Was ist die Vorabpauschale?
Die sogenannte Vorabpauschale soll sicherstellen, dass eine bestimmte Mindestbesteuerung auf Anlegerebene stattfindet - auch in Fällen, in denen ein Fonds keine oder eine zu geringe Ausschüttung vornimmt. Die Höhe der Vorabpauschale bezieht sich immer auf das Vorjahr. Wenn die Anteile tatsächlich veräußert werden, werden die bis dahin versteuerten Vorabpauschalen vom Ergebnis des Veräußerungserlöses abgezogen (Veräußerungserlös minus Anschaffungsdaten minus Vorabpauschale).
Das bedeutet, dass sich ein Veräußerungsgewinn mindert (und damit auch die Steuerlast). Bei einem Veräußerungsverlust erhöht die bereits berechnete Vorabpauschale Ihren Veräußerungsverlust. Eine doppelte Besteuerung ist also ausgeschlossen.
Die Vorabpauschale wird seit Anfang 2019 erhoben und auch besteuert.
Was ist die Vorabpauschale?
Welche Fonds sind von der Vorabpauschale betroffen?
Grundsätzlich können alle inländischen und ausländischen Investmentfonds (dazu zählen auch ETFs) von der Vorabpauschale betroffen sein.
Bei ausschüttenden Fonds wird eine eventuell vorgenommene Ausschüttung bei der Berechnung der Vorabpauschale berücksichtigt. Bei einer entsprechend hohen Ausschüttung führt dieses dazu, dass keine Vorabpauschale anfällt. Es ist also davon auszugehen, dass in der Hauptsache thesaurierende Fonds durch die Vorabpauschale betroffen sind.
Welche Fonds sind von der Vorabpauschale betroffen?
Wie hoch ist die Vorabpauschale?
Die Vorabpauschale ist eine besondere Steuerregelung für Erträge aus thesaurierenden oder teilthesaurierenden Fonds. Seit 2019 wird sie jährlich erhoben und stellt eine vorweggenommene Besteuerung von künftig erwarteten Wertsteigerungen dar.
Wichtig: Die Vorabpauschale wird bei der Veräußerung der Fondsanteile vom tatsächlichen Verkaufsgewinn wieder abgezogen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Wie wird die Vorabpauschale berechnet?
Die Vorabpauschale richtet sich nicht nach tatsächlich erzielten Gewinnen, sondern wird nach folgender Formel ermittelt:
Vorabpauschale = 70 % des Basiszinses × Wert des Fondsanteils zu Jahresbeginn
- Der Basiszins wird jährlich von der Deutschen Bundesbank zum 2. Januar festgelegt.
- Die Vorabpauschale ist auf den sogenannten Basisertrag begrenzt. Dieser entspricht der Differenz zwischen dem ersten und letzten Rücknahmepreis im Jahr, zuzüglich eventueller Ausschüttungen.
- Gibt es keinen Rücknahmepreis, wird der Börsen- oder Marktpreis verwendet.
Auf die errechnete Vorabpauschale wird dann die Abgeltungsteuer von 25 % fällig – zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
Wann gilt die Vorabpauschale als zugeflossen?
Die Vorabpauschale wird nicht sofort, sondern immer zum ersten Werktag des Folgejahres als Ertrag erfasst. Das regelt § 18 Abs. 3 InvStG.
- Basiszins (2.1.2025): 2,53 %
- 70 % davon: 1,771 %
- Fiktiver Zufluss: 2.1.2026
Wie hoch ist die Vorabpauschale?