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SteuerGo FAQs

 


Einspruch einlegen

 



Allgemeine Einspruchsgründe

Voraussetzung für einen Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid ist, dass Sie durch den Steuerbescheid in irgendeiner Form benachteiligt werden. Hier die wichtigsten Einspruchsgründe:

  • Sie haben vergessen, Aufwendungen geltend zu machen.
  • Das Finanzamt hat Werbungskosten (Fahrtkosten, Arbeitszimmer, bestimmte Arbeitsmittel, etc.) oder Sonderausgaben nicht  anerkannt.
  • Die geltend gemachten Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen wurden durch das Finanzamt nicht berücksichtigt.
  • Das Finanzamt hat steuerzahlerfreundliche Urteile und Verwaltungsanweisungen nicht angewendet.
  • Das Finanzamt hat sich schlicht verrechnet!
Wichtig

Achten Sie insbesondere auf die "Erläuterung zur Festsetzung" (Fließtext unter der Berechnung des Finanzamtes), da dort das Finanzamt relativ genau angibt, wenn und warum es bestimmte Werbungskosten oder Sonderausgaben nicht anerkannt hat! Hier kann es durchaus auch hilfreich sein, ggf. bei Ihrem Finanzamt telefonisch nachzufragen, welche Werbungskosten nicht anerkannt wurden und warum.

Allgemeine Einspruchsgründe



Einspruch oder schlichte Änderung?

Haben Sie Fehler in Ihrem Bescheid entdeckt oder gute Gründe gegen eine Streichung gesammelt, legen Sie Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid ein.

Ab Erhalt des Steuerbescheids haben Sie einen Monat Zeit für Ihren Einspruch. Um die Frist zu wahren, genügt zunächst ein formloses Einspruchsschreiben - auch ohne Gründe. Sie können die Gründe später noch ans Finanzamt schicken oder den Einspruch zurückziehen - ohne Risiko oder Kosten. Vorlagen finden Sie in unseren Musterbriefen.

Wollen Sie jedoch nur noch einen Nachweis für eine bestimmte Aufwendung nachreichen, der in einer Schublade aufgetaucht ist, reicht die sogenannte schlichte Änderung. Der Unterschied zum Einspruch ist, dass das Finanzamt nur diesen Punkt in Ihrem Steuerbescheid ändern darf.

Einspruch oder schlichte Änderung?



Kann ich den Einspruch auch per E-Mail einreichen?

Neben der "normalen" Schriftform (Brief oder Fax) ist auch die Einlegung eines Einspruchs mittels einfacher E-Mail zulässig, wenn das Finanzamt eine E-Mail-Adresse auf dem Steuerbescheid angibt. Die erforderliche Schriftform sei dabei gewahrt.

Einspruch per E-Mail

Bei einem per E-Mail eingelegten Einspruch können Sie später nicht beweisen, ob und wann die Botschaft das Finanzamt erreicht hat. Wenn es darum geht, Fristen einzuhalten, sollten Sie also besser per Post-Einschreiben oder Fax versenden.

Rechtsgrundlage: Grundsätzlich müssen Sie Ihren Einspruch schriftlich einreichen (§ 357 Abs. 1 Satz 1 AO). Gemäß § 357 Abs. 1 Satz 2 AO  genügt es aber, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer (Name und Anschrift) den Einspruch eingelegt hat.

Eine Unterschrift ist somit kein zwingendes Form-Erfordernis. § 87a Abs. 1 Satz 1 AO erlaubt zudem die Übermittlung elektronischer Dokumente, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Steht auf dem Steuerbescheid eine E-Mail-Adresse, erklärt das die Bereitschaft des Finanzamts zum elektronischen Empfang.

Kann ich den Einspruch auch per E-Mail einreichen?



Was passiert, nachdem ich Einspruch eingelegt habe?

Nach der Abgabe des Einspruches prüft die Finanzbehörde den Bescheid genau. Dabei entscheidet sie zuerst, ob der Einspruch zulässig ist. Denn ein Einspruch kann zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet sein und daher abgelehnt werden.

Ist das Ergebnis "eindeutig zulässig", wird über den Einspruch entschieden. Von Abhilfe spricht man, wenn das Finanzamt die Begründung des Antragstellers teilt und den Steuerbescheid entsprechend ändert. Folgt das Finanzamt nicht ganz der Begründung des Antragsstellers, spricht man von Teilabhilfe. Hinter dem Begriff Einspruchsentscheidung versteckt sich eine Ablehnung. In diesem Fall lehnt das Finanzamt eine Änderung des Bescheides ab.

Sollte man vor dem Finanzamt mit dem Einspruch scheitern, kann man - im Gegensatz zu einem Berichtigungsantrag - gegen die Entscheidung des Einspruches vor dem Finanzgericht eine Klage einreichen und noch auf ein zufrieden stellenderes Urteil hoffen, vielleicht sogar inklusive Schadensersatzgeld.

Fazit

Mit einem Einspruch gegen den Steuerbescheid kann man bei einem späteren Gerichtsurteil viel Geld zurückbekommen. Ein Blick in die verschiedenen Musterprozesse ist dabei genauso ratsam, wie eine Prüfung der Zahlung und Daten im Steuerbescheid.

Was passiert, nachdem ich Einspruch eingelegt habe?



Was versteht man unter Verböserung?

Nachdem Sie Einspruch eingelegt haben, muss Ihr Finanzamt entscheiden. Das bedeutet, der Finanzbeamte prüft Ihre Steuererklärung noch einmal Punkt für Punkt. Dadurch kann es passieren, dass er an einer anderen Stelle Fehler findet oder Ausgaben nicht anerkennt.

Ein Beispiel: Sie haben Einspruch gegen Ihren Bescheid eingelegt, weil der Fiskus Ihnen Arbeitsmittel in Höhe von 250 Euro nicht anerkannt hat. Darauf hin erhalten Sie ein Schreiben Ihres Finanzamts mit dem Hinweis, dass die geltend gemachten Arbeitsmittel zwar anerkannt werden.  Allerdings wurde bei der genaueren Prüfung festgestellt, dass das Finanzamt die Voraussetzung für andere Werbungskosten nicht anerkennt. Durch die Streichung der anderen Werbungskosten kann es zu der „Verböserung“ kommen. Diese ist zulässig.

Verböserung des Steuerbescheids

Wenn eine solche Verböserung des Steuerbescheids droht, dann muss das Finanzamt dem Steuerzahler das mitteilen. Und zwar vorab. Der Verböserung kann der Einspruchsführer grundsätzlich durch Rücknahme seines Einspruchs entgehen (§ 362 AO). Dann verfällt zwar Ihr Einspruch, der Steuerbescheid wird sofort rechtskräftig, doch die vom Fiskus angekündigte „Verböserung“ fällt ebenfalls unter den Tisch.

Was versteht man unter Verböserung?



Welche Kosten entstehen bei einem Einspruch?

Das Finanzamt darf für die Überprüfung keine Gebühren verlangen – auch dann nicht, wenn der vermeintliche Fehler am Schluss doch korrekt ist. Durch einen Einspruch entstehen Ihnen also normalerweise keine Nachteile (Ausnahme: "Verböserung").

Nach der Abgabe des Einspruches prüft die Finanzbehörde den Bescheid genau. Dabei entscheidet der Sachbearbeiter zuerst, ob der Einspruch zulässig ist. Denn ein Einspruch kann zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet sein und daher abgelehnt werden. Gibt das Finanzamt Ihnen in allen vorgebrachten Punkten Ihres Einspruchs Recht, erhalten Sie als Abschluss des Einspruchsverfahrens einen neuen korrigierten Steuerbescheid.

Leider führt nicht jeder Einspruch zum Erfolg. Aber es ist auch noch nicht alles verloren. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Einspruchsentscheidung kann Klage beim zuständigen Finanzgericht eingelegt werden. In diesem Fall sollten Sie sich von einem Fachanwalt für Steuerrecht vertreten lassen.

Einspruch auch durch einfache E-Mail zulässig

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vertreten die Auffassung, dass ein Einspruch auch durch einfache E-Mail eingelegt werden kann. Bestätigt werde diese Auffassung durch die im E-Government-Gesetz vom 25.7.2013 vorgenommene klarstellende Änderung des § 357 Abs. 1 AO.

Welche Kosten entstehen bei einem Einspruch?



Wie nehme ich einen Einspruch zurück?

Haben Sie vorsorglich Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid eingelegt, können Sie diesen auch jederzeit wieder zurückziehen.

Nimmt man den Einspruch gegen den Steuerbescheid wieder zurück, dann endet damit auch die Vorläufigkeit und der Steuerbescheid wird bestandskräftig. Das heißt, dass alle weiteren Mittel gegen diesen nicht mehr angewendet werden können und man die Entscheidung des Finanzamts (also den Steuerbescheid) anerkennt.

Wie nehme ich einen Einspruch zurück?



Wenn Ihrem Einspruch stattgegeben wird...

Gibt das Finanzamt Ihnen in allen vorgebrachten Punkten Ihres Einspruchs Recht, erhalten Sie als Abschluss des Einspruchsverfahrens einen neuen korrigierten Steuerbescheid, den sogenannten Abhilfebescheid.

Aus dem geänderten Steuerbescheid gehen die Änderungen gegenüber dem „alten“ Steuerbescheid hervor. Außerdem wird natürlich die neue und korrigierte Steuererstattung ausgewiesen.

Wenn Ihrem Einspruch stattgegeben wird...



Was mache ich, wenn mein Einspruch abgelehnt wird?

Leider führt nicht jeder Einspruch zum Erfolg.  Aber es ist auch noch nicht alles verloren. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Einspruchsentscheidung kann Klage beim zuständigen Finanzgericht eingelegt werden.

Welches Finanzgericht zuständig ist, erfahren Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung, die dem ablehnenden Bescheid beigefügt sein muss. Wie auch beim Einspruch ist die Klage schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen.

Doch diese will gut überlegt sein. Im Unterschied zum Einspruch ist die Klage kostenpflichtig. Die Höhe richtet sich nach dem Streitwert und Art der Verhandlung. Gerichtsauslagen, wie Porto- und Schreibkosten und Anwaltsgebühren kommen noch dazu.

Wichtig

Sprechen Sie in jedem Fall vorher mit einem Steuerberater oder Fachanwalt.

Was mache ich, wenn mein Einspruch abgelehnt wird?



Sind Nachzahlungszinsen von 6 % p.a. verfassungsgemäß?

Wer seinen Steuerbescheid später als 15 Monate nach dem Steuerjahr erhält, muss bei einer Steuernachzahlung zusätzlich Steuerzinsen zahlen. Diese Nachzahlungszinsen betragen 0,5 Prozent je vollen Monat. Wer indes eine Steuererstattung erhält, bekommt entsprechende Erstattungszinsen (§ 233a AO).

Die Höhe des Zinssatzes ist im Gesetz festgelegt (§ 238 AO). Ein Zinssatz von 6 Prozent p.a. ist heutzutage außerordentlich hoch, wo doch die Marktzinsen schon seit etlichen Jahren nahe Null und sogar im Negativbereich liegen. Im Vergleich dazu stellt der Zinssatz des Fiskus von 6 Prozent heute ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung dar und erfüllt damit den Tatbestand des Wuchers (§ 138 BGB). Zinswucher liegt vor, wenn der verlangte Zinssatz doppelt so hoch ist wie der vergleichbare Marktzins. Schon lange hat das Steuerrecht jeden Bezug zu den aktuellen Marktzinsen verloren.

Was ist bisher passiert?

  • Der Bundesfinanzhof hatte im Juli 2014 entschieden, dass der gesetzliche Zinssatz von 6 Prozent pro Jahr bis März 2011 (noch) nicht verfassungswidrig sei (BFH-Urteil vom 1.7.2014, IX R 31/13). Ebenfalls als verfassungsgemäß hat der BFH den Zinssatz auch im Jahre 2013 beurteilt (BFH-Urteil vom 9.11.2017, III R 10/16).
  • Endlich im April 2018 – konnte sich der Bundesfinanzhof nach etlichen „irrealen“ Urteilen nicht mehr länger winden und vor einer realitätsgerechten Entscheidung drücken: Endlich haben die höchsten Finanzrichter „schwerwiegende“ Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von 6 Prozent geäußert allerdings erst für Verzinsungszeiträume ab 2015! (BFH-Beschluss vom 25.4.2018, IX B 21/18).
  • Auch ein anderer Senat des BFH hatte schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von 6 Prozent zugegeben und sich damit der Auffassung angeschlossen. Noch besser: Die vermutete Verfassungswidrigkeit soll bereits für Verzinsungszeiträume ab November 2012 gelten (BFH-Beschluss vom 3.9.2018, VIII B 15/18).
  • Die Finanzverwaltung gewährt seit Mitte Juni 2018 im Fall von Steuernachzahlungen für festgesetzte Nachforderungszinsen die Aussetzung der Vollziehung. Das bedeutet, dass Sie als Steuerzahler die Nachforderungszinsen vorerst nicht bezahlen mussten. Dies galt aber nur dann, wenn Sie einen entsprechenden Antrag am besten in Form eines Einspruchs – ans Finanzamt gerichtet haben.
  • Die Finanzämter erlassen ab Mai 2019 alle Steuerbescheide mit Nachforderungs- oder Erstattungszinsen von 0,5 Prozent pro Jahr hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes mit einem Vorläufigkeitsvermerk gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO (BMF-Schreiben vom 2.5.2019, BStBl 2019 I S. 448).

Wen betrifft die Änderung der Steuerzinsen?

Seit Mai 2019 enthalten alle Steuerbescheide bezüglich der Steuerzinsen einen Vorläufigkeitsvermerk. Und deshalb müssen die Finanzämter nach einer gesetzlichen Neuregelung von sich aus diese Steuerbescheide ändern (BMF-Schreiben vom 2.5.2019, BStBl 2019 I S. 448). Wer für Zeiten ab 2019 Steuern nachzahlen und folglich Nachzahlungszinsen zahlen musste, wird Geld zurückbekommen. Umgekehrt dürfte aber auch gelten: Wer für Zeiten ab 2019 eine Steuererstattung und damit Erstattungszinsen erhalten hat, wird wohl einen Teil zurückzahlen müssen.

Ob sich der der Fiskus tatsächlich traut, die verfassungswidrigen Zinsen einzuziehen, bleibt abzuwarten. Eigentlich schützt die Abgabenordnung das Vertrauen des Steuerzahlers in einen zu seinen Gunsten ergangenen Steuerbescheid. Doch die Finanzverwaltung hat bereits erkennen lassen, dass sie in dem speziellen Fall der Erstattungszinsen eine Durchbrechung dieses Grundsatzes für zulässig erachtet. Und tatsächlich: Laut § 31 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz hat eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in bestimmten Fällen Gesetzeskraft.

Insofern ist die Haltung der Finanzverwaltung nicht vollkommen aus der Luft gegriffen. Aufgepasst: Kritisch wird es auch für diejenigen, die für Zeiten vor 2018 einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bezüglich der Steuerzinsen gestellt haben: Sie müssen damit rechnen, dass der Fiskus die „ausgesetzten“ Nachzahlungszinsen nun nachfordert. Auch hier darf man gespannt sein, ob der Fiskus tatsächlich verfassungswidrige Zinsen nachfordert.

Wie hoch wird der Zinssatz wohl künftig sein?

Das Bundesverfassungsgericht äußert sich hierzu nicht, das muss der Gesetzgeber festlegen. Wegen der bevorstehenden Bundestagswahlen und der zu erwartenden langen Regierungsbildung wird in diesem Jahr wohl nichts mehr zum Thema "Steuerzinsen" beschlossen. Die FDP hat mehrmals vergeblich beantragt, dass der Zinssatz für jeden Monat 1/12 des Basiszinssatzes gemäß 247 BGB beträgt, zumindest 0,1 Prozent (BT-Dr. 19/19158 vom 14.5.2019; BT-Dr. 19/19601 S. 29).  

Sind Nachzahlungszinsen von 6 % p.a. verfassungsgemäß?



Verbesserte Bagatellgrenze ab 2017 für Steuerzahler

Hat man Ausgaben in der Steuererklärung vergessen, kann man sie noch nach Erhalt des Steuerbescheids im Wege des Einspruchs geltend machen. Doch wenn sich dann die Steuer zu Ihren Gunsten um weniger als 10 Euro (Bagatellgrenze) verringert, wird das Finanzamt eine Änderung ablehnen. Begründung? Die Kleinbetragsverordnung!

Nach der Kleinbetragsverordnung werden "Festsetzungen der Einkommensteuer nur geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung mindestens 10 Euro beträgt" (KBV vom 1.1.2002). Damit werden Änderungen nicht zur zum Vorteil, sondern auch zum Nachteil des Bürgers ausgeschlossen.

Der Bundesfinanzhof hatte 2011 bestätigt, dass bei einer Steueränderung von weniger als 10 Euro der Steuerbescheid generell nicht geändert wird - und zwar nicht zum Nachteil und auch nicht zum Vorteil des Steuerbürgers (BFH-Urteil vom 16.2.2011, X R 21/10).

Aktuell wird mit dem "Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens" vom 18.7.2016 die Kleinbetragsverordnung ab dem 1.1.2017 zugunsten der Steuerzahler geändert: Künftig wird ein Steuerbescheid zu Ungunsten des Bürgers nur dann geändert, wenn der neue Steuerbetrag mindestens 25 Euro höher ist. Doch zu Gunsten des Bürgers wird der Steuerbescheid wie bisher bereits dann geändert, wenn der neue Steuerbetrag auch nur 10 Euro niedriger ist. Ferner werden Wohnungsbauprämien nur noch zurückgefordert, wenn die Rückforderung mindestens 25 Euro - anstatt bisher 10 Euro - beträgt.

Verbesserte Bagatellgrenze ab 2017 für Steuerzahler