So versteuern Sie Ihre Renteneinkünfte mit SteuerGo
Viele Ruheständler sind unsicher, ob und in welchem Umfang sie ihre Renten in der Steuererklärung angeben müssen. In den meisten Fällen ist eine Angabe verpflichtend. Entscheidend sind das Jahr des Renteneintritts, die Höhe der Einkünfte und die geltenden Freibeträge. Mit SteuerGo können Sie Ihre Renteneinkünfte Schritt für Schritt erfassen und dabei auch mögliche Steuervorteile nutzen.
So erfassen Sie Renten in SteuerGo
Nach dem Start des Steuer-Interviews wählen Sie den Punkt „Einkünfte aus Renten“. Dort tragen Sie zunächst den Rententräger ein (z. B. Deutsche Rentenversicherung, Pensionskasse, Lebensversicherung) und geben die einzelnen Beträge an. Das Programm führt Sie automatisch durch die Eingabemasken. Zusätzlich können Sie Ausgaben erfassen, die im direkten Zusammenhang mit der Rente stehen – etwa Steuerberatungskosten. Diese werden als Werbungskosten berücksichtigt und senken die Steuerlast.
Welche Renten sind steuerpflichtig?
Grundsätzlich sind die meisten Rentenarten steuerpflichtig. Dazu gehören:
- gesetzliche Altersrenten,
- Erwerbsminderungsrenten,
- Witwen- und Witwerrenten sowie Waisenrenten,
- Betriebsrenten aus Direktversicherungen oder Versorgungswerken,
- Renten aus privaten Renten- oder Lebensversicherungen.
Steuerfrei sind nur wenige Sonderrenten, zum Beispiel:
- Unfallrenten von der Berufsgenossenschaft,
- Kriegsrenten,
- Schwerbeschädigtenrenten,
- bestimmte Wiedergutmachungsrenten.
In SteuerGo wählen Sie im Steuer-Interview die zutreffende Rentenart aus. So wird automatisch die richtige steuerliche Behandlung berücksichtigt.
Grundfreibetrag 2024
Ob eine Steuererklärung abzugeben ist, hängt vor allem von der Höhe der Einkünfte ab. Der Grundfreibetrag wurde für 2024 rückwirkend angehoben und liegt bei 11.784 Euro für Alleinstehende und 23.568 Euro für Ehepaare. Liegen Ihre Einkünfte – also Rente, Mieteinnahmen, Kapitalerträge oder andere Einnahmen – unterhalb dieser Grenze, fällt keine Einkommensteuer an. SteuerGo prüft im Hintergrund, ob Ihr Einkommen den Freibetrag überschreitet und zeigt sofort an, ob eine Steuerpflicht entsteht.
Besteuerungsanteil der Rente
Nicht die gesamte Bruttorente ist steuerpflichtig, sondern nur der sogenannte Besteuerungsanteil. Dieser richtet sich nach dem Jahr des Renteneintritts. Wer 2005 oder früher in Rente ging, versteuert 50 Prozent seiner Rente. Seitdem steigt der Anteil jedes Jahr. Für Neurentner im Jahr 2024 beträgt der steuerpflichtige Anteil bereits 84 Prozent. Die restlichen 16 Prozent bleiben als Freibetrag lebenslang steuerfrei. Ab 2040 müssen Neurentner ihre Rente vollständig versteuern.
Beispiel zur Rentenbesteuerung
Herr Mustermann geht 2024 in Rente und erhält eine Jahresrente von 18.000 Euro. Davon sind 84 Prozent steuerpflichtig, also 15.120 Euro. Die übrigen 2.880 Euro bleiben lebenslang steuerfrei. Da Herr Mustermann mit 15.120 Euro über dem Grundfreibetrag von 11.784 Euro liegt, muss er eine Steuererklärung abgeben. SteuerGo errechnet dabei automatisch den steuerpflichtigen Anteil und berücksichtigt den Freibetrag korrekt. Wäre Herr Mustermann verheiratet und seine Frau hätte keine eigenen Einkünfte, läge das Paar zusammen unter dem Grundfreibetrag von 23.568 Euro – eine Steuerpflicht wäre in diesem Fall nicht gegeben.
Werbungskosten bei Renteneinkünften
Bei Renteneinkünften berücksichtigt das Finanzamt automatisch eine Werbungskostenpauschale von 102 Euro pro Jahr. Höhere Werbungskosten können Sie nur geltend machen, wenn diese nachweisbar über die Pauschale hinausgehen und direkt mit den Renteneinnahmen zusammenhängen. Dazu gehören beispielsweise:
- Steuerberatungskosten für die Erstellung der Steuererklärung,
- anteilige Kontoführungsgebühren für ein Rentenkonto (in der Praxis meist nur wenige Euro),
- Kosten für steuerrelevante Fachliteratur oder Steuersoftware,
- Porto- oder Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Rentenbesteuerung.
Auch hier unterstützt SteuerGo: Das Programm berücksichtigt die Pauschale automatisch und fragt gezielt nach, wenn Sie höhere Ausgaben eintragen möchten.
Fazit
Renten gehören in den meisten Fällen in die Steuererklärung. Maßgeblich sind das Jahr des Renteneintritts, der steuerpflichtige Anteil der Rente und die geltenden Freibeträge. Wer 2024 in Rente geht, muss bereits 84 Prozent seiner Renten in der Steuererklärung versteuern. Dennoch gibt es durch Freibeträge und abzugsfähige Kosten die Chance, die Steuerlast zu senken. Mit SteuerGo geben Sie Ihre Daten nicht nur komfortabel ein, sondern profitieren auch von einer automatischen Prüfung und Berechnung der Steuerlast!
So versteuern Sie Ihre Renteneinkünfte mit SteuerGo