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Investmentfonds ohne deutschen Steuerabzug

 



Was ist die Vorabpauschale?

Die sogenannte Vorabpauschale soll sicherstellen, dass eine bestimmte Mindestbesteuerung auf Anlegerebene stattfindet - auch in Fällen, in denen ein Fonds keine oder eine zu geringe Ausschüttung vornimmt. Die Höhe der Vorabpauschale bezieht sich immer auf das Vorjahr. Wenn die Anteile tatsächlich veräußert werden, werden die bis dahin versteuerten Vorabpauschalen vom Ergebnis des Veräußerungserlöses abgezogen (Veräußerungserlös minus Anschaffungsdaten minus Vorabpauschale).

Das bedeutet, dass sich ein Veräußerungsgewinn mindert (und damit auch die Steuerlast). Bei einem Veräußerungsverlust erhöht die bereits berechnete Vorabpauschale Ihren Veräußerungsverlust. Eine doppelte Besteuerung ist also ausgeschlossen.

Die Vorabpauschale wird seit Anfang 2019 erhoben und auch besteuert.

Was ist die Vorabpauschale?



Wie hoch ist die Vorabpauschale?

Die Vorabpauschale ist eine besondere Steuerregelung für Erträge aus thesaurierenden oder teilthesaurierenden Fonds. Seit 2019 wird sie jährlich erhoben und stellt eine vorweggenommene Besteuerung von künftig erwarteten Wertsteigerungen dar.

Wichtig: Die Vorabpauschale wird bei der Veräußerung der Fondsanteile vom tatsächlichen Verkaufsgewinn wieder abgezogen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Wie wird die Vorabpauschale berechnet?

Die Vorabpauschale richtet sich nicht nach tatsächlich erzielten Gewinnen, sondern wird nach folgender Formel ermittelt:

Vorabpauschale = 70 % des Basiszinses × Wert des Fondsanteils zu Jahresbeginn

  • Der Basiszins wird jährlich von der Deutschen Bundesbank zum 2. Januar festgelegt.
  • Die Vorabpauschale ist auf den sogenannten Basisertrag begrenzt. Dieser entspricht der Differenz zwischen dem ersten und letzten Rücknahmepreis im Jahr, zuzüglich eventueller Ausschüttungen.
  • Gibt es keinen Rücknahmepreis, wird der Börsen- oder Marktpreis verwendet.

Auf die errechnete Vorabpauschale wird dann die Abgeltungsteuer von 25 % fällig – zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.

Wann gilt die Vorabpauschale als zugeflossen?

Die Vorabpauschale wird nicht sofort, sondern immer zum ersten Werktag des Folgejahres als Ertrag erfasst. Das regelt § 18 Abs. 3 InvStG.

Vorabpauschale für 2025 (BMF-Schreiben vom 10.1.2025)
  • Basiszins (2.1.2025): 2,53 %
  • 70 % davon: 1,771 %
  • Fiktiver Zufluss: 2.1.2026

Wie hoch ist die Vorabpauschale?



Was ist die Teilfreistellung?

Bei Publikums-Investmentfonds erfolgt für bestimmte inländische Erträge eine zusätzliche Belastung durch die Körperschaftsteuer auf Fondsebene. Um diese Vorbelastung auf Fondsebene auszugleichen, werden Ausschüttungen des Fonds, die Vorabpauschale sowie Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen steuerlich teilweise freigestellt? Daher spricht man von einer "Teilfreistellung".

Die Höhe des fondsspezifischen Teilfreistellungssatzes richtet sich nach der Art des Fonds (Stand Oktober 2018):

  • 30 % bei Aktienfonds (laut Anlagebedingungen fortlaufend mind. 51 % Aktienanteil)
  • 15 % bei Mischfonds (laut Anlagebedingungen fortlaufend mind. 25 % Aktienanteil)
  • 60 % bei Immobilienfonds (laut Anlagebedingungen fortlaufend mind. 51 % in Immobilien oder Immobiliengesellschaften)
  • 80 % bei Immobilienfonds mit Auslandschwerpunkt (laut Anlagebedingungen fortlaufend mind. 51 % in ausländische Immobilien oder Auslands-Immobiliengesellschaften)

Die Zuordnung eines Fonds zu einer Fondskategorie erfolgt auf Basis der Anlagepolitik durch die Fondsgesellschaft (Kapitalanlagegesellschaft). Diese teilt die Qualifizierung des Fonds (z.B. Aktien- oder Mischfonds) mit.

 

Tipp

In der Steuerbescheinigung der depotverwaltenden Banken heißt es üblicherweise: "Summe aller positiven Kapitalerträge, Gewinne und Erträge (inkl. Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen nach Teilfreistellung)." Anschließend werden die einzelnen Positionen näher erklärt. Anleger sollten sehr genau prüfen, ob das auch bei ihrer Steuerbescheinigung der Fall ist. Falls der Ausweis nicht erfolgt ist: Die Aufstellung über die Aktienquote, Immobilienquote etc. sollten Sie bei Ihrem beim Fondsanbieter anfordern, wenn Ihnen diese nicht bereits unaufgefordert zugegangen ist.

Oft sind diese Zahlen auch bereits im Internet bei den Geschäftsberichten veröffentlicht. Prüfen Sie, wie hoch die maßgebenden Quoten ihres Fonds sind. Beträgt zum Beispiel die Aktienquote durchgängig mehr als 50 Prozent, so ist eine Teilfreistellung von 30 Prozent vorzunehmen, die dann im Rahmen der Steuererklärung - und nicht beim Fondsanbieter oder bei der Depotbank - geltend zu machen ist. Wer dies nicht tut, zahlt mitunter zu viel Einkommensteuer auf seine Kapitalerträge.

Was ist die Teilfreistellung?



Welche Fonds sind von der Vorabpauschale betroffen?

Grundsätzlich können alle inländischen und ausländischen Investmentfonds (dazu zählen auch ETFs) von der Vorabpauschale betroffen sein.

Bei ausschüttenden Fonds wird eine eventuell vorgenommene Ausschüttung bei der Berechnung der Vorabpauschale berücksichtigt. Bei einer entsprechend hohen Ausschüttung führt dieses dazu, dass keine Vorabpauschale anfällt. Es ist also davon auszugehen, dass in der Hauptsache thesaurierende Fonds durch die Vorabpauschale betroffen sind.

Welche Fonds sind von der Vorabpauschale betroffen?



Wird die Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale bei einem späteren Verkauf angerechnet?

Ja, bei einer späteren Veräußerung der Fondsanteile werden alle schon besteuerten Vorabpauschalen des Fonds anteilsbezogen vom Veräußerungserlös abgezogen.

So soll eine Doppelbesteuerung vermieden werden.

Wird die Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale bei einem späteren Verkauf angerechnet?

Feldhilfen

Liegt eine Steueraufstellung Ihrer ausländischen Bank vor? (Summenerfassung)

Wählen Sie "ja", wenn Ihnen eine zusammengefasste Steueraufstellung Ihrer ausländischen Bank oder Ihres ausländischen Kreditinstituts vorliegt.

Diese Steueraufstellung enthält in der Regel Gesamtsummen für:

  • Ausschüttungen
  • Vorabpauschalen
  • Gewinne und Verluste aus Verkäufen
  • bereits einbehaltene Steuerabzugsbeträge (z. B. Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer)

Tipp: Eine Summenerfassung ist besonders dann sinnvoll, wenn Sie von Ihrer Bank eine vollständige Jahresaufstellung oder einen Steuerreport mit Gesamtwerten erhalten haben – z. B. von einem ausländischen Broker oder Onlinebank.

Typische Beispiele für ausländische Broker ohne deutschen Steuerabzug sind:

  • DEGIRO (Niederlande)
  • Interactive Brokers (USA)
  • Lynx Broker (Niederlande / IBKR)
  • etoro (Zypern / Israel)
  • Trading 212 (Großbritannien / EU)
  • Revolut (Großbritannien)
  • Freedom24 (Zypern)
  • flatex.at (Österreich – keine deutsche Abgeltungsteuer)
  • CapTrader (IBKR-Basis)
  • Banx Broker (IBKR-Basis)
Wollen Sie die Angaben für bestimmte Investmentfonds separat erfassen? (Einzelerfassung)

Wählen Sie "ja", wenn Sie die Angaben für jeden einzelnen Investmentfonds detailliert und getrennt erfassen möchten.

In der Einzelerfassung können Sie:

  • Käufe und Verkäufe je Fonds angeben
  • erhaltene Ausschüttungen erfassen
  • die Vorabpauschale automatisch berechnen lassen
  • Gewinne und Verluste fondsgenau angeben

Tipp: Erforderliche Angaben finden Sie in den Jahresaufstellungen Ihrer Depotbank oder den Erträgnisaufstellungen Ihres Fondsanbieters – dort sind die relevanten Daten für jeden Fonds separat ausgewiesen.

Angerechnete ausländische Steuern (Zeile 40 der Anlage KAP)

Erfassen Sie hier die angerechneten ausländischen Steuern, die auf Fondserträge entfallen und im Rahmen der Investmentbesteuerung bereits auf die deutsche Steuer angerechnet wurden. Dies betrifft z. B. Quellensteuern auf ausländische Dividenden oder Zinserträge im Fondsvermögen.

Der Wert wird in die Zeile 40 der Anlage KAP übernommen.

Beispiel: Ein Fonds hält US-Aktien und schüttet Erträge an Sie aus. In den USA werden 15 % Quellensteuer einbehalten, sodass auf 1.000 Euro Ausschüttung 150 Euro Quellensteuer anfallen. Von diesen wurden 100 Euro auf Ihre deutsche Steuer angerechnet. Hier tragen Sie 100 Euro ein.

Anrechenbare ausländische Steuern (Zeile 41 der Anlage KAP)

Erfassen Sie hier die anrechenbaren ausländischen Steuern, die auf Fondserträge entfallen und grundsätzlich auf die deutsche Einkommensteuer anrechenbar wären. Der Betrag kann höher sein als die tatsächlich angerechnete Steuer, wenn z. B. gesetzliche Höchstbeträge nach dem Investmentsteuergesetz (§ 7 Abs. 1 InvStG) die Anrechnung begrenzen.

Der Wert wird in Zeile 41 der Anlage KAP übernommen.

Beispiel: Insgesamt wurden auf Fondserträge 300 Euro ausländische Quellensteuer einbehalten, von denen jedoch nur 250 Euro anrechenbar waren. Hier tragen Sie 300 Euro ein.

Fiktive ausländische Steuer (Zeile 42 der Anlage KAP)

Erfassen Sie hier fiktive ausländische Quellensteuern, die nach bestimmten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder nach dem Investmentsteuergesetz für Zwecke der Steueranrechnung berücksichtigt werden, obwohl im Ausland tatsächlich keine Steuer einbehalten wurde.

Der Wert wird in Zeile 42 der Anlage KAP übernommen.

Beispiel: Ein DBA erlaubt bei bestimmten ausländischen Erträgen aus einem Fonds die Anrechnung einer fiktiven Quellensteuer von 10 %, obwohl keine tatsächliche Steuer einbehalten wurde. Bei Erträgen von 1.000 Euro ergibt sich daraus eine fiktive Steuer von 100 Euro. Hier tragen Sie 100 Euro ein.

Sollen ausländische Steuerabzugsbeträge berücksichtigt werden?

Wählen Sie "ja", wenn auf die Erträge aus Investmentfonds bereits ausländische Steuerabzugsbeträge angerechnet wurden.

Dies betrifft Quellensteuern, die auf Fondserträge im Ausland erhoben wurden und nach dem Investmentsteuergesetz bei der Besteuerung in Deutschland berücksichtigt werden können.

Die ausländischen Steuern können auf die deutsche Steuer angerechnet werden. Dabei sind jedoch Höchstbetragsregelungen sowie mögliche Anrechnungsbegrenzungen nach einem bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu beachten. Nur die tatsächlich angerechneten Beträge sind hier zu erfassen.

Wurde ein verbleibender Freibetrag für bestandsgeschützte Alt-Anteile an Investmentfonds festgestellt?

Wurde für Sie zum 31.12.2024 ein verbleibender Freibetrag für bestandsgeschützte Alt-Anteile an Investmentfonds festgestellt, wählen Sie hier bitte "ja" aus.

Der Freibetrag von 100.000 Euro für Altbestände wird vom Finanzamt festgestellt und verrechnet, sobald Teile des Altbestandes verkauft werden und eine Steuererklärung eingereicht wird. Erst zu diesem Zeitpunkt beginnt das Feststellungsverfahren. Den verbleibenden Freibetrag kann man dem Steuerbescheid des Vorjahres entnehmen. Wurde der Freibetrag vollständig aufgebraucht, wird er jährlich mit Null festgestellt.