Die ganze Welt des Steuerwissens

SteuerGo FAQs

 


Musterbriefe

 



Wie helfen mir die Musterbriefe?

SteuerGo bietet Ihnen zahlreiche Musterbriefe und -anträge zu verschiedenen Steuerthemen.

Diese Muster helfen Ihnen bei der Formulierung von Schreiben an Ihr Finanzamt oder Ihre Gemeinde. Sie beinhalten jeweils einen passenden Standardtext sowie Platzhalter für erforderliche Daten, so dass Sie leicht ein individuelles Dokument erstellen können.

Wenn Sie bestimmte Angaben wie z.B. die Steuernummer im Rahmen der Steuererklärung bereits gemacht haben, werden diese automatisch verwendet.

Wählen Sie einfach ein Schreiben aus der Liste mit Musterschreiben. Es erscheint dann ein Eingabefeld, in dem sie noch Angaben auswählen, bearbeiten oder ergänzen können. Haben Sie alle Angaben gemacht, können Sie eine PDF-Datei erzeugen oder den fertigen Text kopieren und in einem Text-Programm weiter bearbeiten.

Vorsicht

Sie können derzeit einen Großteil der Kommunikation mit dem Finanzamt per E-Mail abwickeln, solange eine eigenhändige Unterschrift vom Gesetz nicht vorgesehen ist.

Nach den Vorgaben der Finanzbehörden des Bundes und der Länder kann auch ein Einspruch gegen den Steuerbescheid durch einfache E-Mail eingelegt werden kann. Bestätigt werde diese Auffassung durch die im E-Government-Gesetz vom 25.7.2013 vorgenommene klarstellende Änderung des § 357 Abs. 1 AO.

 

Wie helfen mir die Musterbriefe?



Kann ich mit meinem Finanzamt auch über E-Mail kommunizieren?

Selbstverständlich ist auch die Kommunikation per E-Mail mit Ihrem Finanzamt möglich. In der Regel können Sie alle einfachen Schreiben und Anträge (z.B. Änderungsantrag zum Steuerbescheid, Anfrage nach dem Bearbeitungsstand, Fristverlängerungsantrag) oder auch Einsprüche gegen Steuerbescheide per E-Mail an Ihr Finanzamt senden.

Beachten Sie jedoch, dass das Zustellrisiko, insbesondere bei Frist wahrenden Schreiben, bei Ihnen liegt.

Vorsicht

E-Mails ähneln den Postkarten der Briefpost. Unbefugte können Ihre E-Mails ggf. lesen. Eine verschlüsselte E-Mail-Kommunikation ist derzeit mit den Finanzämtern nicht möglich.

Bitte beachten Sie daher auch, dass E-Mails an das Finanzamt auf eigene Gefahr erfolgen. SteuerGo kann die die Abhörsicherheit und Unverfälschtheit der E-Mails nicht gewährleisten. 

 

Kann ich mit meinem Finanzamt auch über E-Mail kommunizieren?



Welche Angelegenheiten kann ich per E-Mail erledigen?

Sie können alle einfachen Schreiben und Anträge (z. B. Änderungsantrag zum Steuerbescheid oder Fristverlängerungsantrag) oder Einsprüche gegen Steuerbescheide per E-Mail an Ihr Finanzamt senden. Beachten Sie jedoch, dass das Zustellungsrisiko, insbesondere bei fristwahrenden Schreiben, bei Ihnen liegt.

Nicht zulässig per E-Mail ist die Übersendung von Anträgen, Erklärungen und anderen Schriftstücken, wenn eine eigenhändige Unterschrift vom Gesetz vorgesehen ist. Dies ist z. B. bei Steuererklärungen, Lohnsteuer-Ermäßigungsanträgen, Abtretungsanzeigen der Fall oder wenn absolute Sicherheit über den Einsender bestehen muss (z. B. bei der Mitteilung einer Bankverbindung für Erstattungszwecke).

Ihr Finanzamt wird bemüht sein, Ihnen die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Es dürfen Ihnen jedoch nur einfache steuerliche Auskünfte erteilt und entsprechende Hilfeleistungen beim Ausfüllen von Anträgen und Erklärungen gegeben werden.

Ihr Finanzamt darf keine Beratung über den steuerlich besten Weg zu einem bestimmten Ziel geben oder Sie über alle gesetzlichen Möglichkeiten und Mittel aufklären. Diese Aufgaben sind den beratenden Berufen (Steuerberater, Steuerbevollmächtigte usw.) gesetzlich vorbehalten.

Welche Angelegenheiten kann ich per E-Mail erledigen?



Was muss ich bei der E-Mail-Kommunikation mit dem Finanzamt beachten?

Angelegenheiten, die Sie per E-Mail erledigen können

Sie können per E-Mail alle Angelegenheiten erledigen, für die ein einfaches Schreiben ausreicht, z.B.

  • einfache Mitteilungen, wie die Beantwortung von Rückfragen oder die Mitteilung einer neuen Anschrift,
  • Anträge auf Änderung von Steuerbescheiden und
  • Einsprüche gegen Steuerbescheide und andere Verwaltungsakte sowie Einspruchsrücknahmen.

Nicht per E-Mail erledigt werden können Angelegenheiten,

  • für deren Wirksamkeit das Gesetz die eigenhändige Unterschrift vorsieht (z.B. Steuererklärungen) oder
  • wenn absolute Sicherheit über die Person des Absenders bestehen muss (z.B. Befreiung vom Steuergeheimnis).

Notwendige Absenderangaben

Die zuständige Stelle kann Ihr Anliegen nur dann schnellst möglich bearbeiten, wenn Sie möglichst eindeutig zuordnen können. Bitte geben Sie bei der Erstellung des Anschreiben mit SteuerGo neben Ihrer E-Mail Ihren Namen, Ihre Anschrift und möglichst auch Ihre Telefonnummer an. Die automatische Angabe der E-Mail-Absenderadresse reicht für eine ausreichende Bestimmung des Absenders durch das Finanzamt im Regelfall nicht aus. Wenn Sie die Musteranschreiben von SteuerGo nutzen werden diese Angaben im eingeloggten Bereich automatisch ergänzt!

In steuerlichen Angelegenheitensollten Sie Ihrem Finanzamt auch Ihre Steuernummer - sofern diese Ihnen bereits vorliegt - mitteilen.

E-Mail-Adressierung

Die Adressierung Ihrer E-Mail-Nachricht können Sie individuell anpassen. Standardmäßg schlägt SteuerGo für die Kontaktaufnahme die E-Mail der Posteingangsstelle Ihres zuständigen Finanzamts vor. Die jeweilige Poststelle der Finanzverwaltung prüft, welche Stelle für Ihr Anliegen zuständig ist, und leitet Ihre Nachricht dorthin weiter.

Das Finanzamt ist aus Gründen der Gleichbehandlung jedoch gehalten, eingehende E-Mails grundsätzlich wie normale Briefpost zu behandeln. Sie können also durch die Kommunikation per E-Mail keine wesentlich beschleunigte Erledigung Ihres Anliegens erwarten. Die Beschleunigung durch den Wegfall der Postlaufzeiten bleibt Ihnen allerdings erhalten.

Antwort des Finanzamts und Befreiung vom Steuergeheimnis

Wegen der mangelnden Datensicherheit darf Ihnen das Finanzamt nur bei sehr allgemeinen Fragen per E-Mail antworten.

Für die Übermittlung von Inhalten, die dem Steuergeheimnis, dem Amtsgeheimnis, oder dem Datenschutz unterliegen, muss das Finanzamt grundsätzlich auf sichere Kommunikationswege wie Brief, Fax oder Telefon ausweichen.

Hiervon abweichend kann im Einzelfall das Finanzamt per E-Mail antworten, wenn der Steuerpflichtige oder sein steuerlicher Vertreter dies ausdrücklich wünscht und das Finanzamt durch schriftliche Erklärung insoweit vom Steuergeheimnis nach § 30 Absatz 4 Nummer 3 Abgabenordnung (AO) befreit.

 

Was muss ich bei der E-Mail-Kommunikation mit dem Finanzamt beachten?