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SteuerGo FAQs

 


Feldhilfen

Steuerfreier Anteil der Teileinkünfte

Tragen Sie hier steuerfreie Einkünfte ein, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen.

60 % der Erträge und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (z. B. Aktien, GmbH-Anteile) sind steuerpflichtig, ebenso 60 % der dazugehörigen Werbungskosten. Das Teileinkünfteverfahren gilt anstelle der Abgeltungssteuer bei wesentlichen Beteiligungen (z.B. Betriebsvermögen oder bedeutenden Privatbeteiligungen).

Beteiligungen im Betriebsvermögen: Dividenden und Ausschüttungen (60 % steuerpflichtig) sind in der Anlage G oder S anzugeben. Der steuerfreie Anteil beträgt 40 % (§ 3 Nr. 40 EStG).

 

Einkünfte

Tragen Sie hier den Gewinn oder Verlust aus Ihrer haupt- oder nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit gemäß Ihrer separat erstellten Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) oder Bilanz ein. In der Anlage EÜR sind detaillierte Angaben zu Einnahmen und Ausgaben erforderlich.

Verluste bitte mit einem Minuszeichen ("-") kennzeichnen.

Für jede selbständige Tätigkeit muss eine Bilanz oder Anlage EÜR elektronisch übermittelt werden.

Bundesland

Geben Sie hier an, in welchem Bundesland sich das zuständige Finanzamt befindet.

Die Zuständigkeit für Ihr Finanzamt hängt von Ihrem Wohnsitz oder Ihrem Firmensitz ab. In Deutschland ist die Zuständigkeit klar geregelt:

  • Privatpersonen: Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich Ihr Hauptwohnsitz befindet.
  • Unternehmen: Hier ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Sitz des Unternehmens oder die Betriebsstätte befindet.
  • Gemeinschaften: Wenn Sie Anteile an einer Gemeinschaft besitzen, sollten Sie sich an das Finanzamt wenden, das für den Sitz dieser Gemeinschaft zuständig ist.

Wichtig: Ohne die Auswahl des Bundeslandes ist eine Auswahl des zuständigen Finanzamts nicht möglich.

Steuernummer

Tragen Sie hier die Steuernummer ein, unter welcher das Unternehmen oder die Gemeinschaft geführt wird.

Anzugeben ist hier die Steuernummer, die das Finanzamt zugeteilt hat, nicht die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (nach § 27a UStG).

Falls Sie mehrere Steuernummern haben, ist hier die Steuernummer des betreffenden Betriebes oder der Gesellschaft einzutragen.

Finanzamt

Wählen Sie hier das zuständige Finanzamt aus.

Die Zuständigkeit für Ihr Finanzamt hängt von Ihrem Wohnsitz oder Ihrem Firmensitz ab. In Deutschland ist die Zuständigkeit klar geregelt:

  • Privatpersonen: Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich Ihr Hauptwohnsitz befindet.
  • Unternehmen: Hier ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Sitz des Unternehmens oder die Betriebsstätte befindet.
  • Gemeinschaften: Wenn Sie Anteile an einer Gemeinschaft besitzen, sollten Sie sich an das Finanzamt wenden, das für den Sitz dieser Gemeinschaft zuständig ist.

Die von SteuerGo verwendete Auswahlliste basiert auf dem amtlichen Verzeichnis des Bundeszentralamtes für Steuern, in dem alle aktuellen Finanzämter aufgelistet sind.

In Klammern finden Sie auch die vierstellige Bundesfinanzamt-Nummer (BUFA-Nummer). Die letzten zwei bzw. drei Stellen der BUFA-Nr. bilden - je nach Bundesland - zugleich den ersten Zahlenblock Ihrer Steuernummer.

Angaben zur Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)

Wenn Sie die Anlage EÜR (Einnahmeüberschussrechnung) bereits mit einem anderen Programm erstellt und elektronisch übermittelt haben, wählen Sie "Die EÜR wurde bereits erstellt".

Möchten Sie die Anlage EÜR mit SteuerGo erstellen, wählen Sie "Die EÜR soll mittels formularbasierter Eingabe erfolgen".

Hinweis: Sollten Sie Ihrer Verpflichtung zur Abgabe der"Anlage EÜR" nicht nachkommen, kann das Finanzamt ein Zwangsgeld androhen und festsetzen. Ein Verspätungszuschlag darf jedoch nicht erhoben werden, da die "Anlage EÜR" nicht als Teil der Steuererklärung gilt (OFD Rheinland vom 21.2.2006, S 2500-1000-St 1).

Wurden steuerfreie Sanierungserträge erzielt?  

Wählen Sie „ja“, wenn Sie steuerfreie Sanierungserträge gemäß § 3a EStG erzielt haben.

Wenden Sie sich bitte ggf. für eine Beratung an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater in Ihrer Nähe.

Worum geht es hier?

Sanierungserträge entstehen, wenn einem Unternehmen Schulden ganz oder teilweise erlassen werden, um es vor einer Insolvenz zu retten. Diese Erträge sind gemäß § 3a EStG unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Das bedeutet, dass die Erlöse aus dem Schuldenerlass nicht der Einkommensteuer unterliegen, wenn die Sanierung des Unternehmens im Vordergrund steht und alle Bedingungen erfüllt sind.

Was bedeutet „steuerfreier Sanierungsertrag“?

Steuerfreie Sanierungserträge sind Gewinne, die aus dem Verzicht eines Gläubigers auf eine Forderung resultieren, um eine drohende Insolvenz abzuwenden. Damit diese Erträge steuerfrei bleiben, muss das Unternehmen in einer wirtschaftlichen Krise sein und die Sanierung vorrangig sein. Die Steuerfreiheit nach § 3a EStG kann angewendet werden, wenn das Finanzamt die Sanierungsbedürftigkeit und -fähigkeit bestätigt hat.

Wann sollten Sie Angaben machen?
  • Wenn Ihnen im Rahmen einer Unternehmenssanierung Schulden ganz oder teilweise erlassen wurden.
  • Wenn dieser Schuldenerlass dazu diente, eine Insolvenz abzuwenden und das Unternehmen wieder wirtschaftlich zu stabilisieren.
Woher bekommen Sie die Informationen?

Die nötigen Angaben zu Höhe und Art der Sanierungserträge finden Sie in den Sanierungsvereinbarungen oder der Bestätigung des Finanzamts über die steuerfreie Behandlung nach § 3a EStG.

Gab es ausländische Einkünfte, die in Deutschland geringer besteuert werden sollen (nach § 11 AStG)?

Wählen Sie "ja“, wenn Ihre ausländischen Einkünfte gemäß § 11 AStG in Deutschland nur teilweise besteuert werden sollen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Wenden Sie sich bitte ggf. für eine Beratung an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater in Ihrer Nähe.

Worum geht es hier?

Falls Sie passives Einkommen wie Zinsen, Dividenden, Lizenzgebühren, Mieteinnahmen oder Beteiligungsgewinne im Ausland mit einem niedrigeren Steuersatz als in Deutschland versteuert haben, kann das Finanzamt prüfen, ob dieses Einkommen in Deutschland besteuert wird. Mithilfe des Kürzungsbetrags nach § 11 AStG lässt sich eine doppelte Besteuerung teilweise vermeiden.

Was bedeutet der Kürzungsbetrag nach § 11 AStG?

Der Kürzungsbetrag reduziert den steuerpflichtigen Teil Ihrer ausländischen Einkünfte in Deutschland, da diese bereits im Ausland besteuert wurden. Dadurch wird nur die Differenz zum deutschen Steuersatz versteuert.

Wann sollten Sie hier Angaben machen?
  • Wenn Sie im Ausland Einkünfte erzielt haben, die in Deutschland als "passive Einkünfte" zählen und niedrig besteuert wurden.
  • Wenn diese Einkünfte in Deutschland versteuert werden sollen, aber bereits im Ausland eine Steuer darauf gezahlt wurde.
Woher bekomme ich die Informationen?

Die erforderlichen Angaben zu Höhe und Art Ihrer ausländischen Einkünfte entnehmen Sie den Bescheinigungen oder Steuerunterlagen des Landes, in dem die Einkünfte erzielt wurden.

Wirtschafts-Identifikationsnummer

Tragen Sie hier die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) ein, die Ihnen vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für Ihren Gewerbebetrieb zugeteilt wurde.

Die Struktur der Wirtschafts-Identifikationsnummer ist wie folgt aufgebaut:

  • Sie beginnt immer mit dem Präfix „DE“.
  • Darauf folgen 9 Ziffern, wobei die neunte Ziffer stets die Prüfziffer ist.
  • Danach wird ein Bindestrich gesetzt.
  • Zum Schluss folgt eine 5-stellige Unterscheidungsnummer.

Beispiel für eine korrekte W-IdNr.: DE232637828-12345

Die W-IdNr. wird an alle wirtschaftlich tätigen Personen und Organisationen vergeben, insbesondere:

  • Gewerbliche Unternehmen (juristische Personen wie GmbHs oder AGs),
  • Einzelunternehmen und Personengesellschaften (z. B. OHGs, KGs),
  • Personenvereinigungen (z. B. Gesellschaften und Eigentümergemeinschaften).

Die W-IdNr. ergänzt die bereits bestehenden Identifikationsnummern wie die Steuernummer und die persönliche Steuer-Identifikationsnummer (IdNr.), die weiterhin ihre Funktion behalten. Sie dient der Vereinfachung der Verwaltung und dem besseren Austausch von Daten zwischen den Behörden. Die Steuernummer bleibt weiterhin auf allen steuerlichen Vordrucken zu verwenden.

Weitere Informationen zur W-IdNr. finden Sie auf der Website des BZSt: www.bzst.de/widnr.

Wurden 2024 Corona-Soforthilfen o.ä. ausgezahlt, die in den Vorjahren erklärt wurden?

Wurden im Jahr 2024 Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und / oder vergleichbare Zuschüsse ausgezahlt, die bereits in der Bilanz des vorangegangenen Wirtschaftsjahres (als Forderung / sonstiger Vermögensgegenstand) und der Anlage Corona-Hilfen 2023 erklärt wurden.

Wurden 2024 Corona-Soforthilfen o.ä. zurückgezahlt, die in den Vorjahren erklärt wurden?

Wurden im Jahr 2024 Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und / oder vergleichbare Zuschüsse zurückgezahlt, die bereits in der Bilanz des vorangegangenen Wirtschaftsjahres (als Rückstellung / Verbindlichkeit) und der Anlage Corona-Hilfen 2023 erklärt wurden.

Haben Sie 2024 Corona-Hilfen o.ä. für Ihren Betrieb erhalten oder zurückgezahlt?

Wenn Sie Corona-Hilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Zuschüsse für Ihren Betrieb erhalten oder zurückgezahlt haben, wählen Sie "ja" aus.

Summe der erhaltenen und zurückgezahlten Soforthilfen

In dieses Feld tragen Sie die Gesamtsumme der erhaltenen Corona-Soforthilfen ein. Dazu gehören insbesondere alle Einmalzahlungen und Hilfen, die Sie als Soloselbständiger oder Freiberufler zur Überbrückung pandemiebedingter Liquiditätsengpässe erhalten haben.

... darin enthaltene außerordentliche Einkünfte

Geben Sie hier ermäßigt zu besteuernde Gewinne (außerordentliche Einkünfte) ein, die durch die Fünftelregelung steuerbegünstigt sind (§ 34 EStG). In Betracht kommen: 

  • Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen.
  • Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine Gewinnbeteiligung.
  • Entschädigungen als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b HGB.
  • Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nr. 3 EStG, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als 3 Jahren nachgezahlt werden.
  • Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit.

Die Berücksichtigung der Fünftelregelung müssen Sie nicht beantragen. Das Finanzamt prüft von Amts wegen, ob für Sie die normale Besteuerung oder die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung günstiger ist.

... darin enthaltene positive Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 4 UmwStG

Geben Sie hier die positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 4 UmwStG ein.

Gewerbliche Einkünfte

Wählen Sie die Art der gewerblichen Einkünfte, die Sie erzielt haben:

  1. Einzelunternehmer
    Wählen Sie „Einzelunternehmer“, wenn Sie Ihren Betrieb allein führen.
  2. Betriebsstätte außerhalb der Wohnsitzgemeinde
    Falls sich Ihr Betrieb in einer anderen Gemeinde als Ihr Wohnsitz befindet, stellt das Betriebsstättenfinanzamt den Gewinn gesondert fest. In diesem Fall müssen Sie dem Betriebsfinanzamt eine „Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung“ einreichen und die Auswahl „lt. gesonderter Feststellung“ treffen.
  3. Mitunternehmer
    Wählen Sie „Mitunternehmer“, wenn Sie gemeinsam mit mindestens einem Partner Inhaber, Pächter oder Nutznießer eines Betriebs sind.
  4. Mitunternehmer von geringer Bedeutung
    Z. B. bei einer gemeinsam betriebenen Fotovoltaikanlage auf dem eigenen Haus. Seit 2021 ist hier keine gesonderte Feststellungserklärung mehr notwendig.
Die Gewinnermittlung erfolgt nach

Wählen Sie hier aus, wie die Gewinnermittlung für Ihren Betrieb erfolgt:

  • Einnahmenüberschussrechnung (EÜR, § 4 Abs. 3 EStG): Hierbei wird der Gewinn durch Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben ermittelt. Diese Methode ist besonders geeignet für kleinere Unternehmen.
  • Bilanzierung (§ 4 Abs. 1 oder 5 EStG): Bei dieser aufwendigeren Methode müssen eine Inventur durchgeführt und am Jahresende eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellt werden.

Für jeden Betrieb muss eine Bilanz oder eine Einnahmeüberschussrechnung (EÜR) elektronisch übermittelt werden.

Ausnahme: Arbeitnehmer und Senioren, die nicht zur elektronischen Steuererklärung verpflichtet sind und für ehrenamtliche Tätigkeiten Aufwandsentschädigungen bis zur Ehrenamtspauschale von 840 Euro oder der Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro jährlich erhalten, dürfen weiterhin Papierformulare verwenden, was in der Praxis oft akzeptiert wird.

Einkünfte laut Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Hier werden Ihnen die Einkünfte lt. Einnahmenüberschussrechnung ausgewiesen.

Klicken Sie auf den Button "Anlage EÜR", um die Einnahmenüberschussrechnung zu bearbeiten.

Steuerfreier Anteil der Teileinkünfte

Hier wird Ihnen der steuerfreie Anteil der Teileinkünfte lt. Einnahmenüberschussrechnung ausgewiesen.

Klicken Sie auf den Button "Anlage EÜR", um die Einnahmenüberschussrechnung zu bearbeiten.

/feldhilfe/2024/303/2389/

Klicken Sie auf den Button "Anlage EÜR", um die Einnahmenüberschussrechnung zu bearbeiten.

Haben Sie den Gewerbebetrieb aufgegeben und einen Veräußerungsverlust erlitten?

Wählen Sie "ja", wenn Sie Ihren Gewerbebetrieb aufgegeben und dabei einen Veräußerungsverlust erlitten haben.

Wenden Sie sich bitte ggf. für eine Beratung an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater in Ihrer Nähe.

Worum geht es hier?

Falls Sie Ihren Gewerbebetrieb beendet und dabei einen Verlust durch den Verkauf des Betriebsvermögens (z. B. Maschinen, Grundstücke) erlitten haben, wird dies als Veräußerungsverlust bezeichnet. Dieser Verlust kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden.

Was ist ein Veräußerungsverlust?

Wenn Sie Ihren Gewerbebetrieb beenden und beim Verkauf von Betriebsvermögen – wie Maschinen, Fahrzeugen oder Grundstücken – weniger erzielen als deren Buchwert, spricht man von einem Veräußerungsverlust. Der Buchwert entspricht dem Wert, den diese Güter in der Buchhaltung zum Zeitpunkt des Verkaufs haben.

Wann sollten Sie hier Angaben machen?
  • Wenn Sie Ihren Gewerbebetrieb aufgegeben haben.
  • Wenn beim Verkauf von Betriebsvermögen ein Verlust entstanden ist.
Woher bekommen Sie die Informationen?

Die Höhe des Veräußerungsverlusts können Sie Ihrer Gewinnermittlung oder den Verkaufsunterlagen entnehmen, die bei der Betriebsaufgabe erstellt wurden.

Haben Sie den Gewerbebetrieb aufgegeben und einen Veräußerungsgewinn erzielt?

Wählen Sie "ja", wenn Sie Ihren Gewerbebetrieb aufgegeben und dabei einen Veräußerungsgewinn erzielt haben.

Wenden Sie sich bitte ggf. für eine Beratung an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater in Ihrer Nähe.

Worum geht es hier?

Falls Sie Ihren Gewerbebetrieb beendet und dabei Betriebsvermögen verkauft haben, könnte ein Veräußerungsgewinn entstanden sein. In der Anlage G wird dieser Veräußerungsgewinn erfasst, unabhängig davon, ob er teilweise steuerfrei ist oder vollständig besteuert wird.

Was ist ein Veräußerungsgewinn?

Wenn Sie Ihren Gewerbebetrieb beenden und beim Verkauf von Betriebsvermögen – wie Maschinen, Fahrzeugen oder Grundstücken – einen höheren Erlös als deren Buchwert erzielen, spricht man von einem Veräußerungsgewinn. Der Buchwert entspricht dem Wert, den diese Güter in der Buchhaltung zum Zeitpunkt des Verkaufs haben.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie zusätzlich einen Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG auf diesen Veräußerungsgewinn anwenden, um Ihre Steuerlast zu senken. Dieser Freibetrag richtet sich vor allem an ältere Unternehmerinnen und Unternehmer, die ihren Betrieb nach vielen Jahren aufgeben.

Wann sollten Sie hier Angaben machen?
  • Wenn Sie Ihren Gewerbebetrieb beendet haben.
  • Wenn Sie durch den Verkauf von Betriebsvermögen einen Gewinn erzielt haben.
Woher bekommen Sie die Informationen?

Die Höhe des Veräußerungsgewinns finden Sie in Ihren Verkaufsunterlagen oder bei Bedarf in der Gewinnermittlung, die Sie bei der Betriebsaufgabe erstellt haben.

Hinweis: Wenden Sie sich bei Fragen für eine individuelle Beratung an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.

Haben Sie Anteile an Kapitalgesellschaften veräußert?

Wählen Sie "ja", wenn Sie Anteile an einer Kapitalgesellschaft verkauft und dabei einen Veräußerungsgewinn oder Veräußerungsverlust erzielt haben.

Wenden Sie sich bitte ggf. für eine Beratung an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater in Ihrer Nähe.

Worum geht es hier?

Falls Sie Anteile an einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH oder AG) verkauft haben, kann dabei ein Veräußerungsgewinn oder Veräußerungsverlust entstanden sein. Gewinne und Verluste aus der Veräußerung solcher Anteile werden in der Steuererklärung nach § 17 EStG gesondert erfasst, wenn Sie innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % am Kapital der Gesellschaft beteiligt waren.

Was sind Veräußerungsgewinne und -verluste nach § 17 EStG?

Ein Veräußerungsgewinn entsteht, wenn der Verkaufserlös Ihrer Anteile an der Kapitalgesellschaft über den Anschaffungskosten liegt. Umgekehrt entsteht ein Veräußerungsverlust, wenn der Verkaufserlös unter den Anschaffungskosten liegt. Gewinne und Verluste aus solchen Verkäufen unterliegen besonderen steuerlichen Regelungen.

Wann sollten Sie hier Angaben machen?
  • Wenn Sie Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert haben.
  • Wenn durch den Verkauf ein Veräußerungsgewinn oder -verlust entstanden ist.
Woher bekommen Sie die Informationen?

Die Höhe des Veräußerungsgewinns oder -verlusts finden Sie in Ihren Verkaufsunterlagen oder bei Bedarf in einer Gewinnermittlung, die den Verkauf der Anteile an der Kapitalgesellschaft dokumentiert.

Gewerbesteuer-Messbetrag

Tragen Sie hier den Gewerbesteuermessbetrag ein.

Die Gewerbesteuer (Abkürzung: GewSt) wird als Gewerbeertragsteuer auf die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebes erhoben.

Ausgehend vom Gewerbeertrag des Unternehmens wird ein Steuermessbetrag ermittelt, der Gewerbesteuermessbetrag. Dieser wird vom Finanzamt durch Bekanntgabe eines Gewerbesteuermessbescheids (Grundlagenbescheid für die Gewerbesteuer) festgestellt.

Die Gewerbesteuer ist die wichtigste Einnahmequelle der Gemeinden in Deutschland.

Für 2024 zu zahlende Gewerbesteuer

Tragen Sie hier bitte die zu zahlende Gewerbesteuer ein, die Sie im Steuerjahr 2024 gezahlt haben.

Die zu zahlende Gewerbesteuer setzt sich aus

  • den Gewerbesteuervorauszahlungen und
  • der Abschlusszahlung nach Abgabe der Gewerbesteuererklärung

zusammen.