliktsituation, die die Anwendung der Fünftelregelung rechtfertigt.
(FG Münster vom 17.03.2017, Az. 1 K 3037/14 E, bestätigt durch BFH, Urteil vom 13.03.2018, IX R 16/17, BStBl 2018 II S. 709)
BFH bestätigt: Kein tatsächlicher Druck erforderlich bei einvernehmlicher Lösung
Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte klar: Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beenden und dabei eine Abfindung gezahlt wird, ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Arbeitnehmer unter erkennbarem Druck stand. Die einvernehmliche Lösung selbst reicht für die Steuervergünstigung aus.
Wann entfällt die Steuervergünstigung trotz Abfindung?
Der BFH hat in einem anderen Urteil (vom 06.12.2021, IX R 10/21) entschieden:
- Wird eine Abfindung nicht in einem Jahr, sondern auf mehrere Jahre verteilt ausgezahlt, entfällt die Fünftelregelung.
- Auch dann, wenn es sich um Teilleistungen (z. B. Abfindung und Startprämie) handelt, die für dasselbe Ereignis gezahlt wurden.
Sonderfall: Sprinterprämie
Eine sogenannte Sprinterprämie, die gezahlt wird, wenn ein Arbeitnehmer freiwillig vorzeitig ausscheidet, kann als Entschädigung gelten und der Fünftelregelung unterliegen.
(Hessisches FG, Gerichtsbescheid vom 31.05.2021, Az. 10 K 1597/20)
Fazit
Auch bei eigener Initiative kann eine Abfindung steuerbegünstigt sein – entscheidend ist die tatsächliche Konfliktsituation oder eine einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien. Wichtig bleibt aber: Die Auszahlung muss in einem Jahr erfolgen und als Entschädigung anerkannt werden.
Eigene Kündigung: Unterliegt die Abfindung der Fünftelregelung?
Wie hoch ist die Kirchensteuer?
Die Höhe der Kirchensteuer hängt von Ihrem Wohnort ab. In Bayern und Baden-Württemberg beträgt sie 8 % der festgesetzten Einkommensteuer, in den übrigen Bundesländern 9 %. Die Berechnung erfolgt auf Basis der festgesetzten Einkommensteuer.
Abgeltungsteuer:
Die Kirchensteuer wird auch im Rahmen der Abgeltungsteuer in gleicher Höhe berücksichtigt. Sollten Sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte, die nach dem Teileinkünfteverfahren versteuert werden, erzielen, wird das zu versteuernde Einkommen (zvE) für die Berechnung der Kirchensteuer gesondert ermittelt.
Kirchensteuer und Kinderfreibeträge:
- Beispiel ohne Kinderfreibetrag: Sie leben in Berlin und haben einen Brutto-Monatslohn von 3.000 Euro in der Steuerklasse IV. Ihre monatliche Kirchensteuer beträgt 28,51 Euro.
- Beispiel mit zwei Kinderfreibeträgen: Sie leben in Berlin und haben einen Brutto-Monatslohn von 3.000 Euro bei Steuerklasse IV. Ihre monatliche Kirchensteuer beträgt nun 9,74 Euro.
Wenn in Ihren ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) Kinderfreibeträge eingetragen sind, reduziert sich nicht die monatliche Lohnsteuer, sondern nur die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie während des Jahres Kindergeld erhalten.
Kinderfreibeträge in der Einkommensteuerveranlagung:
Die Kinderfreibeträge mindern das zu versteuernde Einkommen nur, wenn der Steuervorteil höher ist als das Kindergeld. Zur Berechnung von Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag werden die Freibeträge jedoch fiktiv berücksichtigt.
Vorteil:
Auch wenn Kinder nur für einen Teil des Jahres berücksichtigt werden (z. B. bei Beendigung der Ausbildung oder Geburt), werden für die Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags der volle Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag angerechnet.
Wie hoch ist die Kirchensteuer?
Wie werden Kurzarbeitergeld und Mutterschaftsgeld besteuert?
Das Kurzarbeitergeld und das Mutterschaftsgeld sind zwar steuerfrei, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass diese Lohnersatzleistungen zur Ermittlung des Steuersatzes herangezogen werden, obwohl sie selbst nicht versteuert werden. Der Progressionsvorbehalt kann dazu führen, dass sich Ihr Steuersatz und somit die Steuerlast auf Ihr zu versteuerndes Einkommen erhöht.
Wie wirkt sich der Progressionsvorbehalt auf meinen Steuersatz aus?
Obwohl Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld und Mutterschaftsgeld steuerfrei sind, werden sie zur Berechnung des persönlichen Steuersatzes Ihrem Einkommen hinzugerechnet. Das führt zu einem höheren Steuersatz, mit dem dann Ihr eigentliches zu versteuerndes Einkommen besteuert wird. Dies kann dazu führen, dass Sie Steuern nachzahlen müssen oder eine geringere Steuererstattung erhalten.
Beispiel: Progressionsvorbehalt in der Praxis
Eine alleinerziehende Mutter verdient 26.000 Euro brutto jährlich und erhält zusätzlich 6.000 Euro Elterngeld:
- Gesamteinkommen: 32.000 Euro
- Ermittelter Steuersatz: 15,24 %
- Steuer nur auf 26.000 Euro Einkommen: 3.962 Euro
- Ohne Progressionsvorbehalt: Steuer nur 3.195 Euro
Ergebnis: Durch das Elterngeld fallen 767 Euro mehr Steuern an – obwohl es steuerfrei ist. Auch Kirchensteuer und ggf. der Solidaritätszuschlag können steigen.
Auswirkungen auf den Grundfreibetrag:
Wenn Ihr Einkommen inklusive Lohnersatzleistungen den Grundfreibetrag übersteigt, wird der erhöhte Steuersatz angewendet. Liegt das Gesamteinkommen unter dem Grundfreibetrag, bleiben die Lohnersatzleistungen steuerfrei.
Tipp bei Rückzahlung von Lohnersatzleistungen:
Müssen Sie zu viel erhaltenes Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld zurückzahlen, sollten Sie eine Steuererklärung abgeben. Die Rückzahlung kann Ihren Steuersatz senken (negative Progression), wodurch Sie ggf. Steuern zurückerstattet bekommen.
Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld:
Viele Arbeitgeber stocken das Kurzarbeitergeld auf 80 % oder mehr auf. Diese Aufstockungsbeträge waren zeitweise steuerfrei, solange sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld nicht mehr als 80 % des letzten Nettogehalts betrugen (Corona-Steuerhilfegesetz, bis 30.06.2022). Seit Juli 2022 sind Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld jedoch wieder steuerpflichtig.
Wie werden Kurzarbeitergeld und Mutterschaftsgeld besteuert?
Gibt es auch Lohnersatzleistungen, die ich nicht in meiner Lohnsteuerbescheinigung finde?
Ja. Die Lohnersatzleistungen, die Sie nicht von Ihrem Arbeitgeber erhalten, werden auch nicht auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen.
Zu den Lohn- bzw. Einkommensersatzleistungen zählen insbesondere
- Arbeitslosengeld I,
- Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld,
- Insolvenzgeld bei Insolvenz des Arbeitgebers,
- Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,
- Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
- Kranken-, Verletzten- und Übergangsgeld für Behinderte oder vergleichbare Lohnersatzleistungen,
- Aufstockungsbeträge sowie Altersteilzeitzuschläge nach dem Altersteilzeitgesetz bzw. Beamtenrecht,
- Zuschüsse zum Arbeitsentgelt für ältere Arbeitnehmer durch die Agentur für Arbeit.
Wichtig: Sämtliche Lohn- bzw. Einkommensersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen sind seit 2015 ausschließlich im Steuerhauptformular und nicht mehr auf der Anlage N einzutragen. Sie finden den Bereich bei SteuerGo unter "Sonstige Angaben > Einkommensersatzleistungen".
Gibt es auch Lohnersatzleistungen, die ich nicht in meiner Lohnsteuerbescheinigung finde?
Was kann ich absetzen bei Leistungen meines Arbeitgebers für Fahrten zur Arbeit?
1. Grundsätzliches zur steuerlichen Behandlung von Arbeitgeberzuschüssen
Zuschüsse des Arbeitgebers zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind grundsätzlich steuerpflichtig. Sie können jedoch vom Arbeitgeber:
- pauschal mit 15 % versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG) – sozialversicherungsfrei,
- oder alternativ mit 25 % pauschal versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG), ohne Kürzung der Entfernungspauschale.
Hinweis: Der pauschal versteuerte Zuschuss wird nicht dem Bruttogehalt zugerechnet und muss in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden.
In der Steuererklärung ist der Fahrtkostenzuschuss als „steuerpflichtiger Fahrtkostenersatz“ anzugeben. Das Finanzamt kürzt entsprechend die Entfernungspauschale.
2. Steuerfreie Arbeitgeberleistungen (seit 01.01.2019)
Nach § 3 Nr. 15 EStG sind bestimmte Arbeitgeberleistungen steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Dies gilt für:
- Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte,
- Fahrten zu einem vom Arbeitgeber bestimmten Sammelpunkt,
- Fahrten in ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet (§ 9 Abs. 1 Nr. 4a Satz 3 EStG).
Beispiele: Arbeitgeber zahlt 30 € für ein Monatsticket → steuerfrei. Jobticket für Fahrten zu einem Hafengelände → steuerfrei, sofern dokumentiert.
3. Verkehrsmittel, für die Steuerfreiheit gilt
Begünstigt:
- Öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr: ICE, IC, EC, Regionalzüge, Fernbusse, U-Bahn, Straßenbahn, Bus
- Deutschlandticket: Ab 01.05.2023 steuerfrei, wenn Arbeitgeber mind. 25 % bezuschusst und Zuschuss zusätzlich zum Gehalt erfolgt
- Auch Privatfahrten im ÖPNV sind begünstigt, wenn durch pauschale Tickets abgedeckt
Nicht begünstigt:
- Taxis (außer im konzessionierten Linienverkehr)
- Gecharterte Busse für Einzelfahrten
- Luftverkehr
Hinweis: Ein Taxi gilt nicht als begünstigtes öffentliches Verkehrsmittel (BFH, Urteil vom 09.06.2022 – VI R 26/20).
4. Jobticket & Sachbezüge
Der geldwerte Vorteil eines Jobtickets wird nicht auf die 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge angerechnet (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Diese Freigrenze kann daher zusätzlich genutzt werden.
Begünstigte Leistungen:
- Unentgeltliche oder verbilligte Fahrkarten (z. B. Monatskarten, BahnCard 100)
- Zuschüsse zu selbst gekauften Tickets
- Freifahrten für bestimmte Anlässe (z. B. Smogalarm)
5. Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten mit dem eigenen Pkw
- Steuerpflichtig, aber pauschal mit 15 % versteuerbar (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG)
- Sozialversicherungsfrei
- Nur zulässig bei zusätzlicher Zahlung zum Gehalt (keine Gehaltsumwandlung)
Beispiel: 100 € Pkw-Zuschuss zusätzlich zum Gehalt → pauschal versteuerbar, steuerfrei für den Arbeitnehmer, aber Kürzung der Entfernungspauschale erforderlich.
Alternative: Pauschalversteuerung mit 25 % (ohne Kürzung der Entfernungspauschale) kann bei längeren Wegen vorteilhafter sein.
6. Entfernungspauschale trotz Arbeitgeberleistungen
Die Entfernungspauschale kann weiterhin geltend gemacht werden:
- 0,30 € pro Kilometer für die ersten 20 Entfernungskilometer
- 0,38 € ab dem 21. Entfernungskilometer
Bei steuerfreien Zuschüssen oder pauschaler Versteuerung mit 15 % wird die Entfernungspauschale gekürzt.
Wichtig: Die Entfernungspauschale wirkt sich nur aus, wenn sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € (2024) übersteigt.
7. Firmenwagen und Entfernungspauschale
- Entfernungspauschale kann trotz Dienstwagen beansprucht werden
- Zuschlagswert für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte muss versteuert werden
- Pauschal versteuerter Zuschlagswert (15 %) kann von Werbungskosten abgezogen werden
8. Preisvorteile von Dritten
Rabatte von Fremdfirmen sind steuerfrei, wenn:
- die Fremdfirma ein eigenwirtschaftliches Interesse hat,
- die Rabatte auch fremden Dritten gewährt,
- oder die Rabattgewährung im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegt.
Steuerpflichtig: wenn der Arbeitgeber bei der Vorteilsgewährung aktiv mitwirkt oder der Vorteil mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang steht.
Fazit: Welche Variante ist vorteilhaft?
Die Entscheidung zwischen:
- 15 %-Pauschalversteuerung (mit Kürzung der Entfernungspauschale) und
- 25 %-Pauschalversteuerung (ohne Kürzung)
hängt von der individuellen Situation ab. Bei kurzen Arbeitswegen ist die 15 %-Versteuerung oft günstiger, bei längeren Wegen kann die 25 %-Regelung steuerlich vorteilhafter sein.
Was kann ich absetzen bei Leistungen meines Arbeitgebers für Fahrten zur Arbeit?
Was sind Versorgungsbezüge?
Versorgungsbezüge sind nach der Definition in § 229 SGB V der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden.
Zu den Versorgungsbezügen gehören:
- Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind (z.B. der Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte),
- Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung,
- Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
- Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen.
Was sind Versorgungsbezüge?
Sind meine Versorgungsbezüge steuerpflichtig?
Versorgungsbezüge (Ruhegehalt, Witwengeld, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag oder gleichartige Bezüge) sind nach dem Einkommensteuergesetz Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und unterliegen bei der Auszahlung dem Lohnsteuerabzugsverfahren.
Anstelle der Lohnsteuerkarte kann die Pensionsstelle seit dem Jahr 2013 mittels Ihrer steuerlichen Identifikationsnummer sowie Ihres Geburtsdatums Ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale elektronisch von einer Datenbank der Finanzverwaltung per ELSTAM (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) abrufen.
Die Versteuerung von Versorgungsbezügen erfolgt grundsätzlich genauso wie die der Dienstbezüge. Der einzige Unterschied liegt darin, dass ein zusätzlicher Versorgungsfreibetrag gewährt wird.
Seit dem 01.01.2005 ist die Versteuerung der Alterseinkünfte (Versorgungsbezüge und Renten) durch das Alterseinkünftegesetz – AltEinkG – neu geregelt worden. Kernelement des Alterseinkünftegesetzes ist der Übergang von der Besteuerung der während der Erwerbsphase in die Altersvorsorge eingezahlten Beiträge („vorgelagerte“ Besteuerung) zur Besteuerung der Leistungen in der Auszahlungsphase („nachgelagerte“ Besteuerung). Dies erfolgt schrittweise in der bis zum Jahr 2040 vorgesehenen Übergangszeit; danach werden die Beamtenpensionen und Renten steuerlich gleichbehandelt werden.
Der bisher gewährte Versorgungsfreibetrag wird jährlich gesenkt, d.h. je später der Versorgungsbeginn, desto niedriger ist der zu berücksichtigende Freibetrag, bis bei einem Versorgungsbeginn ab dem Jahr 2040 kein Versorgungsfreibetrag mehr zusteht. Die Werbungskostenpauschale beträgt wie bei den Renteneinkünften 102 Euro.
Entscheidend für die Höhe des (lebenslang) zu gewährenden Freibetrages und des ergänzenden Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag ist das Jahr des Versorgungsbeginns. Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrages und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ergeben sich aus der in § 19 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) genannten Tabelle.
Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs. Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs führen nicht zu einer Neuberechnung.
Eine Neuberechnung ist jedoch vorzunehmen, wenn sich der Versorgungsbezug wegen Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs-, oder Kürzungsregelungen erhöht oder vermindert. Im Kalenderjahr der Änderung sind der höchste Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag maßgebend.
Sind meine Versorgungsbezüge steuerpflichtig?
Abfindung und Fünftelregelung – das Wichtigste zur steuerlichen Behandlung
Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann für Arbeitnehmer mit einer Abfindung verbunden sein. Diese einmalige Zahlung ist steuerpflichtig, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigt besteuert werden – mit der sogenannten Fünftelregelung.
Anspruch auf Abfindung nach betriebsbedingter Kündigung
Nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) haben Arbeitnehmer bei betriebsbedingter Kündigung einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung, wenn sie keine Kündigungsschutzklage erheben. Die Höhe richtet sich in der Regel nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit:
- 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr
Beispiel: Bei 10 Jahren Betriebszugehörigkeit ergibt sich eine Abfindung von 5 Monatsgehältern.
Auch geldwerte Vorteile (z. B. Dienstwagen oder Dienstlaptop) können in die Berechnung einfließen.
Abweichende Regelungen gelten bei Abwicklungs- oder Aufhebungsverträgen, insbesondere wenn die Initiative vom Arbeitnehmer ausgeht.
Wie funktioniert die Fünftelregelung?
Die Fünftelregelung nach § 34 EStG mindert die Steuerlast auf außerordentliche Einkünfte (z. B. Abfindungen). Seit dem Steueränderungsgesetz 2001 prüft das Finanzamt automatisch, ob die Anwendung günstiger ist.
Achtung: Bei Anwendung der Fünftelregelung besteht Abgabepflicht für die Steuererklärung.
So wird die Steuerschuld mit Fünftelregelung berechnet
- Der steuerpflichtige Teil der außerordentlichen Einkünfte (Abfindung, Jubiläumszuwendung, Vergütung für mehrjährige Tätigkeit usw.) wird aus dem zu versteuernden Einkommen herausgerechnet.
- Für das verbleibende zu versteuernde Einkommen wird die Einkommensteuer nach geltenden Steuertarif ermittelt.
- Die Abfindung durch 5 dividiert und ein Fünftel wird dem restlichen zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet.
- Für die Summe wird wiederum die Einkommensteuer nach dem Steuertarif berechnet.
- Zwischen beiden Steuerbeträgen wird die Differenz gebildet und diese mit 5 multipliziert.
- Das Ergebnis ist die Einkommensteuer auf die außerordentlichen Einkünfte.
Beispiel: Ein verheirateter Arbeitnehmer erhält 2025 eine Abfindung von 50.000 Euro. Das übrige zu versteuernde Einkommen beträgt 70.000 Euro.
- Steuer auf 70.000 Euro : 11.850 Euro
- Steuer auf 80.000 Euro : 14.990 Euro
- Differenz: 3.140 Euro
- Steuer auf Abfindung: 3.140 Euro × 5 = 15.700 Euro
- Gesamte Steuer: 11.850 Euro + 15.700 Euro = 27.550 Euro
Fünftelregelung auch bei freiwilligem Aufhebungsvertrag möglich
Auch bei einer einvernehmlichen Vertragsauflösung kann die Fünftelregelung gelten – selbst auf Initiative des Arbeitnehmers. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 13.03.2018 (Az. IX R 16/17, BStBl 2018 II S. 709) bestätigt. Ein konkreter äußerer Druck muss dabei nicht mehr festgestellt werden.
Wegfall der Fünftelregelung im Lohnsteuerverfahren ab 2025
Seit dem 1.1.2025 ist die Anwendung der Fünftelregelung nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren möglich. Dies wurde im Zuge des Bürokratieabbaus durch das Wachstumschancengesetz (vom 27.03.2024) beschlossen. Arbeitgeber führen nun keine Prüfung und Berechnung mehr durch. Die Fünftelregelung wird ausschließlich im Rahmen der Steuererklärung berücksichtigt.
Abfindung und Fünftelregelung – das Wichtigste zur steuerlichen Behandlung
Abfindung und Fünftelregelung: Wann gilt die ermäßigte Besteuerung?
Bei einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten Arbeitnehmer häufig eine Abfindung. Seit 2006 unterliegt diese nicht mehr einem Steuerfreibetrag, kann jedoch weiterhin ermäßigt nach der sogenannten Fünftelregelung (§ 34 EStG) besteuert werden – unter bestimmten Voraussetzungen.
Voraussetzungen für die Anwendung der Fünftelregelung
Damit die ermäßigte Besteuerung greift, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Die Abfindung wird zusammengeballt in einem Kalenderjahr ausgezahlt.
- Das Jahreseinkommen mit Abfindung muss höher sein als das Einkommen, das bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erzielt worden wäre.
Ziel dieser Regelung ist es, die Progressionswirkung des Einkommensteuertarifs abzumildern, wenn durch die Abfindung außergewöhnlich hohe Einkünfte in einem Jahr entstehen.
Kein Steuervorteil bei niedriger Abfindung
Die Fünftelregelung greift nicht automatisch. Dies zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8. April 2014 (Az. IX R 33/13):
Bei einem Bruttogehalt im Vorjahr von rund 140.000 Euro und einer Abfindung von 43.000 Euro liegt keine „zusammengeballte“ Einkünfteerhöhung vor.
→ Die Fünftelregelung ist nicht anwendbar.
Begründung: Das Einkommen im Abfindungsjahr war nicht höher als bei regulärer Fortführung des Arbeitsverhältnisses. Es entstand daher kein progressionsbedingter steuerlicher Nachteil.
Vergleichsberechnung: „Ist-Größe“ vs. „Soll-Größe“
Ob die Fünftelregelung anwendbar ist, wird durch eine Vergleichsrechnung geprüft:
- Ist-Größe: Tatsächliches Einkommen im Jahr der Abfindung (inkl. Abfindung)
- Soll-Größe: Fiktives Einkommen bei regulärer Beschäftigung bis Jahresende (z. B. auf Basis des Vorjahreseinkommens)
Hinweis:
Übersteigt die Abfindung nicht die entgehenden Einnahmen bis Jahresende, können ggf. weitere Einnahmen berücksichtigt werden, die ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht angefallen wären – z. B. Arbeitslosengeld.
Beispiel:
Herr M. beendete sein Arbeitsverhältnis im Juni 2025 und erhielt eine Abfindung in Höhe von 35.000 Euro. Sein reguläres Jahreseinkommen hätte 70.000 Euro betragen.
Im Abfindungsjahr erzielt er nur 25.000 Euro Arbeitslohn sowie die Abfindung. Das Gesamteinkommen liegt bei 60.000 Euro – und damit unter dem Einkommen bei ungestörter Weiterarbeit.
Die Fünftelregelung kann nicht angewendet werden, da kein Progressionsnachteil entsteht.
Abfindung und Fünftelregelung: Wann gilt die ermäßigte Besteuerung?
Was sind Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit?
Eine Nachzahlung oder Vorauszahlung für eine mehrjährige Tätigkeit (z.B. Abfindungen) kann im Jahr der Zahlung mit der Fünftelmethode ermäßigt besteuert werden. Entscheidend ist, dass sich die Tätigkeit auf zwei Kalenderjahre erstreckt.
Mit der sogenannten Fünftelregelung werden außerordentliche Einkünfte im deutschen Steuerrecht begünstigt (§ 34 EStG). Bei diesen sog. "tarifbegünstigten Einkünften" handelt es sich um Einkünfte, die über mehrere Jahre erwirtschaftet wurden, aber in einem einzelnen Jahr realisiert und besteuert werden
Was sind Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit?