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Müssen alle Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden?

Abnutzbare bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter müssen grundsätzlich "abgeschrieben" werden, d.h. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen. Absetzbar ist dann jedes Jahr die sog. "Absetzung für Abnutzung" (AfA).

Getrennt anzugeben sind

  • AfA auf unbewegliche Wirtschaftsgüter, z.B. Gebäude,
  • AfA auf immaterielle Wirtschaftsgüter, z.B. erworbener Firmen- oder Praxiswert,
  • AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter, z.B. Maschinen und Kfz,
  • AfA für das häusliche Arbeitszimmer,
  • Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 Euro (bis 2017: 410 Euro),
  • Sammelabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter von 251 bis 1.000 Euro,
  • Sonderabschreibungen nach § 7g EStG,
  • Herabsetzungsbeträge nach § 7g Abs. 2 EStG.

Wirtschaftsgüter müssen Sie in folgenden Fällen in einem fortlaufend zu führenden Bestandsverzeichnis mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie dem Datum ihrer Anschaffung, Herstellung oder Einlage aufnehmen (§ 4 Abs. 3 Satz 5 EStG).

Dies gilt für

  • nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
  • abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 5.5.2006 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden,
  • bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die nach dem 5.5.2006 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden. Dies betrifft Anteile an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens.

Müssen alle Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden?

Feldhilfen

Abgang
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Erfolgte ein Anlagenabgang in 2024?
Erfolgte ein Anlagenabgang in 2024?
Erfolgte ein Anlagenabgang in 2024?
Erfolgte ein Anlagenabgang in 2024?
Erfolgte ein Anlagenabgang in 2024?
Erfolgte ein Anlagenabgang in 2024?
Erfolgte ein Anlagenabgang in 2024?
Erfolgte ein Anlagenabgang in 2024?
Erfolgte ein Anlagenabgang in 2024?
Erfolgte ein Anlagenabgang in 2024?
Erfolgte ein Anlagenabgang in 2024?
Erfolgte ein Anlagenabgang in 2024?

Unter einem Anlagenabgang versteht man das vorzeitige Ausscheiden eines Wirtschaftsguts, bevor die Nutzungsdauer verstrichen ist.

Es gibt grundsätzlich drei verschiedene Gründe für einen Anlagenabgang:

  • Anlagenabgang durch Verkauf,
  • Anlagenabgang ohne Verkauf (z. B. Diebstahl, Verschrottung, Verlust),
  • Anlagenabgang durch Privatentnahme.
Buchwert zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums
Buchwert zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums
Buchwert zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums
Buchwert zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums
Buchwert zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums
Buchwert zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums
Buchwert zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums
Buchwert zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums
Buchwert zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums
Buchwert zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums
Buchwert zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums
Buchwert zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums
Buchwert zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums
Buchwert zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums
Buchwert zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums

Tragen Sie hier den Buchwert eines Anlageguts zum Beginn des Gewinnermittlungszeitraums ein.

Der Buchwert ist der Wert eines Vermögensgegenstandes, wie er in Ihren Aufzeichnungen steht. Er ergibt sich aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gegenstandes abzüglich der bisherigen Abschreibungen.

Zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums, am 01.01.2024, entspricht der Buchwert in der Regel den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, da noch keine Abschreibungen vorgenommen wurden. Abschreibungen reduzieren den Buchwert im Laufe der Zeit, um den Wertverlust des Guts darzustellen.

Hinweis: Der "Beginn des Gewinnermittlungszeitraums" ist immer der 01.01.2024.

AfA
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Geben Sie hier die Absetzung für Abnutzung (AfA) für 2024 an.

Abnutzbare Wirtschaftsgüter müssen grundsätzlich abgeschrieben werden, d. h. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen. Absetzbar ist dann jedes Jahr die sog. Absetzung für Abnutzung (AfA).

Hinweis: Im Jahr der Anschaffung ist die ermittelte Jahres-AfA nur zeitanteilig absetzbar, und zwar für jeden Monat exakt mit einem Zwölftel. Das gleiche gilt bei einem Verkauf des Wirtschaftsguts. Den verbleibenden Rest aus dem Anschaffungsjahr setzen Sie im Anschluss an die reguläre Abschreibungsdauer ab.