Feldhilfen
Wollen Sie die Angaben für jeden Fonds separat erfassen?
Hier entscheiden Sie, ob Sie die Investmenterträge detailliert je Fonds oder als Gesamtsumme erfassen möchten.
Einzelerfassung (Antwort "ja")
Wählen Sie "ja", wenn Sie die Angaben für jeden einzelnen Investmentfonds separat erfassen möchten.
Sie können dann für jeden Fonds die Käufe und Verkäufe eingeben, die erhaltenen Ausschüttungen angeben, die Vorabpauschale berechnen lassen sowie Gewinne und Verluste aus den Verkäufen korrekt erfassen.
Die erforderlichen Angaben finden Sie in den Steuerbescheinigungen oder Jahresaufstellungen Ihrer Depotbank bzw. Ihres Fondsanbieters. Dort sind alle relevanten Daten je Fonds separat ausgewiesen.
Summenerfassung (Antwort "nein")
Wählen Sie "nein", wenn Ihnen eine zusammengefasste Steueraufstellung Ihrer Bank oder Ihres (ausländischen) Kreditinstituts vorliegt.
Darin sind die Summen für Ausschüttungen, Vorabpauschalen, Gewinne und Verluste aus Verkäufen sowie die bereits einbehaltenen Steuerabzugsbeträge (z. B. Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) enthalten.
Summenwerte erhalten Sie häufig bei Banken, die Steuerbescheinigungen oder Steuerreports mit Gesamtübersichten für das Steuerjahr ausstellen (z. B. ausländische Broker oder Onlinebanken).
Hinweis:
- Die Einzelerfassung ist genauer, erfordert aber mehr Angaben.
- Die Summenerfassung ist einfacher, wenn Ihnen vollständige Steuerunterlagen der ausländischen Bank vorliegen.
Angerechnete ausländische Steuern (Zeile 40 der Anlage KAP)
Erfassen Sie hier die angerechneten ausländischen Steuern, die auf Fondserträge entfallen und im Rahmen der Investmentbesteuerung bereits auf die deutsche Steuer angerechnet wurden. Dies betrifft z. B. Quellensteuern auf ausländische Dividenden oder Zinserträge im Fondsvermögen.
Der Wert wird in die Zeile 40 der Anlage KAP übernommen.
Beispiel: Ein Fonds hält US-Aktien und schüttet Erträge an Sie aus. In den USA werden 15 % Quellensteuer einbehalten, sodass auf 1.000 Euro Ausschüttung 150 Euro Quellensteuer anfallen. Von diesen wurden 100 Euro auf Ihre deutsche Steuer angerechnet. Hier tragen Sie 100 Euro ein.
Anrechenbare ausländische Steuern (Zeile 41 der Anlage KAP)
Erfassen Sie hier die anrechenbaren ausländischen Steuern, die auf Fondserträge entfallen und grundsätzlich auf die deutsche Einkommensteuer anrechenbar wären. Der Betrag kann höher sein als die tatsächlich angerechnete Steuer, wenn z. B. gesetzliche Höchstbeträge nach dem Investmentsteuergesetz (§ 7 Abs. 1 InvStG) die Anrechnung begrenzen.
Der Wert wird in Zeile 41 der Anlage KAP übernommen.
Beispiel: Insgesamt wurden auf Fondserträge 300 Euro ausländische Quellensteuer einbehalten, von denen jedoch nur 250 Euro anrechenbar waren. Hier tragen Sie 300 Euro ein.
Fiktive ausländische Steuer (Zeile 42 der Anlage KAP)
Erfassen Sie hier fiktive ausländische Quellensteuern, die nach bestimmten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder nach dem Investmentsteuergesetz für Zwecke der Steueranrechnung berücksichtigt werden, obwohl im Ausland tatsächlich keine Steuer einbehalten wurde.
Der Wert wird in Zeile 42 der Anlage KAP übernommen.
Beispiel: Ein DBA erlaubt bei bestimmten ausländischen Erträgen aus einem Fonds die Anrechnung einer fiktiven Quellensteuer von 10 %, obwohl keine tatsächliche Steuer einbehalten wurde. Bei Erträgen von 1.000 Euro ergibt sich daraus eine fiktive Steuer von 100 Euro. Hier tragen Sie 100 Euro ein.
Sollen ausländische Steuerabzugsbeträge berücksichtigt werden?
Wählen Sie "ja", wenn auf die Erträge aus Investmentfonds bereits ausländische Steuerabzugsbeträge angerechnet wurden.
Dies betrifft Quellensteuern, die auf Fondserträge im Ausland erhoben wurden und nach dem Investmentsteuergesetz bei der Besteuerung in Deutschland berücksichtigt werden können.
Die ausländischen Steuern können auf die deutsche Steuer angerechnet werden. Dabei sind jedoch Höchstbetragsregelungen sowie mögliche Anrechnungsbegrenzungen nach einem bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu beachten. Nur die tatsächlich angerechneten Beträge sind hier zu erfassen.
Wurde ein verbleibender Freibetrag für bestandsgeschützte Alt-Anteile an Investmentfonds festgestellt?
Wurde für Sie zum 31.12.2023 ein verbleibender Freibetrag für bestandsgeschützte Alt-Anteile an Investmentfonds festgestellt, wählen Sie hier bitte "ja" aus.
Der Freibetrag von 100.000 Euro für Altbestände wird vom Finanzamt festgestellt und verrechnet, sobald Teile des Altbestandes verkauft werden und eine Steuererklärung eingereicht wird. Erst zu diesem Zeitpunkt beginnt das Feststellungsverfahren. Den verbleibenden Freibetrag kann man dem Steuerbescheid des Vorjahres entnehmen. Wurde der Freibetrag vollständig aufgebraucht, wird er jährlich mit Null festgestellt.
Wollen Sie Veräußerungsgewinne (und -verluste) erfassen?
Wählen Sie "ja", wenn Sie Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Investmentanteilen angeben möchten, die nicht bereits dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Die Eingabe erfolgt getrennt nach Fondsart.
Wählen Sie "nein", wenn Sie keine solchen Veräußerungsgewinne oder -verluste erklären müssen oder diese bereits vollständig von der inländischen Bank besteuert wurden.
Zeile 14 Gewinne und Verluste vor Teilfreistellung
Geben Sie hier Gewinne und Verluste aus dem Verkauf von Investmentanteilen an.
Als Verkauf von Investmentanteilen gelten auch deren
- Rückgabe,
- Abtretung,
- Entnahme oder
- verdeckte Einlage.
Sämtliche Gewinne und Verluste, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen habe, sind getrennt nach Fondsart für 2024 anzugeben.
Wollen Sie Zwischengewinne erfassen?
Wenn Sie auch Zwischengewinne nach dem Investmentsteuergesetz 2004 erfassen wollen, wählen Sie bitte "ja" aus.
Bei sogenannten Alt-Anteilen (vor dem 01.01.2009 erworben) wurde zum 31.12.2017 ein Zwischengewinn ermittelt, da die Anteile zu diesem Stichtag fiktiv als veräußert galten und anschließend als neu angeschafft.
Dieser Zwischengewinn ist bei einem späteren tatsächlichen Verkauf steuerpflichtig und muss in der Steuererklärung angegeben werden.