Bei einem per E-Mail eingelegten Einspruch können Sie später nicht beweisen, ob und wann die Botschaft das Finanzamt erreicht hat. Wenn es darum geht, Fristen einzuhalten, sollten Sie also besser per Post-Einschreiben oder Fax versenden.
Eine Unterschrift ist somit kein zwingendes Form-Erfordernis. § 87a Abs. 1 Satz 1 AO erlaubt zudem die Übermittlung elektronischer Dokumente, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Steht auf dem Steuerbescheid eine E-Mail-Adresse, erklärt das die Bereitschaft des Finanzamts zum elektronischen Empfang.