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Welche Kosten entstehen bei einem Einspruch?

Das Finanzamt darf für die Überprüfung keine Gebühren verlangen – auch dann nicht, wenn der vermeintliche Fehler am Schluss doch korrekt ist. Durch einen Einspruch entstehen Ihnen also normalerweise keine Nachteile (Ausnahme: "Verböserung").

Nach der Abgabe des Einspruches prüft die Finanzbehörde den Bescheid genau. Dabei entscheidet der Sachbearbeiter zuerst, ob der Einspruch zulässig ist. Denn ein Einspruch kann zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet sein und daher abgelehnt werden. Gibt das Finanzamt Ihnen in allen vorgebrachten Punkten Ihres Einspruchs Recht, erhalten Sie als Abschluss des Einspruchsverfahrens einen neuen korrigierten Steuerbescheid.

Leider führt nicht jeder Einspruch zum Erfolg. Aber es ist auch noch nicht alles verloren. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Einspruchsentscheidung kann Klage beim zuständigen Finanzgericht eingelegt werden. In diesem Fall sollten Sie sich von einem Fachanwalt für Steuerrecht vertreten lassen.

Einspruch auch durch einfache E-Mail zulässig

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vertreten die Auffassung, dass ein Einspruch auch durch einfache E-Mail eingelegt werden kann. Bestätigt werde diese Auffassung durch die im E-Government-Gesetz vom 25.7.2013 vorgenommene klarstellende Änderung des § 357 Abs. 1 AO.

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